Leitsatz
[1] Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden.
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.
Gesetze: InsO § 9 Abs. 3; InsO § 8 Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: LG Ingolstadt vom AG Ingolstadt
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ingolstadt hat auf Antrag des Gläubigers durch Beschluß vom das Insolvenzverfahren eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß ist dem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 InsO am öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht Ingolstadt am (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), aber nicht begründet.
1. Nach überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum läßt sich die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelte Rechtsauffassung, eine frühere Einzelzustellung sei für die Berechnung der Beschwerdefrist bedeutungslos, auf die Fristenberechnung nach der Insolvenzordnung nicht übertragen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von dem des § 76 Abs. 3 KO. Während nach der konkursrechtlichen Bestimmung erst die Bekanntmachung als Zustellung gilt, bestimmt § 9 Abs. 3 InsO, daß die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt". Die Vorschrift hat somit den Charakter einer Beweiserleichterung und schließt ersichtlich den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus (OLG Köln ZIP 2000, 195, 196 m. zust. Anm. Bork EWiR 2000, 181, 182; HK-InsO/Kirchhof § 9 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 9 Rn. 25; offengelassen von BayObLG ZInsO 2002, 129, 130; a.A. LG München ZInsO 2000, 684; Kübler/Prütting, InsO § 9 Rn. 15; Kübler/Prütting/Pape aaO § 34 Rn. 1 f; MünchKomm-InsO/Schmahl aaO § 34 Rn. 12). Dieses Verständnis des § 9 Abs. 3 InsO entspricht dem mit der Insolvenzordnung verfolgten Beschleunigungsanliegen, die Frist für diejenigen schon mit der Zustellung nach § 8 InsO beginnen zu lassen, denen die anzufechtende, nicht verkündete Entscheidung nachweislich früher formgerecht zugestellt worden ist (HK-InsO/Kirchhof aaO).
2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO als Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen ist. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Senat, Beschl. v. - IX ZB 368/02, ZinsO 2003, 216).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2003 S. 1507 Nr. 27
EAAAB-99642
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein