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BGH Beschluss v. - IX ZB 136/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114; InsO § 6 Abs. 1

Instanzenzug: AG Köln 71 IN 25/02 vom LG Köln 1 T 102/05 vom

Gründe

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht für sein Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO keine Prozesskostenhilfe zu. Er erstrebt eine insolvenzgerichtliche Weisung an den Verwalter zur Auszahlung einbehaltener Unterhaltsbeträge, deren Erteilung das Amtsgericht abgelehnt hat. Ein Rechtsmittel hiergegen ist nicht statthaft (§ 6 Abs. 1 InsO). Diese - auch vom Beschwerdegericht vertretene - Auffassung ist in neuerer Zeit unbestritten (vgl. LG Göttingen NZI 2000, 491; MünchKomm-InsO/Graeber § 58 Rn. 57; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 58 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Frind § 58 Rn. 12 a.E.; Braun/Kind, InsO 2. Aufl. § 58 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58 Rn. 29 a.E.; Hess, InsO § 58 Rn. 24). Eine Verfahrensfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht. Der Ausschluss des Beschwerderechts ist hier auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NJW 1993, 513 zu Art. 14 GG).

Fundstelle(n):
ZAAAB-99635

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein