Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Beschluss v. - IX ZB 105/00

Gesetze: InsO § 22 ; InsO § 165 ff. ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3 ; InsO § 63 ; InsVV § 10 ; InsVV § 11 Abs. 1 ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; InsVV § 2 ; InsVV § 3

Leitsatz

a) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen i.S. der §§ 159, 165 ff. InsO zu verwerten.

b) Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des von ihm verwalteten Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind zu berücksichtigen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in nennenswertem Umfang befaßt hat. Das Ergebnis einer mutmaßlichen Verwertung ist grundsätzlich unerheblich.

c) Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errechnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die in beträchtlichem Umfange auch aus- oder absonderungsbelastete Gegenstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung der Aus- oder Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Bei der Bemessung sonstiger Zuschläge ist jeweils zu berücksichtigen, inwieweit sich die besonders zu vergütende Tätigkeit gerade auch auf die Aus- oder Absonderungsrechte erstreckt hat.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 438 Nr. 9
DB 2001 S. 864 Nr. 16
XAAAB-99572

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BGH, Beschluss v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen