BGH Beschluss v. - IX ZB 103/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; InsO § 64 Abs. 3; InsO § 313 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; InsVV § 8 Abs. 3 a.F.; InsVV § 10

Instanzenzug: AG Chemnitz 1317 IK 1728/00 vom LG Chemnitz 3 T 868/04 vom

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom (GA I 166) zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Am (GA II 300) legte er die Schlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor und stellte einen Vergütungsantrag. Am bestimmte das Insolvenzgericht einen weiteren Prüfungstermin sowie den Schlusstermin auf den (GA II 346 f). Am reichte der weitere Beteiligte eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren Vergütungsantrag ein, mit dem er - ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro - eine Vergütung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie Auslagenpauschalen für vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 1.151,65 Euro verlangte; den Vergütungsantrag vom nahm er zurück.

Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht die Vergütung in der Hauptsache antragsgemäß festgesetzt, Auslagenpauschalen jedoch nur für zwei Jahre - für den Zeitraum von der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens bis zum Eingang der ersten Schlussrechnung am - bewilligt (GA II 378). Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Beteiligte die Festsetzung weiterer 158,85 Euro als Auslagenersatz, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Festsetzung der beantragten Auslagenpauschalen für weitere zwei Jahre nebst Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 3, § 7 InsVV a.F.).

1. Gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. kann der Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, in den folgenden Jahren jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung beträgt. Das Amt des Verwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens. Grundsätzlich kann die Auslagenpauschale bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden (, z.V.b.). Der weitere Beteiligte ist am zum Treuhänder bestellt worden. Aufgehoben worden sein kann das Verfahren erst nach dem Schlusstermin am . Der weitere Beteiligte war also mehr als drei Jahre lang als Treuhänder tätig. Er hat damit Anspruch auf die Auslagenpauschale für insgesamt vier Jahre. Die Grenze des § 8 Abs. 3 InsVV a.F. - höchstens 250 Euro pro angefangenen Monat - wird auch für das vierte Jahr der Tätigkeit des weiteren Beteiligten nicht erreicht.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verwalter die Auslagenpauschale allerdings nur für denjenigen Zeitraum fordern, in dem er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (, WM 2004, 1881, 1882; Beschl. v. - IX ZB 167/04, z.V.b.). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen endet dieser Zeitraum jedoch nicht zwingend bereits mit der Vorlage der Schlussrechnung. Bis zum Schlusstermin können weitere Aufgaben anfallen, die der Verwalter zu erledigen hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als die Schlussrechnung schon vorlag, hat das Insolvenzgericht noch einen Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen angesetzt. Die Schlussrechnung musste überarbeitet werden, nachdem eine Forderungsanmeldung nachträglich korrigiert worden war. Wegen der langen Verfahrensdauer hat der weitere Beteiligte schließlich alle Gläubiger schriftlich zur Aktualisierung ihrer Bankverbindung aufgefordert; er hatte außerdem die Veröffentlichung der Summe der Forderungen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages aus der Insolvenzmasse zu veranlassen (§ 188 Satz 3 InsO). Im Schlusstermin am hat er den Schlussbericht erstattet und die Schlussrechnung erläutert.

3. Keine zusätzliche Auslagenpauschale kann ein Verwalter allerdings dann verlangen, wenn er das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert hat. Maßgebend ist dann derjenige Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre ( aaO; Beschl. v. - IX ZB 167/04, z.V.b.). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren mehr als ein Jahr lang - zwischen dem und dem - ohne erkennbaren Grund nicht betrieben worden. Dass der weitere Beteiligte diese Verzögerung verursacht hätte, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Anlass, die Abrechnung der Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. einzuschränken, besteht daher nicht.

III.

Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Für das dritte und das vierte Jahr der Treuhänderschaft kann der weitere Beteiligte jeweils die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. in Höhe von 10 % der Nettovergütung von 684,69 Euro abrechnen. Zuzüglich der Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) ergibt sich ein zusätzlich festzusetzender Betrag von 158,85 Euro.

Fundstelle(n):
CAAAB-99566

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein