BGH Beschluss v. - IX ZA 12/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 234; ZPO § 544 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom

Gründe

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 ZPO.

Die Zulässigkeit der angekündigten, aber noch nicht eingelegten Zulassungsbeschwerde scheitert daran, dass die Antragstellerin die Monatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gewahrt hat und die Verspätung auch nicht unverschuldet ist. Ihr könnte deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom ist der Klägerin am zugestellt worden. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am Tag des Ablaufs der Frist, dem , mit Fax, am im Original beim Bundesgerichtshof ein. In beiden Fällen fehlte die angekündigte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Hierauf wurde der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin am von der Geschäftsstelle hingewiesen. Am reichte die Antragstellerin mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten.

1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (, VersR 1984, 660; v. - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).

Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69; aaO; v. aaO; v. - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. aaO; v. aaO S. 2181; st. Rspr.).

Die Antragstellerin hat diese Unterlagen nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Ein Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten hat sich die Klägerin zurechnen zu lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

2. Die Frist wäre allerdings auch dann unverschuldet versäumt, wenn die Partei ohne Verschulden den Prozesskostenhilfeantrag später, aber innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt hätte. Andernfalls würde die unbemittelte Partei entgegen den anerkannten verfassungsrechtlichen Vorgaben im Vergleich zur bemittelten Partei unverhältnismäßig benachteiligt (, NJW 2002, 2180; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 23 Stichwort Prozesskostenhilfe; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 30). Dies war indessen ebenfalls nicht der Fall.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hat die Unterlagen am zu den Akten gereicht. Er hat am , jedenfalls am , dem Tag der Unterzeichnung seines Einreichungsschriftsatzes, davon Kenntnis erlangt, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden waren. Gleichwohl hat er innerhalb der Frist des § 234 ZPO nichts vorgetragen, was sein eigenes Verschulden oder das Verschulden der Klägerin ausräumen könnte.

Die Nachholung dieser fehlenden Angaben nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist nicht möglich (, NJW 2000, 365, 366; v. - IX ZA 10/01, aaO S. 2181). Hieran war die Klägerin auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu erinnern, denn ihrem Verfahrensbevollmächtigten war die Versäumung der Frist bekannt.

Fundstelle(n):
BAAAB-99494

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein