BGH Beschluss v. - IV ZR 87/02
Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: ZPO § 554b a.F.
Instanzenzug:
Gründe
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Fundstelle(n):
AAAAB-99464
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein