BGH Beschluss v. - IV ZB 48/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 78 Abs. 1; GKG § 66; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs.

Gründe

Mit Beschluß vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung des Rechtspflegers vom hat die Klägerin mit Schreiben vom "Beschwerde" eingelegt. Der Rechtspfleger hat den Rechtsbehelf als Erinnerung gewertet und dieser nicht abgeholfen.

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung, über die zu entscheiden auch mit Blick auf die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. GKG der Senat berufen ist ( - zur Veröffentlichung bestimmt) ist unbegründet.

Die Erinnerung kann nach § 66 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Hartmann, Kostengesetze 34. Aufl. § 66 GKG Rdn. 18; vgl. - NJW-RR 1998, 503 unter II). Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin hat zur Begründung der Erinnerung nämlich ausgeführt, die Verwerfung der Rechtsbeschwerde sei zu Unrecht erfolgt, da ihr nicht genug Zeit eingeräumt worden sei, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Damit wendet sie sich allein gegen die im Senatsbeschluß vom ausgesprochene Pflicht, die Kosten zu tragen, macht aber keine Verletzung des Kostenrechts geltend (Senatsbeschluß vom - IV ZR 146/01 - AGS 2003, 267).

Fundstelle(n):
MAAAB-98958

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein