BGH Beschluss v. - IV ZB 21/03

Leitsatz

[1] a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

b) Ist eine Klage (hier: auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld wegen fehlender Angaben zur Fälligkeit gemäß § 1193 BGB) zunächst nicht schlüssig, kann die beklagte Partei trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" i.S. von § 93 ZPO anerkennen.

Gesetze: ZPO § 93; ZPO § 272 Abs. 1; ZPO § 276

Instanzenzug: LG Heilbronn vom

Gründe

I. Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Grundschuld auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.

In der Grundschuldbestellungsurkunde vom , an deren Errichtung die ehemaligen Grundstückseigentümer R. und R., nicht aber die Beklagte beteiligt gewesen waren, ist in Ziffer 1 vereinbart, daß die Grundschuld fällig sei. Nach der Zweckerklärung vom werden mit der Grundschuld Forderungen der Klägerin unter anderem gegen die S. Fleisch- und Wurstwarenfabrik R. GmbH (im folgenden: GmbH) gesichert.

Am kaufte die Beklagte das mit der Grundschuld belastete Grundstück. Mit Schreiben vom an den Beklagtenvertreter, der auch die GmbH vertrat, forderte die Klägerin die GmbH auf, sich dinglich wie persönlich der Zwangsvollstreckung bis zum zu unterwerfen. Am wurde die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am aufgrund gerichtlicher Verfügung vom zugestellt. In dieser Verfügung ordnete der Vorsitzende die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an (§ 272 Abs. 2, 276 ZPO) und fragte außerdem an, woraus sich die Fälligkeit der Grundschuld (§ 1193 BGB) ergebe. Die Klageschrift enthielt dazu nichts. Am ging bei Gericht die Anzeige der Beklagten ein, daß sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Am selben Tag legte die Klägerin dem Gericht eine Kopie der Grundschuldbestellungsurkunde vor unter Hinweis auf die Fälligkeitsregelung in Ziffer 1, wovon die Beklagte am Ablichtungen erhielt. Mit am bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erkannte die Beklagte den Klageanspruch unter Protest gegen die Kostenlast an.

In dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das Landgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor, weil die Beklagte zunächst umfassend ihre Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt habe. Bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens könne ein sofortiges Anerkenntnis nur in der ersten Erwiderung erfolgen. Das Oberlandesgericht hat sich dieser Ansicht angeschlossen und die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft.

Im Rahmen von Kostenentscheidungen nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen gemäß § 91a ZPO ist die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde allgemein anerkannt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 66/02 - ZMR 2003, 333 unter II 1; - VIII ZB 55/03 - NJW-RR 2003, 1504 unter II 2; - VIII ZB 59/03 - WuM 2003, 637 unter II; - XII ZB 188/02 - WuM 2003, 709 unter II 1; - IV ZB 8/03 - unter II 1; - II ZB 27/02 - unter II 1, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; - VIII ZB 94/03 - unter II, zur Veröffentlichung vorgesehen; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 91a Rdn. 156). Die demgegenüber mit Blick auf § 99 Abs. 1 ZPO vereinzelt gebliebenen Bedenken ( - NJW-RR 2003, 1075 unter 2 - obiter dictum), die die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch hier für sich nutzbar machen möchte, greifen nicht durch.

Die besondere gesetzliche Regelung eines auf Rechtskontrolle beschränkten Rechtsmittels in § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist auch gegenüber der allgemeinen Regelung zur Anfechtung von Kostenentscheidungen des § 99 Abs. 1 ZPO klar und vom Gesetzgeber gerade auch auf diesem Rechtsgebiet in Anbetracht des bislang begrenzten Instanzenzuges gewollt (Treber in Hannich/Meyer-Seitz (Hrsg.) ZPO-Reform 2002 vor § 574 ZPO Rdn. 6 m.w.N.). Außerdem verlangt eine Überprüfung von Kostenentscheidungen gemäß § 93 ZPO im Rahmen der Rechtsbeschwerde weder eine umfassende Beurteilung der Hauptsache noch ermöglicht sie diese. Denn überprüft wird nur und zwar weitgehend ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 93 Rdn. 3), ob die anerkennende Partei Veranlassung zur Klage gegeben und ob sie sofort anerkannt hat. Insoweit unterliegt dieses Rechtsmittel eigenen, vom Zweck der Sperrwirkung des § 99 Abs. 1 ZPO nicht erfaßten Prüfungskriterien.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen vor.

a) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, die Beklagte habe nach Anzeige ihrer Verteidigungsabsicht nicht mehr mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen können. Dabei kommt es nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als "sofortiges" im Sinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Verteidigungsanzeige erklärt werden muß oder ob - nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkannt werden kann (vgl. zum Streitstand nur Zöller/Herget, aaO Rdn. 4 und Zöller/Greger, aaO § 276 Rdn. 13 m.v.w.N.). Denn fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die beklagte Partei nach einhelliger Ansicht nach Behebung dieses Mangels noch "sofort" anerkennen (SchlHOLG JurBüro 2000, 657; KG JW 1929, 118 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 93 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 93 Rdn. 99 unter "Substantiierung"; Zöller/Herget, aaO Rdn. 6 unter "Unschlüssige Klage"; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO 3. Aufl. § 93 Rdn. 11; AK/Röhl, § 93 ZPO Rdn. 11). Für die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung für möglich gehaltene Differenzierung zwischen einem unbegründeten und einem lediglich unschlüssig dargelegten Anspruch ist kein Raum. Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können.

So liegen die Dinge hier. Nach § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB wird das Kapital der Grundschuld erst nach vorheriger Kündigung fällig, die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB sechs Monate. In § 1193 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber abweichende Bestimmungen für zulässig erklärt. Eine schlüssige Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer zugunsten des Klägers bestehenden Grundschuld setzt - entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung - deshalb den Vortrag von Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, daß entweder die Grundschuld unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt oder aber eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen worden ist, deren Voraussetzungen sämtlich gegeben sind. Einen derartigen Tatsachenvortrag enthält die Klageschrift nicht einmal ansatzweise. Er ist erstmals in dem am dem Gericht und am der Beklagten zugegangenen Schriftsatz enthalten. Die Beklagte hat den erst jetzt schlüssig gewordenen Klageanspruch bereits im nächsten bei Gericht eingereichten Schriftsatz und damit "sofort" im Sinne von § 93 ZPO anerkannt.

b) Die Beklagte hat keinen Anlaß zur Klage gegeben.

Das Beschwerdegericht hat diese Frage zwar offengelassen. Das bedingt aber keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 577 Abs. 4 ZPO. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da die dafür zugrunde zu legenden Tatsachen nicht im Streit sind und weiterer Vortrag dazu nicht zu erwarten, die Sache mithin entscheidungsreif ist.

Die Klägerin hat die Beklagte - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerdeerwiderung - vorprozessual nicht aufgefordert, sich hinsichtlich der Grundschuld der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts richteten sich insbesondere die Unterwerfungsaufforderungen im Schreiben der Klägerin vom an die GmbH. Die Beklagte ist nicht deren Rechtsnachfolgerin. Für die gegenteilige Behauptung der Klägerin ist nichts dargetan. Vielmehr existieren hier rechtlich selbständige Gesellschaften, bei denen auch der Umstand, daß sie ein- und denselben Rechtsanwalt zu ihrem (Prozeß-)Bevollmächtigten bestellt und mit der Wahrnehmung ihrer jeweiligen rechtlichen Interessen beauftragt haben, nicht dazu führen kann, mit der Aufforderung der einen Gesellschaft, sich in notarieller Urkunde der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, zugleich die andere Gesellschaft als ebenso aufgefordert zu betrachten. Die Beklagte hat sich vor Klageerhebung auch nicht in Verzug befunden. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte (bzw. für sie handelnde natürliche Personen) jemals bekundet hätte(n), sie werde die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das mit der Grundschuld belastete Grundstück nicht dulden und/oder eine entsprechende notarielle Urkunde werde nicht errichtet bzw. unterzeichnet, liegen ebenfalls nicht vor. Es bestand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht zu kommen.

Die Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen.

Fundstelle(n):
RAAAB-98926

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja