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BGH Urteil v. - III ZR 361/99

Gesetze: BGB § 252

Leitsatz

Bei der Berechnung des entgangenen Gewinns muß sich der Verkäufer (hier: Lieferung von Essen an städtische Schulen im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages), dessen Ware vom Käufer vertragswidrig nicht abgenommen wird, auf den Vertragspreis grundsätzlich nur die besonderen Aufwendungen, die sogenannten Spezialunkosten, die die Ausführung der Bestellung des Käufers erfordern, anrechnen lassen. Die Generalunkosten hingegen scheiden als Element der Schadensberechnung regelmäßig aus (Anschluß an BGHZ 107, 67, 69).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 1933 Nr. 36
OAAAB-98713

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 01.03.2001 - III ZR 361/99

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