BGH Beschluss v. - III ZR 207/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544

Instanzenzug: LG Magdeburg 6 O 1362/03 vom OLG Naumburg 11 U 100/04 vom

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines angeblich fehlerhaften Wertgutachtens über ein - vom Kläger zu 2/3 Miteigentum erworbenes - Hausgrundstück in Anspruch.

Die Klage war in den Vorinstanzen darauf gerichtet, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 € - nebst Zinsen zu zahlen,

hilfsweise,

an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage als im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen, wobei es ausgeführt hat, die Klageanträge seien nicht als Haupt- und Hilfsantrag zu verstehen. Vielmehr handele es sich bei diesen Anträgen ausgehend vom Klageziel um einen einzigen - unbegründeten - Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage über 20.000 €, verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

1. Es kann dahinstehen, ob die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Klageanträgen handele es sich um einen einzigen Zahlungsantrag in der Form einer Teilklage, verbunden mit dem Vorbehalt einer Klageerweiterung, berechtigt sind. Denn auch das von der Nichtzulassungsbeschwerde vertretene, nach dem Wortlaut nahe liegende, Verständnis der Anträge des Klägers - die denselben Gegenstand betreffen - als Haupt- und Hilfsantrag führt nicht zu einer Beschwer von mehr als 20.000 €. Für den mit 20.000 € bezifferten Hilfsantrag liegt dies auf der Hand. Aber auch das Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von "Schadensersatz in Höhe von 2/3 des noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Schadens - mindestens jedoch 20.000 € -" begründet keine höhere Beschwer des Klägers. Dieses Begehren kann streitwertmäßig und für die Beschwer nicht anders beurteilt werden als wenn mit der Klage ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld verlangt wird, der Kläger aber zugleich einen Mindestbetrag angibt. In diesem Fall ist die Beschwer des Klägers durch das Urteil der Vorinstanz danach zu bestimmen, inwieweit der Urteilsausspruch hinter diesem vom Kläger angegebenen Mindestbetrag zurückbleibt. Wird die Klage - wie hier - insgesamt abgewiesen, ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrages beschwert; dieser Betrag ist aber auch die Obergrenze der Beschwer (vgl. - VersR 2004, 219 m.w.N.).

Darauf, ob der unbezifferte Hauptantrag in dieser Fassung überhaupt zulässig war, kommt es nicht an.

2. Der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, die Beschwer des Klägers bemesse sich im Streitfall nach den tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festzustellenden Kosten, kann daher nicht gefolgt werden. Der - NJW-RR 2005, 1011 f), den die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang zitiert, betrifft eine andere Fragestellung, nämlich die der Beschwer einer (beklagten) Partei, die zur Beseitigung von Kontaminationen verurteilt worden ist (diese bemisst sich nicht nach dem in der Klage behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand). Die Beschwer des mit seiner unbezifferten Klage abgewiesenen Klägers ist nach anderen Grundsätzen zu beurteilen.

III.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Fundstelle(n):
JAAAB-98505

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein