a) Gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der betroffene Dritte nach § 11 Abs. 1 WHG auch dann keinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen, wenn nachteilige Wirkungen der bewilligten Gewässerbenutzung bei Erteilung der Bewilligung nicht voraussehbar waren. Dasselbe kann für vom Wasserhaushaltsgesetz aufrechterhaltene alte Wasserrechte gelten (hier: nach gemeinem Recht und nach preußischem Wasserrecht verliehene Staurechte).
b) Die Änderung des Zwecks einer Gewässerbenutzung (hier: Umwandlung einer früheren Wassermühle in ein Kleinstwasserkraftwerk) ist von einem nach dem Preußischen Wassergesetz verliehenen oder aufrechterhaltenen Staurecht nicht mehr gedeckt, wenn die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse oder Belange Dritter dadurch in wesentlichem Umfang nachteilig beeinflußt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.