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BGH Urteil v. - III ZR 151/99

Gesetze: Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom ; Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom Art. 2; BGB § 839 K; EG-Vertrag Art. 288

Leitsatz

a) Zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung des Rates 88/408/EWG vom und deren Art. 2 Abs. 1, wonach für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch im einzelnen bestimmte durchschnittliche Pauschalbeträge als Gebühren zu erheben sind.

b) Sind in einem Mitgliedstaat die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG bestimmten Voraussetzungen erfüllt, unter denen dieser berechtigt ist, die Pauschalbeträge auf den Stand der tatsächlichen Untersuchungskosten anzuheben, hat er aber den entsprechenden Gemeinschaftsrechtsakt nicht fehlerfrei in sein nationales Recht umgesetzt, wird ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht ausgelöst, wenn ein einzelner auf Gebühren in Anspruch genommen wird, die über die Pauschalbeträge hinausgehen, und ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.

c) Zur Amtshaftung in einem solchen Fall.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAB-98416

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BGH, Urteil v. 14.12.2000 - III ZR 151/99

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