a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß
§ 75 SGB XI, die durch Bezugnahme in
einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die
Leistungen der stationären Pflege nach
§ 43 SGB XI in Anspruch nehmen,
Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht generell
ausgenommen.
b) Die dynamische Verweisung auf
bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß
§ 75 SGB XI (hier bezogen auf
Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der
sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in
einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die
Leistungen der stationären Pflege nach
§ 43 SGB XI in Anspruch nehmen,
hält der Inhaltskontrolle nach
§ 9 AGBG
stand.
c) Das Transparenzgebot erfordert es
nicht, in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen
Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach
§ 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das
Entgelt für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen
beiden Leistungsbestandteilen
aufzugliedern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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