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BGH Beschluss v. - III ZB 57/00

Gesetze: ZPO § 280; ZPO § 1059; ZPO § 1065; ZPO § 198; ZPO § 212 a; ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.); SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1; SchiedsVfG Art. 4 § 2 Satz 1

Leitsatz

a) Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhebungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend § 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

b) Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs vereinbart haben.

c) Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2606 Nr. 51
KAAAB-98292

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Nutzungsdauer:
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BGH, Beschluss v. 20.09.2001 - III ZB 57/00

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