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BGH Beschluss v. - III ZB 48/00

Gesetze: GVG § 17 a; BNotO § 15 Abs. 2; ZPO § 935; FGG § 24 Abs. 3

Leitsatz

Nimmt ein Grundstückskäufer den Urkundsnotar vor der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit auf Vornahme einer Amtshandlung in Anspruch, so ist die Streitigkeit entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verweisen, das zur Entscheidung über die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständig ist. Wird das Begehren im Wege eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht, so steht einer Verweisung nicht entgegen, daß das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein selbständiges Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht kennt.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1328 Nr. 26
HAAAB-98280

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BGH, Beschluss v. 05.04.2001 - III ZB 48/00

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