BGH Beschluss v. - III ZB 45/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 10; EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I.

Gegen das ihm am zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Kläger am Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom , eingegangen am gleichen Tage, hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum zu verlängern. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß noch einige Recherchen veranlaßt worden seien und die Informationen noch nicht vorlägen. Durch Verfügungen vom 22. Februar und gab der Vorsitzende des Senats des Oberlandesgerichts dem Kläger auf, bis zum mitzuteilen und glaubhaft zu machen, warum und mit welcher Frist seine Prozeßbevollmächtigte Informationen, Unterlagen, Belege usw. angefordert habe. Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende die fristgemäß vorgebrachten Erläuterungen des Klägers für unzureichend erachtet und die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt.

Am hat der Kläger mit Schriftsatz vom gleichen Tage die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß vom sind der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen worden. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F., § 26 Nr. 10 EGZPO statthaft, und zwar unbeschadet dessen, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist ( - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den - hier noch anwendbaren (§ 26 Nr. 5 EGZPO) - bis zum geltenden Berufungsvorschriften kann ein Rechtsanwalt in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Begründungsbegründungsschrift entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. geltend gemacht wird (vgl. nur - NJW 1997, 400).

2. Bereits aufgrund der ursprünglichen - wenngleich pauschalen und wenig aussagekräftigen - Begründung durfte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers, auch im Hinblick auf die telefonisch bei der Geschäftsstelle eingeholte Auskunft über die - großzügige - Fristverlängerungspraxis des zur Entscheidung berufenen Senats des Oberlandesgerichts, darauf vertrauen, daß die beantragte Fristverlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt wird. Es ist daher unerheblich, ob die auf Ersuchen des Vorsitzenden nachgeschobenen Gründe erkennen lassen, daß die nicht vollständige Beischaffung der zur Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift benötigten Unterlagen auf eine Nachlässigkeit der Partei zurückzuführen war.

Fundstelle(n):
QAAAB-98277

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein