Leitsatz
[1] Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versorgungszusage, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG).
Gesetze: GmbHG § 52 Abs. 1; AktG § 112
Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom LG Frankfurt am Main
Tatbestand
Der Kläger war von 1970 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1992 Geschäftsführer der Beklagten, einer als "W. gemeinnützige Gesellschaft mbH" firmierenden Wohnungsbaugesellschaft. Bei dieser besteht auch nach Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen ein - nunmehr fakultativer - Aufsichtsrat, der sowohl für die Bestellung der Geschäftsführer und die Regelung ihres Anstellungsvertrages zuständig ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 lit. a GV) als auch die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 lit. g GV).
Unmittelbar nach der Pensionierung des Klägers wurde aufgedeckt, daß er während seiner Zeit als Geschäftsführer der Beklagten in erheblichem Umfang Schmiergelder und sonstige Vergünstigungen angenommen und zudem nicht versteuert hatte; wegen dieser Straftaten wurde er rechtskräftig zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 200,00 DM verurteilt. Nach dem daraufhin durch Beschluß ihres Aufsichtsrats vom erfolgten Widerruf der dem Kläger erteilten Versorgungszusage stellte die Beklagte die weitere Zahlung von Versorgungsleistungen an ihn ein. Seitdem erhält der Kläger lediglich eine Rente aus der Angestelltenversicherung in Höhe von 3.570,96 DM sowie eine gekürzte Rente der Zusatzversorgungskasse von 883,48 DM.
Der Kläger, der den Widerruf seiner Versorgungszusage für unwirksam hält, hat gegen die Beklagte, "vertreten durch die Geschäftsführer", Klage auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Weiterzahlung eines ungekürzten Ruhegehalts nach Maßgabe der Versorgungszusage in bestimmter Höhe und auf Zahlung eines Bruttobetrages von 25.768,60 DM nebst Zinsen erhoben. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer - beide Klageanträge betreffenden - Einschränkung hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Feststellungsbegehren der Höhe nach weitergehend auf jährlich 13 - anstatt der verlangten 14,5 - Ruhegehälter reduziert, im übrigen jedoch das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil - soweit nachteilig - wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung unter Aufhebung bzw. Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Abweisung der Klage als unzulässig.
Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten (§ 551 Abs. 1 Nr. 5 a.F. ZPO). Die Klage ist gegen die Beklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführer, erhoben worden, die ihre Vertretung vor Gericht auch wahrgenommen haben. Vertreter der Beklagten war jedoch gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG ihr Aufsichtsrat. Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall eines Prozesses der Gesellschaft mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer um Ansprüche aus einer Versorgungszusage bzw. um die Zulässigkeit ihres Widerrufs (vgl. Sen.Urt. v. - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670 m.w.N. aus der st. Senats-Rspr.). Eine Änderung der Vertretungszuständigkeit ist nicht dadurch eingetreten, daß das für gemeinnützige Wohnungsunternehmen - wie der Beklagten - zunächst gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGGDV) i.d.F. vom (BGBl. I S. 2141) bestehende System des obligatorischen Aufsichtsrats durch die Aufhebung des Rechts der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (vgl. Art. 21 § 1 Nr. 2 Steuerreformgesetz 1990 vom - BGBl. I S. 1093) entfallen ist; denn nach §§ 9 ff. des unverändert gebliebenen Gesellschaftsvertrages hat die Beklagte weiterhin einen - nunmehr fakultativen - Aufsichtsrat. Eine gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG mögliche, von der grundsätzlichen Vertretungszuständigkeit entsprechend § 112 AktG abweichende Regelung sieht die Satzung der Beklagten nicht vor; vielmehr bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 2 lit. g GV - in Übereinstimmung mit § 112 AktG - ausdrücklich, daß der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. zum fakultativen Aufsichtsrat bereits Sen.Urt. v. - II ZR 86/89, WM 1990, 630, 631).
Der danach zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit allein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung der Geschäftsführung verweigert. Dies ist nicht rechtsmißbräuchlich (Sen.Urt. v. - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796 m.w.N.). Der Vertretungsmangel ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten (Sen.Urt. v. aaO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 126 Nr. 3
DB 2004 S. 245 Nr. 5
DStR 2004 S. 565 Nr. 13
MAAAB-97720
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja