Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: GmbHG § 31; InsO § 182; KO § 148; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1 a; KO § 61 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 67; ZPO § 71; ZPO § 511 a; ZPO § 519 b Abs. 2; ZPO § 511 a Abs. 1 Satz 2
Instanzenzug: OLG Koblenz
Gründe
I. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August 1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mitgesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursverwalters, eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfändet hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abgesichert, aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem Beklagten bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur Konkurstabelle begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferin habe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfändung der Geschäftsanteile derart beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und er deshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandeln sei. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Streitwert auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch auf die Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu erwarten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der Kläger masseerhöhende Ansprüche des Beklagten gegen sie unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes behauptet habe, weil sie (entsprechend den Grundsätzen in BGHZ 119, 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserlös aus den Landesbürgschaften und sonstigen Sicherheiten in Höhe von insgesamt 2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse herauszugeben habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin gemäß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.
II. 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulässig. Das bloße Untätigbleiben des Beklagten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren steht dem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO (, NJW 1997, 2385) zu sehen ist. Die Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels eines Antrages gemäß § 71 ZPO nicht zu prüfen.
2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, daß der für die Zulässigkeit der Berufung der Streithelferin gemäß § 511 a ZPO maßgebende Wert der Beschwer des Beklagten (vgl. , NJW 1997, 2385 f.) nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Konkursquote zu bemessen ist (vgl. , WM 2000, 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO, 182 InsO, wobei hier dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit der - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingelegten - Berufung § 182 InsO oder - mit Rücksicht auf Art. 103 EGInsO - noch § 148 KO heranzuziehen war, der dem Gericht ein "freies Ermessen" bei der Wertbestimmung einräumte (einschränkend hierzu , ZIP 1999, 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluß des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. BGH aaO), und zwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithelfers) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle (vgl. , LM Nr. 1 zu § 148 KO).
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß auf die erstinstanzlich festgestellte Forderung des Klägers auch in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO keine Quote entfällt und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes des Beklagten 1.500,00 DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO).
Wie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten selbst eingeräumt hat und in ihrer Beschwerdebegründung einräumt, reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der angeblichen Forderung gegen die Streithelferin aus Eigenkapitalersatz - schon nicht aus, um die Massekosten und -schulden zu decken. Einen masseerhöhenden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsgerichts erklärt, daß die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht bestehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag (von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie das Berufungsgericht feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers Dr. H. in die Geschäftsführungsbelange der Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf ihr Betreiben, sondern auf Betreiben des Landesbürgschaftsausschusses erfolgt. Infolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schon nicht dargetan, daß sie als Pfandgläubigerin der Geschäftsanteile nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil vom (II ZR 251/91, BGHZ 119, 191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleichzustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses zu der Gemeinschuldnerin über die gegenteiligen - mit der Berufung angegriffenen - Feststellungen des Landgerichts zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers hinweg, wird verkannt, daß es für den Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15 m.w.N.), ihre Begründungselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NAAAB-97617
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein