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            BFH 22.05.2006  VI R 17/05, NWB direkt 37/2006 S. 3
Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids durch Antrag auf Veranlagung
§ 46 EStG enthält keine Rechtsgrundlage für die Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide. Ist über den Einkommensteueranspruch bereits durch bestandskräftigen Bescheid entschieden worden, vermag auch ein fristgerechter Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG keine erneute Entscheidung über diesen Anspruch herbeizuführen.