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BGH 18.05.2006 I ZR 32/03, NWB 37/2006 S. 301

Wettbewerbsrecht | Verstoß gegen Unterlassungserklärung vor ihrer Annahme durch den Abmahnenden

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung entfaltet rechtliche Wirkung erst mit der Annahme durch den Abmahnenden (). Die Frage, ob und wann ein Unterlassungsvertrag zustande kommt, richtet sich nach den allgemeinen Vertragsvorschriften des BGB. Ändert der Schuldner den Wortlaut der vom Abmahnenden zugesandten Unterlassungserklärung ab, liegt darin ein neues Angebot, welches Letzterer erst annehmen muss (§ 150 Abs. 2, § 151 BGB). Begeht der Schuldner den (erneuten) Wettbewerbsverstoß nach Unterzeichnung der abgeänderten Unterlassungserklärung, aber vor (konkludenter) Annahme durch den Abmahnenden, so kann dieser die für den beschriebenen Verstoß vorgesehene Vertragsstrafe noch nicht verlangen.

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