Als nicht hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag anzusehen, der auf das Verbot des Inverkehrbringens einer Vorrichtung gerichtet ist, die "nach Farbe, Gesamtaussehen, Abmessungen, Form, typischer Anordnung der Bauteile, technischer Gestaltung und Funktionsweise zu Verwechslungen mit dem Klagemodell geeignet" ist. Daran ändert auch der in dem Antrag enthaltene Hinweis nichts, daß sich die Unterlassungspflicht insbesondere auf näher bezeichnete Teile der Vorrichtung erstrecken soll, die "zusammen das verwechslungsfähige Gesamtbild prägen und damit das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck bringen", sofern diese Bauteile wiederum so allgemein oder unbestimmt beschrieben sind, daß ihre Benennung zur Verdeutlichung der untersagten Wettbewerbshandlung nichts Entscheidendes beiträgt.
Zu den beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für technische Erzeugnisse (hier: Laubhefter für den Weinbau) geltenden Besonderheiten.