a) Die Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer für einen Wettbewerbsverstoß eines der Kammer angehörenden Rechtsanwalts entfällt nicht deswegen, weil die Kammer gegen den Rechtsanwalt auch mit berufsrechtlichen Mitteln, z.B. mit einem belehrenden Bescheid oder einer Rüge, hätte vorgehen können.
b) Die im Wettbewerbsrecht geltende Vermutung der Wiederholungsgefahr entfällt, wenn eine bestehende Unsicherheit darüber, ob das beanstandete Verhalten verboten ist, durch eine klarstellende Gesetzesänderung beseitigt worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 1067 Nr. 21 DStR 2003 S. 1095 Nr. 26 DStRE 2003 S. 832 Nr. 13 WAAAB-97144
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