a) Ein Musikproduktionsvertrag, durch den sich der Produzent verpflichtet, in jedem Jahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, stellt kein absolutes Fixgeschäft dar.
b) Verpflichtet sich ein Musikproduzent, in jedem Kalenderjahr der Vertragslaufzeit eine bestimmte Zahl von Titeln zu produzieren, ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt.
c) Kann die Produktionsverpflichtung nicht mehr während der Laufzeit des Musikproduktionsvertrags erfüllt werden, ist für den Künstler, der inzwischen gegenüber einem anderen Produzenten eine Ausschließlichkeitsbindung eingegangen ist, das Interesse an der Erfüllung entfallen. Der Künstler kann in diesem Fall mit Eintritt des Verzuges Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne daß es einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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