Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: HGB § 459
Instanzenzug: LG Freiburg 12 O 163/01 vom OLG Karlsruhe 9 U 165/02 vom
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Frachtführerin wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin veräußerte im September 2000 an eine Kundin in Toronto/Kanada Gewebe, das sie der Käuferin mit insgesamt 187.800,08 DM in Rechnung stellte. Auf Weisung der Käuferin sollte die Ware direkt an die L. in Moskau geliefert werden, an die das Gewebe weiterveräußert worden war. Zu diesem Zweck beauftragte die Klägerin die Beklagte am zu festen Kosten mit dem Versand von 99 Kartons Gewebe (Bruttogewicht 8.637 kg) von Lörrach nach Moskau. Die Beklagte übertrug die Beförderung des Gutes an die S. R. AO in Moskau - die Streithelferin der Beklagten -, die ihrerseits die A. mit der Transportdurchführung beauftragte. Deren Fahrer übernahm die Ware am in Lörrach. Mit Schreiben vom hat die Klägerin gegenüber der Beklagten den Verlust des Gutes reklamiert.
Die Klägerin hat behauptet, die Ware sei bei der rechtmäßigen Empfängerin nicht angekommen. Nach seinem Eintreffen in Moskau am sei der Fahrer vor dem dortigen Zollamt von einem Unbekannten, der sich als Repräsentant der Empfängerfirma L. ausgegeben habe, angesprochen worden. Auf Weisung dieser Person sei der Fahrer zu einer Entladestelle gefahren, die nicht der im Frachtbrief angegebenen Ablieferungsadresse entsprochen habe. Dort sei das Gut abhanden gekommen. Durch den Verlust der Ware sei ein Schaden in Höhe von 96.020,66 € (= 187.800,08 DM) entstanden. Die Klägerin macht diesen Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation im eigenen Namen geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 96.020,66 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, der Fahrer habe die ihm beim Zollamt in Moskau mitgeteilte Entladestelle angefahren und die Ware einem Mitarbeiter der Empfängerfirma übergeben. Der Erhalt der Sendung sei auf dem CMR-Frachtbrief quittiert worden. Wenn sich Personen mittels gefälschter Dokumente Gewahrsam an der Ware verschafft haben sollten, greife zumindest Art. 17 Abs. 2 CMR zu ihren, der Beklagten, Gunsten ein.
Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden, weil davon auszugehen sei, dass die kanadische Käuferin der Ware die Rechnung der Klägerin ausgeglichen habe. Ebenso wenig hätten die Kundin der Klägerin und die Abnehmerin in Moskau einen Schaden erlitten, so dass dieser auch nicht über die Grundsätze der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden könne.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 CMR verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offen bleiben, ob die Ware bei der Endkäuferin in Moskau angekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation scheitere schon daran, dass die Klägerin für einen auf die kanadische Zwischenhändlerin verlagerten Schaden darlegungs- und beweisfällig geblieben sei. Der Hinweis auf deren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin reiche dafür nicht aus. Die Kundin der Klägerin habe die Ware sofort weiterveräußert. Damit sei davon auszugehen, dass weder der Klägerin selbst noch der kanadischen Käuferin ein Schaden entstanden sei. Für einen etwaigen Schaden der russischen Endkäuferin habe die Klägerin nichts vorgetragen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) auf den Streitfall zur Anwendung kommt. Die Beklagte ist Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB und unterliegt daher der Haftung nach der CMR (vgl. , TranspR 2005, 311, 312 m.w.N.).
2. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR i.V. mit Art. 3 CMR schuldet der Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz für den während seiner Obhutszeit eingetretenen Verlust des Transportgutes.
a) In der Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die für die L. bestimmte Ware nicht an die rechtmäßige Empfängerin ausgeliefert worden, sondern verloren gegangen ist. Denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Warensendung - wie von der Klägerin bestritten - bei der Moskauer Endkäuferin angekommen ist.
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Klägerin zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes des Frachtguts aktivlegitimiert. Die dem Empfänger gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR zukommende Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruchs wegen Verlustes der Ware berührt die Anspruchsberechtigung des Versenders nicht. Die Legitimation des Absenders ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Vertragspartner des Frachtführers (Herber/Piper, CMR, Vor Art. 17 Rdn. 13).
3. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch im Rahmen der CMR-Haftung die Grundsätze der Liquidation des Schadens im Drittinteresse Anwendung finden (Herber/Piper aaO Vor Art. 17 Rdn. 19 f.).
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe bei einem Verlust des Transportgutes nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
a) Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden von dem Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gläubiger und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender als Vertragspartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. , TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168 m.w.N).
Der aus dem Frachtvertrag Berechtigte kann die Ersatzforderung im eigenen Namen für Rechnung des wirtschaftlich Geschädigten geltend machen. Die Ersatzleistung an diesen weiterzuleiten ist seine Sache, die den Schädiger grundsätzlich nichts angeht. Nur wenn feststeht, dass der Geschädigte tatsächlich nichts von der Ersatzleistung bekommen würde oder er auf die Geltendmachung seines Ersatzanspruchs verzichtet hat, ist es gerechtfertigt, den Anspruch zu versagen (, NJW 1998, 1864, 1865).
Demzufolge steht der Liquidation des Schadens durch die Klägerin nicht entgegen, dass ein Schaden nicht bei der Käuferin der Ware, sondern bei der von dieser bestimmten Endempfängerin der Ware entstanden ist.
b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint, weil sie zu einem Schaden der russischen Endempfängerin nichts vorgetragen habe. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass der kanadischen Zwischenhändlerin durch einen Verlust des Transportgutes trotz einer Kaufpreiszahlungspflicht gegenüber der Klägerin kein Schaden entstanden ist, weil diese die Ware sogleich an die L. "entweder gegen Vorkasse, per Akkreditiv oder zumindest mit der Vorgabe CIP Moskau oder einer vergleichbaren kaufvertraglichen Regelung" weiterveräußert hat mit der Folge, dass der kanadischen Käuferin kein Schaden entstanden sei. Damit ist der Schaden auf die russische Endabnehmerin verlagert worden. Bei diesem Sachverhalt durfte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht an der fehlenden Darlegung eines etwaigen Schadens der russischen Endkäuferin seitens der Klägerin scheitern lassen. Der Schaden der russischen Endabnehmerin ergibt sich bei dieser Gestaltung des Sachverhalts zwangsläufig.
c) Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation wäre nur dann ausgeschlossen, wenn entweder der letztlich Geschädigte auf die Geltendmachung des Schadens verzichtet hätte oder die Geltendmachung jedenfalls nicht seinem Willen entspräche. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist nicht vom Gläubiger auszuräumen, sondern vom Schädiger zu beweisen (vgl. BGH NJW 1998, 1864, 1865). Feststellungen dazu sind bislang nicht getroffen worden.
5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich, weil es insbesondere zu der vom Berufungsgericht offen gelassenen Frage, ob die Warensendung bei der Moskauer Endkäuferin angekommen ist, an hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Gleiches gilt für die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe, die von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz bestritten worden ist.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
QAAAB-96952
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein