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BGH Urteil v. - I ZR 186/98

Gesetze: UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung anbietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden läßt, nicht den besonders günstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern muß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
QAAAB-96913

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BGH, Urteil v. 16.11.2000 - I ZR 186/98

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