Die von der Rechtsprechung entwickelte Toleranzgrenze für betriebsfremde Warenumsätze von 10 % des Gesamtumsatzes erfordert bei einem Großhandelsunternehmen, welches ein breit gestreutes Warensortiment zum Selbstbedienungseinkauf anbietet, geeignete Kontrollmaßnahmen, die den Einkauf betriebsfremder Waren zur Deckung des Privatbedarfs verhindern oder zumindest in den engen Grenzen des Toleranzbereichs halten (BGH GRUR 1979, 411, 413 - Metro II; GRUR 1990, 617, 620 - Metro III). Ergibt sich aber aufgrund nachträglich durchgeführter Rechnungskontrollen, daß der Anteil der Privateinkäufe nur marginal ist, sind staatliche Kontrollmaßnahmen nicht gerechtfertigt. Wird im Prozeß von dem Großhandelsunternehmen ein nur marginaler Anteil der Privateinkäufe (hier: 1,18 % des Gesamtumsatzes) behauptet, ist die Frage der Zuverlässigkeit der von dem Großhandelsunternehmen durchgeführten nachträglichen Rechnungskontrolle und der Anteil betriebsfremder Einkäufe durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens festzustellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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