BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 5/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 33; BRAO § 7 Nr. 9; BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 36 a Abs. 2

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen vom

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht L. zugelassen. Der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein nahm mit Bescheid vom die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Aufgabe der Kanzlei zurück. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Antragstellers hatten keinen Erfolg ( AnwZ (B) 3/79).

Am beantragte der Antragsteller beim Präsidenten des Oberlandesgerichts D. seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag nahm der Antragsteller, der am aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts S. vom (34 M 2577/97) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im August 1997 zurück.

Unter dem Datum des stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zunächst einen Antrag auf "anderweitige" Zulassung als Rechtsanwalt gemäß § 33 BRAO. Nach dem Hinweis der Antragsgegnerin, daß wegen Beendigung der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft in L. eine Erstzulassung zu beantragen sei, reichte der Antragsteller mit Schreiben vom einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht D. und dem Landgericht D. ein. Mit Bescheid vom wies die Antragsgegnerin den Antrag nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen Vermögensverfalls zurück.

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit Schriftsatz vom hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom auch auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO gestützt und dies damit begründet, daß der Antragsteller im Rahmen des Zulassungsverfahrens mehrfach unwahre Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Dem Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft steht die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheides vom , mit dem die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen worden war, nicht entgegen. Der Antragsteller begehrt seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der substantiierten Behauptung, daß seine Vermögensverhältnisse (wieder) geordnet seien. Wenn dies zuträfe, dann hätte sich die aus der materiellen Rechtskraft des Bescheides vom ergebende Bindung wegen einer Änderung der Sachlage erledigt (st.Rspr.; BGHZ 102, 252; AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997, 124). Der Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist deshalb statthaft und von der Antragsgegnerin und dem Anwaltsgerichtshof mit Recht in der Sache geprüft worden.

2. Die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dem Antragsteller in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes jedoch zu Recht versagt worden, weil sich der Antragsteller - entgegen seiner Behauptung im Zulassungsantrag - auch gegenwärtig in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).

Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Erfolgslose Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, welche die Annahme des Vermögensverfalls rechtfertigen, sind - wie der Anwaltsgerichtshof im einzelnen dargelegt hat - in den Jahren 1996 bis 1998 zu verzeichnen gewesen. Dazu gehört insbesondere die am aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts S. vom (34 M 2577/97) abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers, auch wenn die darauf beruhende Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag bereits wieder gelöscht war und deshalb zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall (§ 7 Nr. 9, 2. Halbs. BRAO) nicht mehr auszulösen vermochte. Im Hinblick auf die frühere Rücknahme der Zulassung wegen Vermögensverfalls und die erfolglosen Vollstreckungsversuche gegen den Antragsteller in den vergangenen Jahren entsprach es aber dessen Mitwirkungspflicht nach § 36 a Abs. 2 BRAO, den Aufforderungen der Antragsgegnerin nachzukommen und zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen sowie auch zur Tilgung der bei der Rücknahme seiner Zulassung bestehenden Schulden im einzelnen Stellung zu nehmen ( AnwZ (B) 7/97, BRAK-Mitt. 1998, 43 unter II 2). Dieser Aufforderung hat der Antragsteller nicht Folge geleistet. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof haben deshalb mit Recht angenommen, daß sich der Antragsteller nicht in einer geordneten wirtschaftlichen Situation, sondern im Vermögensverfall befindet. Dagegen bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor. Er hat sein Rechtsmittel - ebenso wie in der Vorinstanz - nicht begründet.

Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus bekannt geworden, daß der Antragsteller seit dem und dem mit Haftbefehlen in der Schuldnerkartei des Amtsgerichts D. eingetragen ist und am die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft steht damit bereits die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall nach § 7 Nr. 9 BRAO entgegen.

2. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom geltend gemacht hat, auch unter dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerechtfertigt war.

3. Die unsubstantiierte Geltendmachung der fehlenden Reisefähigkeit hindert den Senat nicht an der Entscheidung.

Fundstelle(n):
XAAAB-96124

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein