BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 37/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

I.

Der seit dem zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller hat im April 2003 bei der Antragsgegnerin um die Gestattung nachgesucht, die Bezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" führen zu dürfen. Zum Nachweis seiner theoretischen Kenntnisse hat er darauf aufmerksam gemacht, er werde laufend als Insolvenzverwalter bestellt. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 223 Abs. 3 BRAO).

1. Eine sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, weil der Anwaltsgerichtshof keines der in dieser Vorschrift aufgeführten Begehren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat.

2. Im Verfahren über die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies ist hier nicht der Fall. An die Nichtzulassung ist der Bundesgerichtshof gebunden (ständ. Rechtsprechung, vgl. AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. - AnwZ (B) 54/03, z.V.b.). Dabei ist unerheblich, ob der Anwaltsgerichtshof die Zulassung ausdrücklich oder stillschweigend verweigert hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen ( AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. - AnwZ (B) 45/99, aaO). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich; denn das Grundgesetz gewährt keinen Anspruch auf einen mehrstufigen Instanzenzug ( AnwZ (B) 20/98, BRAK-Mitt. 1999, 37).

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
JAAAB-96065

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein