Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1b Satz 1; StPO § 460; StPO § 462; StGB § 55; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; JGG § 105 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu beanstanden ist lediglich, dass das Landgericht keine nachträgliche Gesamtstrafbildung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgenommen hat.
Allerdings hat sich das Landgericht zutreffend gehindert gesehen, eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der am , also nach Begehung der hier abgeurteilten Tat vom , gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bilden: Diese war (ebenso wie eine am verhängte Geldstrafe) in eine am verhängte Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren wegen im Jahre 1995 vom Angeklagten als Heranwachsender begangener Taten - zulässigerweise gemäß § 105 Abs. 2 JGG (BGHSt 37, 34) - einbezogen worden. Bei der getrennten Aburteilung der hier zu beurteilenden vom Angeklagten als Erwachsener, wenige Tage nach seinem 21. Geburtstag, begangenen Tat war eine einheitliche Jugend- oder Gesamtstrafbildung unter Einbeziehung all dieser Sanktionen trotz nicht abgeschlossener Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe rechtlich ausgeschlossen (BGHSt 36, 270). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb bei der Strafbemessung einen Härteausgleich vorgenommen.
Damit durfte es aber nicht sein Bewenden haben. Die Bestrafung vom entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsfähig war, auch - letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe - keine Zäsurwirkung mehr (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6). Mithin war das Landgericht nicht gehindert, vielmehr gehalten, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der verhängten Strafe und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem (vier, fünf und zweimal sechs Monate, damals auf ein Jahr Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S. 11 ff.) und dem Urteil des Amtsgerichts Zwickau vom (drei und zweimal zwei Monate, viermal ein Monat, damals auf acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe zurückgeführt, UA S. 13 f.) zu bilden. Die nach beiden Urteilen gemäß § 460 StPO vorgenommene nachträgliche Bildung einer - bislang nicht vollständig verbüßten - Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) belegt ausreichend, dass die im zweitgenannten Urteil abgeurteilten Taten, auch wenn dies hierin nicht ausdrücklich aufgeführt ist, vor dem auch hier jetzt maßgeblichen neuen Zäsurzeitpunkt des erstgenannten Urteils () begangen worden sind.
Demgemäß ist jetzt noch eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der verhängten Strafe und den Einzelstrafen aus den beiden letztgenannten Urteilen zu bilden; dabei hat die bislang nach § 460 StPO gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zu entfallen. Die neue Gesamtfreiheitsstrafe darf nach dem Verschlechterungsverbot sieben Jahre und sechs Monate nicht überschreiten. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. Dabei kann er angesichts des geringfügigen Teilerfolges der Revision die Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 und Abs. 4 selbst treffen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Entscheidung 2; ).
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Fundstelle(n):
HAAAB-95850
1Nachschlagewerk: nein