BGH Beschluss v. - 5 StR 514/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom auf die Revision des Angeklagten - nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in zwei Fällen - das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 37 anstatt in 39 Fällen verurteilt ist. Die weitergehende Revision hat der Senat mit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzender Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine (unter anderem) dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des ) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schreiben vom hat der Angeklagte gegen den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben, mit der er einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht und in Abänderung des Beschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO - ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (). Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Willkür lässt die Behandlung der Verfahrensrüge des Angeklagten, ihm sei die Stellung eigener Beweisanträge zu Unrecht untersagt worden, nicht erkennen, auch soweit der nicht gestellte Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des - nur eingeschränkt von der Schweigepflicht entbundenen - Wirtschaftsprüfers H zu angeblichen Einkünften des Angeklagten aus nichtselbständiger Arbeit betroffen ist. Dieser hätte nämlich nicht anders als bei den von ihm bescheinigten hohen Einkünften des Angeklagten aus selbständiger Tätigkeit und Beteiligungen seine Aussage nicht auf Grund objektiv nachprüfbarer Umstände, sondern allein anhand von Unterlagen treffen müssen, die vom Angeklagten erstellt (vgl. BVerfG aaO) oder veranlasst worden waren.

Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten ist es nicht geboten, ihm für weiteren Vortrag die gewünschte Frist bis Ende April zu gewähren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
wistra 2006 S. 271 Nr. 7
TAAAB-95833

1Nachschlagewerk: nein