BGH Beschluss v. - 5 StR 229/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 53 Abs. 2 Satz 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; StGB § 51 Abs. 2; StGB § 51 Abs. 4 Satz 1; StPO § 354 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Lediglich die nachträgliche Gesamtstrafbildung bedarf der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Korrektur. Die Geldstrafe aus dem nach Begehung der letzten hier abgeurteilten Tat erlassenen Strafbefehl vom (15 Tagessätze) war mit der einbezogenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem weiteren Strafbefehl auf eine Gesamtgeldstrafe (40 Tagessätze) zurückgeführt worden, die das Landgericht zutreffend aufgelöst hat. Es war indes - da es von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat - verpflichtet, beide Geldstrafen, nicht nur die zweite, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtstrafe einzubeziehen, da die nachträglich gebildete Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig vollstreckt war. Mit der Rechtskraft dieser nachträglichen Gesamtstrafbildung schied eine gesonderte vollständige Vollstreckung der ersten Geldstrafe, welche ihre Einbeziehung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gehindert hätte, aus.

Angesichts der geringen Höhe der weiteren einzubeziehenden Geldstrafe hat es bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). Deren angenommene "vollständige" Bezahlung, die zunächst auf die jetzt aufgelöste nachträgliche Gesamtgeldstrafe anzurechnen war, ist nun zu Gunsten des Angeklagten auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; vgl. zu alledem auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 22).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-95772

1Nachschlagewerk: nein