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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 92/03 EFG 2006 S. 1671 Nr. 21

Gesetze: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1

Tierzucht und Tierhaltung bei Ankauf, Ausbildung und Verkauf von Reitpferden

Leitsatz

  1. Die Begriffe „Tierzucht und Tierhaltung” i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3 EStG umfassen die Zucht bzw. Haltung von typischerweise in der Landwirtschaft gezogenen Tieren.

  2. Der Ankauf von Pferden, deren Ausbildung zu Reit- und Dressurpferden und der anschließende Verkauf dieser Tiere nach einer durchschnittlichen Verweildauer von 14,4 Monaten können land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung beinhalten. Darin kann lediglich die Herstellung und Verwertung hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte liegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1463 Nr. 23
EFG 2006 S. 1671 Nr. 21
KÖSDI 2006 S. 15348 Nr. 12
KAAAB-95729

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.04.2006 - 11 K 92/03

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