Tierzucht und Tierhaltung bei Ankauf, Ausbildung und Verkauf von Reitpferden
Leitsatz
Die Begriffe „Tierzucht und Tierhaltung” i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 3 EStG umfassen die Zucht bzw. Haltung von
typischerweise in der Landwirtschaft gezogenen Tieren.
Der Ankauf von Pferden, deren Ausbildung zu Reit- und Dressurpferden und der anschließende Verkauf dieser Tiere nach einer
durchschnittlichen Verweildauer von 14,4 Monaten können land- und forstwirtschaftliche Tierhaltung beinhalten. Darin kann
lediglich die Herstellung und Verwertung hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte liegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1463 Nr. 23 EFG 2006 S. 1671 Nr. 21 KÖSDI 2006 S. 15348 Nr. 12 KAAAB-95729
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.04.2006 - 11 K 92/03
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