Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 249 Abs. 2 Satz 3
Instanzenzug: LG Arnsberg vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Verfahrensrüge (§§ 249 Abs. 2, 261 StPO) bemerkt der Senat:
Nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO ist die Feststellung über die Kenntnisnahme vom Wortlaut der im Selbstleseverfahren zu lesenden Urkunden durch die, d.h. alle Richter und Schöffen in das Protokoll aufzunehmen (vgl. Gollwitzer in Loewe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 249 Rdn. 90; Schlüchter in SK-StPO § 249 Rdn. 63). Da die Sitzungsniederschrift lediglich ausweist, dass die beiden Schöffen und die richterliche Beisitzerin dem Vorsitzenden mitgeteilt haben, dass sie die Telefonlisten gelesen haben, vertritt die Revision zu Recht die Auffassung, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende der Strafkammer vom Wortlaut der Urkunden keine Kenntnis genommen hat (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2005, 160; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 249 Rdn. 31). Der Umstand, dass der Vorsitzende (und die Berichterstatterin) von den Urkunden bereits im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Kenntnis genommen haben werden, machte die Protokollierung entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht entbehrlich.
Die Rüge hat dennoch keinen Erfolg, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO): Abgesehen davon, dass die Telefondaten - soweit sie überhaupt beweiserheblich sein konnten - durch Vorhalt an den Angeklagten und an Zeugen (vgl. etwa UA 46 [Zeugin Mechthild F. ]) in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein konnten, ist im Hinblick auf die sorgfältige Beweiswürdigung auszuschließen, dass die ergänzende (UA 46) Heranziehung der Gesprächsdaten das Beweisergebnis beeinflusst hat (vgl. ; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 35, 38 [der Rechtsfehler bezieht sich nur auf ein zusätzlich bestätigendes Indiz]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Fundstelle(n):
UAAAB-95662
1Nachschlagewerk: nein