Leitsatz
[1] § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist.
§ 354 Abs. 1 a StPO findet auch Anwendung, wenn das von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweist.
Gesetze: StGB § 224 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 354 Abs. 1 a
Instanzenzug: LG Frankenthal vom
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wenden sich die Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und als Nebenklägerin die Mutter der durch die Tat zu Tode gekommenen Angelina mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während die Angeklagte das Urteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellt, erstrebt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und möchte die Nebenklägerin mit ihrem Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erreichen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zum Schuldspruch Erfolg; dagegen erweisen sich die Revisionen der Angeklagten und der Nebenklägerin als unbegründet.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagte lebte seit Ende 2002 zusammen mit Franz-Josef L. und dessen aus einer anderen Beziehung stammenden, im März 2000 geborenen Tochter Angelina. Ende November 2003 bekamen sie einen gemeinsamen Sohn. Am Nachmittag des Tattages () befand sich die Angeklagte spätestens ab 16.30 Uhr allein mit beiden Kindern in ihrer Wohnung. Während sie im Wohnzimmer damit beschäftigt war, den Säugling zu füttern, begab sich Angelina in die Küche und holte sich einen 200-Gramm-Becher Schokoladenpudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Ersichtlich um den Pudding zusätzlich zu süßen, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beobachtet hatte, wollte sie Zucker darüber streuen, nahm stattdessen aber irrtümlich eine Salzpackung und rührte ca. 32 Gramm Kochsalz in die Süßspeise. Gleich beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenießbar war, und ließ ihn stehen. Als nunmehr die Angeklagte in die Küche kam und die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sah, stellte sie Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding "widerwärtig" schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Die Angeklagte wurde zornig. Obgleich sie richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise eingerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei dem Mädchen zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen würde. Jedoch wusste sie weder, wie viel Salz genau die Süßspeise enthielt, noch war ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig später klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen; auch setzte bei ihr alsbald starker Durchfall ein. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der nächsten halben Stunde zusehends verschlechterte und es schließlich kaum mehr Reaktionen zeigte, brachte die Angeklagte das Mädchen ins Krankenhaus, wo es um 17.30 Uhr bereits im komatösen Zustand eintraf. Dort wurde sogleich eine extreme Hypernatriämie (Kochsalzintoxikation) festgestellt. Trotz Notfallbehandlung verstarb das Mädchen 34 Stunden nach seiner Aufnahme.
Das Landgericht hat die Tat lediglich als "einfache" Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) gewertet. Die Angeklagte habe den Tatbestand erfüllt, indem sie das vierjährige Mädchen trotz Protesten und Abwehrversuchen entweder mittels Drohungen dazu gebracht habe, einen stark versalzenen Pudding zu essen, oder indem sie ihm die fragliche Speise selbst eingeflößt habe; das Hervorrufen von Abscheu, Ekel und körperlichem Widerwillen bei dem Mädchen stelle bereits für sich genommen eine üble, unangemessene Behandlung dar, die dessen physisches Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt habe; darüber hinaus seien in der Folge bei dem Kind - wie von der Angeklagten vorhergesehen und zur Erreichung ihres Erziehungs- und Bestrafungszweckes in Kauf genommen - auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauchschmerzen und Übelkeit aufgetreten. Eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hat das Landgericht bereits mangels jeglichen Anhalts für einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz ausgeschlossen. Auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) hat es verneint; zwar sei der Tod kausal auf die der Angeklagten anzulastende Körperverletzung zurückzuführen, jedoch habe nur eine in Gesundheitsfragen überdurchschnittlich sachkundige Person die Todesfolge vorauszusehen vermocht; dass bereits verhältnismäßig geringe Mengen Kochsalz im Körper letale Folgen haben können, gehöre weder zum vorauszusetzenden Allgemeinwissen noch sei der Angeklagten eine solche Voraussehbarkeit nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten anzulasten. Letztlich hat das Landgericht aber auch eine Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung (in der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verneint, weil der Angeklagten nicht nachzuweisen sei, dass sie bei der Beibringung des Salzes vorausgesehen und gebilligt habe, dass selbiges eine Verletzung von Angelinas "körperlicher Substanz" oder eine erhebliche (über bloße Magenverstimmungen hinausgehende) Schädigung ihrer Gesundheit verursachen würde.
II.
Revision der Angeklagten
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten hat keinen sie benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die zum äußeren Sachverhalt und zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Grundlage. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einen Verstoß gegen den Zweifelsgrundsatz rügt und insbesondere geltend macht, es stehe "noch nicht einmal (fest), ob die Salzmenge tatsächlich in dem Pudding vorhanden war oder möglicherweise das Salz direkt von Angelina aufgenommen wurde", unternimmt sie lediglich den in der Revision unbeachtlichen Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Beweisergebnisses (§ 261 StPO) durch eigene Erwägungen in Frage zu stellen, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift an den Senat vom zutreffend ausgeführt hat.
III.
Revision der Nebenklägerin
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil weist keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler auf, soweit das Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten nicht angenommen und deshalb eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts ausgeschlossen hat.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verneint. Des Verbrechens nach § 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; da der Täter schon durch die schuldhafte Verwirklichung eines der Grunddelikte der §§ 223 f. StGB stets objektiv und subjektiv pflichtwidrig handelt, ist dabei alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers (st. Rspr.; BGHR StGB § 227 [i.d.F. 6. StrRG] Todesfolge 1 m.w.N.). Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers - im Ergebnis und nicht in den Einzelheiten des dahinführenden Kausalverlaufs - vorausgesehen werden konnte (BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 6 m.w.N.) oder ob die tödliche Gefahr für das Opfer so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass die qualifizierende Folge dem Täter deshalb nicht zuzurechnen ist (vgl. BGHSt 31, 96, 100; BGH NStZ 1997, 82 f. und 341). Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Angeklagte - und zwar nicht vorwerfbar - keine Kenntnis besaß, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem Kleinkind lebensgefährliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen vermögen; denn das Wissen hierum sei wenig verbreitet und gehöre keinesfalls zu jener medizinischen Sachkenntnis, welche sich fast jede Mutter über kurz oder lang aneigne. Auch wenn es sich nicht um den Fall einer "medizinischen Rarität" (vgl. dazu BGHR StGB § 226 [a.F.] Todesfolge 9) handelt, lässt dabei auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, die Schwurgerichtskammer habe hinsichtlich der individuellen Vorhersehbarkeit des Todeseintritts zu hohe Anforderungen gestellt.
IV.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision zu Recht, dass das Landgericht die Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt hat.
1. a) Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist - was das Landgericht ersichtlich auch nicht verkannt hat - erfüllt. Die Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Abweichend von der Vorgängervorschrift § 229 Abs. 1 StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes (StrRG), setzt § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht mehr voraus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zerstören geeignet sind. Anders als dies noch in der Entwurfsfassung des 6. StrRG als Regelbeispiel eines besonders schweren Falles der "einfachen" Körperverletzung vorgesehen war, verlangt die Gesetz gewordene Vorschrift als Folge der Beibringung von Gift auch nicht mehr die dadurch verursachte Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 27/28, 36 und BTDrucks. 13/9064 S. 15). Vielmehr genügt danach für den objektiven Tatbestand bereits die Gesundheitsschädlichkeit des Stoffes, dessen Beibringung das Opfer im Sinne des § 223 StGB an der Gesundheit schädigt. Dafür erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist. Entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 224 Rdn. 5) werden danach - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zum Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne der Nr. 2 des § 224 Abs. 1 StGB - auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (vgl. Tröndle/Fischer aaO a.E.; Horn/Wolters in SK StGB 7. Aufl. § 224 Rdn. 8a; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 2d a.E.). Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall durch das Zuführen der versalzenen Speise und der dadurch bei dem Mädchen eingetretenen Kochsalzintoxikation mit unmittelbar darauf zurück zu führendem tödlichen Ausgang vorliegen, versteht sich von selbst.
b) Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist - insoweit entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer - aber auch der subjektive Tatbestand hinreichend belegt. Auch wenn die Angeklagte die konkrete Menge des von dem Mädchen aufgenommenen Salzes und das Ausmaß der durch den Verzehr der versalzenen Speise begründeten Gesundheitsgefahr nicht erkannte (und nach Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennen konnte), so nahm sie bei ihrer Tathandlung nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens des Mädchens in Kauf, sondern auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauchschmerzen und Übelkeit. Ein solcher Zustand kann, zumal bei einem kleinen Kind, auch pathologischer Art sein und damit dem Begriff der Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB entsprechen. Dass der Zustand nach der Vorstellung der Angeklagten nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend sein würde, steht dem nicht entgegen (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 223 Rdn. 6). Schon die Heftigkeit, mit der das Mädchen sich gegen den ihm von der Angeklagten abgeforderten Verzehr der "schlichtweg ekelerregenden" und "ungenießbaren" Nachspeise zur Wehr setzte, und die Intensität, mit der die Angeklagte das Mädchen zwang, lassen auch ohne weiteres den Schluss zu, dass der Angeklagten auch ein solcher durch den Verzehr des Puddings hervorgerufener pathologischer Zustand bei dem Kind einerlei war und sie ihn gebilligt hat.
c) Soweit nach den Feststellungen das Verhalten der Angeklagten auch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllen kann, kommt dem jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der Körperverletzungshandlung kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der zur Klarstellung (vgl. BGHSt 39, 100; 44, 196) die Aufnahme in den Schuldspruch gebieten könnte.
2. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Zwar wurde der Angeklagten mit der unverändert zugelassenen Anklage Heimtückemord zur Last gelegt und erteilte die Vorsitzende in der Hauptverhandlung lediglich den rechtlichen Hinweis dahingehend, dass eine Veruteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme. Doch schließt der Senat bei der gegebenen Sachlage aus, dass sich die Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte, wäre sie auch ausdrücklich auf eine Strafbarkeit nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB hingewiesen worden.
3. Die Schuldspruchänderung lässt hier den Strafausspruch im Ergebnis unberührt. Ausweislich ihrer Revisionsbegründungsschrift beanstandet die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch als solchen nicht. Vielmehr erachtet sie danach die verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB für tat- und schuldangemessen. Der Senat teilt diese Auffassung der Beschwerdeführerin. In Anwendung der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom (BGBl I 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kann der Senat deshalb hier von einer Aufhebung der Strafe absehen (vgl. Senatsurteil vom - 4 StR 295/05). Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die bereits durch § 337 Abs. 1 StPO vorgegebene Möglichkeit, von der Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch bei fehlendem Beruhen abzusehen, "behutsam erweitert", indem das Revisionsgericht trotz Rechtsfehlern bei der Strafzumessung auch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die verhängte Rechtsfolge nach seiner Meinung angemessen ist (vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 21/22). Soweit ersichtlich, hat die revisionsgerichtliche Rechtsprechung hiervon bislang nur bei Angeklagtenrevisionen Gebrauch gemacht. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien ist aber ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die behutsame Erweiterung des revisionsgerichtlichen Beurteilungsspielraums nur bei einen Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehlern gelten soll, nicht aber auch bei ihn begünstigenden Rechtsfehlern, die die Staatsanwaltschaft mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel rügt.
Damit hat es hier bei dem Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils sein Bewenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 1822 Nr. 25
QAAAB-95646
1Nachschlagewerk: ja