BGH Beschluss v. - 3 StR 142/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Revisionsvorbringen, aber auch die Urteilsgründe und die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts geben Anlass zu einer ergänzenden Bemerkung:

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es sowohl für die Frage des Vorliegens einer nicht geringen Menge wie auch für den Schuldumfang bereits auf die Abrede über den Kauf und nicht erst auf die spätere Lieferung an (BGH bei Winkler NStZ 2005, 316 Fn. 8). Wer also - wie hier der Angeklagte - zum gewinnbringenden Weiterverkauf vier und fünf Kilo Marihuana zu einem Kilopreis von 3.300 € bestellt, hat - mangels anderweitiger Abreden - bereits dadurch jeweils vollendetes Handeltreiben mit Marihuana von zumindest mittlerer Qualität in dieser Menge begangen. Der voraussichtliche und auch vom Vorsatz des Auftraggebers umfasste Wirkstoffgehalt der Bestellmenge ist dabei maßgeblich sowohl für die Annahme einer nicht geringen Menge als auch für die Bestimmung des Schuldumfangs. Wird nachträglich nicht die bestellte, zumindest durchschnittliche Qualität, sondern schlechtere Ware geliefert, kann dies an dem bereits vorher verwirklichten Tatunrecht nichts mehr ändern. Die mangelhafte Qualität kann lediglich ähnlich wie eine nachträgliche Sicherstellung der Ware bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht getan; im Übrigen kommt es auf den genauen Wirkstoffgehalt der letztlich gelieferten Ware nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAB-95426

1Nachschlagewerk: nein