BGH Beschluss v. - 2 StR 462/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 472 a Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG Erfurt vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrügen hinsichtlich des ersten und zweiten Befangenheitsantrags sind zwar zulässig ausgeführt, weil der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Befangenheitsantrags vom , der Schreiben vom und vom sowie des sinngemäß in ausreichendem Umfang mitteilt. Sie sind aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom hilfsweise angeführten Erwägungen unbegründet.

2. Die Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Einzelne Äußerungen des Vorsitzenden gegenüber dem Zeugen F. sind zwar bedenklich, weil sie den Eindruck erwecken könnten, der Vorsitzende erwarte von diesem Zeugen keine wahrheitsgemäße Aussage mehr. Angesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, der - mehrfach - wissentlich falsche Angaben gemacht, dies eingeräumt und erneut falsche Angaben gemacht hat, vermögen die beanstandeten Äußerungen hier jedoch weder einzeln noch in einer Gesamtschau die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu rechtfertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAB-95341

1Nachschlagewerk: nein