BGH Beschluss v. - 2 StR 2/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1a Satz 2

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zu der im Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils erheblich verzögert worden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der Übersendung der Originalakten an den Generalbundesanwalt sind elf Monate verstrichen. Auch das Revisionsverfahren hat sich durch die insgesamt dreimalige Antragstellung des Generalbundesanwalts um etwa dreieinhalb Monate verzögert. Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er kann die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafen entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst vornehmen (vgl. ; zur Würdigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen vor Verkündung des tatrichterlichen Urteils vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45; NStZ 2005, 115, 116; NJW 2005, 1813). Eine Herabsetzung der drei Einzelstrafen um jeweils einen Monat und der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate ist hier angemessen, zumal sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befunden hat.

Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO gebotene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom - 2 StR 552/04; Beschluss des 5. Strafsenats vom - 5 StR 547/05 - m. w. N.).

Fundstelle(n):
KAAAB-95301

1Nachschlagewerk: nein