BGH Beschluss v. - 1 StR 2/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a; StPO § 465 Abs. 1

Gründe

Das Landgericht Ravensburg hat die Verurteilte wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Beschluss vom hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision der Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Verurteilte mit einem am beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers gemäß § 356a StPO die "Gehörsrüge" erhoben. Sie trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil die durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom ausgeführte Sachrüge im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe.

Die Rüge ist unbegründet. Allerdings ist der Generalbundesanwalt nicht bereits in seiner Antragsschrift vom näher auf die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom eingegangen. Er hat nunmehr in seiner Stellungnahme vom zu der Sachrüge im Einzelnen dargelegt, warum ihm die Ausführungen der Verteidigung keinen Anlass zu einer Abänderung seines Antrags vom oder auch nur zu einer Ergänzung der Begründung dieses Antrags gegeben haben. Auf diese nach Auffassung des Senats zutreffende inhaltliche Bewertung des Schriftsatzes der Verteidigung vom nimmt der Senat Bezug. Die Verurteilte hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts nichts erwidert.

Unbeschadet der Frage, ob eine ausführliche Stellungnahme des Generalbundesanwalts schon vor der Entscheidung des Senats am hätte zweckmäßig sein können, lag der Schriftsatz der Verteidigung vom seit dem dem Senat vor und war Gegen-stand der Beratung. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene Urteil ohnehin aufgrund der auch allgemein erhobenen Sachrüge einer vollumfänglichen materiellrechtlichen Nachprüfung unterzogen. Bei dieser Sachlage kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senatsbeschluss vom nicht die Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ; OLG Köln NStZ 2006, 181).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAB-95146

1Nachschlagewerk: nein