Leitsatz
[1] 1. § 14 Abs. 1 TzBfG findet auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen keine Anwendung.
2. Die Befristung einer Arbeitsvertragsbedingung (hier: Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit) bedarf auch nach Inkrafttreten des TzBfG am zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds, wenn durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz umgangen werden kann.
Gesetze: TzBfG § 14 Abs. 1; BGB § 620 ; BGB § 242
Instanzenzug: ArbG Frankfurt (Oder) 2 Ca 757/02 vom LAG Brandenburg 1 Sa 401/02 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung.
Der Kläger ist seit dem als Lehrer an einer Gesamtschule des beklagten Landes beschäftigt. Bis zum war er auf der Grundlage dreier befristeter Arbeitsverträge tätig. Für die Zeit ab vereinbarten die Parteien am einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Teilzeitbeschäftigung von 16/26 Pflichtstunden.
Am schloss das beklagte Land mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Landesverband Brandenburg), dem Brandenburgischen Pädagogenverband, dem Verband Brandenburgischer Realschullehrer, dem Landesverband der Lehrer an Wirtschaftsschulen Brandenburg, dem Deutschen Philologenverband (Landesverband Berlin/Brandenburg) und dem Landesverband der Lehrer an berufsbildenden Schulen Brandenburg eine "Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs". Diese lautet auszugsweise:
"Vorbemerkungen
Die Vertragsunterzeichner stimmen darin überein, dass hinsichtlich der Folgen der demographischen Entwicklung weiterhin entsprechend den Grundsätzen des Brandenburger Modells zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um
a. die vorhandene Arbeit auf alle Beschäftigten dem vorhandenen Bedarf entsprechend zu verteilen, um weiterhin betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen,
b. die Qualität von Unterricht durch ein bedarfsorientiertes Fort- und Weiterbildungsangebot zu sichern, sowie jungen Lehrkräften eine berufliche Perspektive zu geben,
c. eine angemessene Altersstruktur zu erhalten.
Die Vertragsunterzeichner appellieren an alle Vollzeitbeschäftigten, insbesondere an die Beamten, durch Beteiligung an dem neuen Teilzeitmodell die Folgen des Bedarfsrückganges zu mildern, um das brandenburgische Modell der solidarischen Beschäftigungssicherung zu unterstützen.
...
Die Vereinbarung greift in tarifliche und gesetzliche Vorschriften zum gleichen Gegenstand nicht ein. Diese Vereinbarung oder einzelne Abschnitte sind nicht anzuwenden, wenn zum gleichen Gegenstand ein Tarifvertrag abgeschlossen wird bzw. gesetzliche Regelungen in Kraft treten, die für die von dieser Vereinbarung erfassten Beschäftigen eine günstigere Regelung enthalten.
...
A- Kündigungsschutz für Angestellte
1. Grundsatz
1.1 Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für die Übertragung eines im Land Brandenburg anerkannten Lehramtes oder für die Übertragung eines im brandenburgischen Besoldungsgesetz ausgebrachten Amtes besitzen, jedoch nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden können, erhalten das Angebot, bis zum einen Änderungsvertrag mit einem unbefristeten Beschäftigungsumfang von 2/3 einer Vollbeschäftigung (Mindestsockel) abzuschließen.
...
1.2 Für Beschäftigte, die einen Änderungsvertrag mit einem unbefristeten Beschäftigungsumfang von mindestens 2/3 einer Vollbeschäftigung abschließen, wird mit sofortiger Wirkung für die Dauer der bedarfsbedingten Teilzeitbeschäftigung einzelvertraglich die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen (siehe dazu Protokollnotiz 3).
2. Befristete Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung
Für Beschäftigte, die einen Änderungsvertrag gemäß Nummer 1 abschließen, erfolgt die befristete Erhöhung einer Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe folgender Einzelregelungen:
...
2.2 Beschäftigte der Sekundarstufe I, Sekundarstufe II an allgemein bildenden Schulen sowie Beschäftigte mit einer Ausbildung in allgemeinbildenden Fächern an Oberstufenzentren
...
2.2.2 Darüber hinaus überprüfen die staatlichen Schulämter der Landkreise und kreisfreien Städte für diese Beschäftigtengruppe jährlich auf der Grundlage der kreislichen Bedarfsprognose, die unter Berücksichtigung eines Einstellungskorridors erarbeitet wird, die Möglichkeit der befristeten Erhöhung des Beschäftigungsumfanges für ein Schuljahr. Über die Ergebnisse der Bedarfsprognose werden rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres die Personalvertretung und die Beschäftigten informiert.
..."
Das beklagte Land berechnet jeweils schuljahres- und schulstufenbezogen den Lehrerbedarf für das gesamte Land und bietet den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften die jeweils auf ein Schuljahr befristete Aufstockung der Pflichtstundenzahl an.
Am vereinbarten die Parteien "auf der Grundlage der Vereinbarung zu Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung vom " einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom , in dem es ua. heißt:
"§ 1
1. Das Arbeitsverhältnis wird ab auf unbestimmte Zeit mit zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit (Beschäftigungsumfang) fortgeführt. Die Arbeitszeit, einschließlich des Umfangs der durchschnittlichen wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, richtet sich nach den Bestimmungen der entsprechenden Beamten und den hierzu von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
Auf der Grundlage der derzeit geltenden Pflichtstundenzahl von durchschnittlich wöchentlich 26,0 Unterrichtsstunden bei voller Beschäftigung ergibt sich danach eine durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 18,0 Unterrichtsstunden.
...
3. Der Arbeitgeber prüft auf der Grundlage der Bedarfsprognose im Sinne von Nr. 2.2.2 der Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherheit und Qualitätssicherung in der Schule Brandenburgs vom die Möglichkeit, den unbefristet vereinbarten Beschäftigungsumfang schuljahresbezogen zu erhöhen und wird, soweit nach der Bedarfsprognose möglich, den Arbeitnehmer hierüber schriftlich informieren und ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
...
§ 2
Für die Dauer der bedarfsbedingten Teilzeitbeschäftigung wird die betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
..."
Die Unterrichtsverpflichtung des Klägers wurde für das Schuljahr 1999/2000 um acht Stunden und für das Schuljahr 2000/2001 um sieben Stunden aufgestockt. Für das Schuljahr 2001/2002 bot das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom erneut die Erhöhung um acht Stunden, dh. auf eine Vollzeitbeschäftigung an. Dieses Angebot nahm der Kläger am an.
Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung der Arbeitszeiterhöhung geltend gemacht und die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Umfang von 8/26 Pflichtstunden wöchentlich zusätzlich zum unbefristet vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 18/26 Pflichtstunden wöchentlich nicht auf Grund der Befristung vom zum enden wird,
2. hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Feststellungsantrags das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vollzeitig im Umfang von 26/26 Unterrichtsstunden weiter zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei ohne Sachgrund zulässig gewesen. Im übrigen liege der sachliche Grund für die Befristung in der mit der Vereinbarung vom angestrebten Arbeitsplatzsicherheit für die betroffenen Lehrkräfte. Bei der Vereinbarung handele es sich um einen Tarifvertrag, der den Sachgrund für die Befristung bilde. Schließlich liege der Sachgrund des vorübergehenden Mehrbedarfs vor. Der Mehrbedarf werde anhand der schuljahres- und schulstufenbezogenen Bedarfsprognose ermittelt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass er mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses als Vollzeitarbeitsverhältnis über den hinaus begehrt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den hinaus fort. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits gerichtete Klageantrag zu 2) ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem Klageantrag zu 1) - jedenfalls nach der in der Berufung erfolgten Klarstellung - nicht um einen Antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Dies hat der Senat durch eine entsprechende Maßgabe im Urteilstenor klargestellt. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Befristung seines Arbeitsvertrags insgesamt, sondern gegen die Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung, nämlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Auf die Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist § 17 TzBfG nicht anwendbar. Das traf bereits für die gleichlautende Bestimmung in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996 zu ( - BAGE 100, 211 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 29, zu I 1 der Gründe). Gleiches gilt für die zum unverändert in § 17 TzBfG übernommene Regelung ( - AP TzBfG § 17 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 3, zu I 1 der Gründe).
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da das beklagte Land den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vollzeitarbeitsverhältnis über den hinaus in Abrede stellt.
II. Der Klageantrag zu 1) ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet über den hinaus fort. Die am / vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit eines Sachgrunds. Da ein Sachgrund nicht vorliegt, ist die Befristung unwirksam. Die Geltendmachung dieser Rechtsfolge durch den Kläger verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
1. Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung bedurfte eines sie rechtfertigenden Sachgrunds. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 14 Abs. 1 TzBfG. Diese Bestimmung ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht anzuwenden. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf jedoch auch nach dem Inkrafttreten des TzBfG am eines Sachgrunds, wenn durch sie der gesetzliche Änderungskündigungsschutz objektiv umgangen werden kann, wie hier.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Befristungsrecht vor Inkrafttreten des TzBfG bedurfte die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds, wenn dem Arbeitnehmer durch die Befristung der gesetzliche Änderungskündigungsschutz entzogen werden konnte ( - 7 AZR 297/92 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 34 = EzA KSchG § 2 Nr. 20, zu II 1 der Gründe mwN; - 7 AZR 734/97 - AP BAT § 2 SR 2y Nr. 18 = EzA BGB § 620 Nr. 162, zu 3 a der Gründe; - 7 AZR 205/98 -, zu 1 der Gründe; - 7 AZR 823/98 -, zu I der Gründe; - 7 AZR 208/99 - EzA BGB § 620 Nr. 173, zu B I 1 der Gründe; - 7 AZR 563/00 - BAGE 100, 211 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 12 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 29, zu II 2 a der Gründe; - 7 AZR 406/02 - AP TzBfG § 17 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 3, zu II 1 der Gründe). Das war der Fall bei Vertragsbedingungen, die bei unbefristeter Vereinbarung dem Änderungskündigungsschutz nach § 2 KSchG unterlagen, weil sie die Arbeitspflicht nach Inhalt und Umfang in einer Weise änderten, die sich unmittelbar auf die Vergütung auswirkte und damit das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung maßgeblich beeinflussten ( -, zu 1 der Gründe; - 7 AZR 823/98 -, zu I der Gründe; - 7 AZR 208/99 - aaO, zu B I 1 der Gründe; - 7 AZR 406/02 - aaO, zu II 1 der Gründe). Diese Rechtsprechung beruhte, wie das gesamte Befristungsrecht, auf dem Grundsatz, dass eine Befristungskontrolle nur vorzunehmen war, wenn der Arbeitnehmer durch die Befristung dem gesetzlichen Kündigungsschutz entzogen werden konnte. Andernfalls war die Vereinbarung einer Befristung auf Grund der bestehenden Vertragsfreiheit ohne weiteres zulässig. Die von der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Großen Senats des - BAGE 10, 65 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 16 = EzA BGB § 620 Nr. 2) entwickelte Befristungskontrolle diente dem Zweck, eine objektive Umgehung der für den Bestandsschutz von Arbeitsverhältnissen bestehenden Vorschriften zu verhindern. Da sich der Bestandsschutz stets auf das Arbeitsverhältnis in seiner konkreten inhaltlichen Ausgestaltung bezieht, umfasst er notwendigerweise auch den Inhaltsschutz. Soweit durch die Befristung einer Vertragsbedingung der Inhaltsschutz objektiv umgangen werden konnte, bedurfte sie daher eines Sachgrunds ( - BAGE 52, 197 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 85, zu II 3 a aa der Gründe).
b) Durch das am in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) hat sich daran hinsichtlich der Befristung einzelner Vertragsbedingungen nichts geändert. Nunmehr bedarf zwar jede Befristung, die im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vereinbart wird, einer Rechtfertigung. In der Regel ist zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG ein sachlicher Grund erforderlich. Ausnahmsweise kann die Befristung nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Sachgrund vereinbart werden. Damit setzt eine Befristungskontrolle nicht mehr, wie bisher, nur dann ein, wenn durch die Befristung der gesetzliche Kündigungsschutz objektiv umgangen werden kann. Der Gesetzgeber hat vielmehr den Anwendungsbereich von § 14 TzBfG auf jede Befristung des Arbeitsvertrags erstreckt und damit die Befristungskontrolle gänzlich vom Kündigungsschutz abgekoppelt (vgl. etwa APS-Backhaus Nachtrag: Das neue Befristungsrecht § 14 TzBfG Rn. 17 ff.; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 8; KR-Lipke/Bader 6. Aufl. § 620 BGB Rn. 118 und 119). Dies betrifft aber nur die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt, nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.
aa) Das TzBfG ist nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden (KR-Lipke/Bader 6. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 12; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 23; Sievers TzBfG § 14 Rn. 12; Staudinger/Preis BGB 13. Aufl. § 620 Rn. 231). Damit findet auch § 14 TzBfG keine Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dort ist von der "Befristung des Arbeitsvertrags" die Rede, nicht von der Befristung einzelner Vertragsbedingungen. Auch der dritte Abschnitt des TzBfG, dem § 14 angehört, ist überschrieben mit "Befristete Arbeitsverträge". Ein befristeter Arbeitsvertrag liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Das Gesetz versteht daher unter einem befristeten Arbeitsvertrag nur einen Vertrag, dessen Laufzeit insgesamt begrenzt ist. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen wird an keiner Stelle des Gesetzes erwähnt. Sie ist daher nicht Gegenstand des Gesetzes.
Dies entspricht Sinn und Zweck der befristungsrechtlichen Regelungen des TzBfG. Nach § 1 TzBfG sollen durch das Gesetz ua. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festgelegt und die Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer verhindert werden. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind aber nur Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge insgesamt befristet sind, nicht hingegen Arbeitnehmer, die im Rahmen unbefristeter Arbeitsverträge beschäftigt werden und lediglich die befristete Änderung einzelner Arbeitsbedingungen vereinbaren.
Schließlich lässt auch die Entstehungsgeschichte des TzBfG darauf schließen, dass dieses Gesetz nur die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags und nicht die Befristung einzelner Vertragsbedingungen erfasst. Durch das TzBfG wurde ua. die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Abl. EG 1999 L 175 S. 43) in nationales Recht umgesetzt. Weder die Richtlinie selbst noch die Rahmenvereinbarung enthalten Bestimmungen über die Befristung einzelner Vertragsbedingungen.
§ 14 TzBfG ist auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen daher ebenso wenig anzuwenden wie die Klagefrist in § 17 Satz 1 TzBfG ( - AP TzBfG § 17 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 3, zu I 1 der Gründe), das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG und die Regelung in § 15 Abs. 5 TzBfG ( - zur Veröffentlichung vorgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1504 Nr. 27
JR 2005 S. 308 Nr. 7
OAAAB-95129
1Für die Amtliche Sammlung: Ja; Für die Fachpresse: Nein