Leitsatz
[1] Eine von Amts wegen auf Grund Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH (§ 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG = § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG) ist in einem Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche parteifähig, deren Bestehen sich nach der Löschung herausstellen.
Eine von der GmbH an einen Gläubiger unanfechtbar sicherungshalber übertragene Forderung gehört nicht zum Vermögen der Gesellschaft.
Eine gelöschte GmbH hat in aller Regel kein eigenes schutzwürdiges Interesse, eine derartige Forderung im Wege der sog. gewillkürten Prozeßstandsschaft zu verfolgen.
Gesetze: FGG § 141 a; GmbHG § 60; LöschG § 1; LöschG § 2; ZPO § 50; ZPO § 51
Instanzenzug: ArbG Koblenz Kammer Neuwied 9 Ca 1606/99 vom LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 255/00 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückgewähr von Darlehen.
Die Klägerin, die im Rechtsstreit als GmbH in Liquidation auftritt, befaßte sich mit dem Vertrieb von Modebrillen. Der Beklagte war bei ihr seit dem als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt war mit 9.000,00 DM vereinbart. Außerdem erhielt der Beklagte eine Spesenpauschale von 4.500,00 DM monatlich. Vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld waren "laut Tarifvertrag" zu zahlen. Weiter ist im Arbeitsvertrag bestimmt: "Mit Erreichen eines Jahresumsatzes von DM 800.000,-- tritt eine Provisionsregelung ein, welche 20 % des Umsatzes nicht übersteigt". Die Kündigungsfrist war mit drei Monaten zum Monatsende vereinbart.
Im November 1997 beantragte die Klägerin die Eröffnung des Konkursverfahrens. Noch im gleichen Monat kündigte sie deshalb das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Mit rechtskräftigem Beschluß vom lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Konkursmasse ab. Es hob das allgemeine Veräußerungsverbot vom auf und setzt den Wert der Aktivmasse auf 500,00 DM fest. Die Klägerin wurde daraufhin am im Handelsregister von Amts wegen als aufgelöst eingetragen.
Im August 1998 leitete die Klägerin dem Beklagten eine Aufstellung seiner Umsätze, Provisionen und Gehaltskosten zu. Sie teilte ihm außerdem mit, wegen der Rückzahlung ihm gewährter Darlehen über insgesamt 60.000,00 DM erhalte er eine gesonderte Aufforderung. Unter dem kündigte der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin als Liquidator die Darlehen zum und verlangte Rückzahlung zum . Der Beklagte lehnte Zahlungen ab. Für den Liquidator meldeten sich daraufhin die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Unter Androhung sofortiger Klageandrohung wiesen sie darauf hin, die Darlehensforderungen würden in Prozeßstandschaft für einen Darlehensgeber der GmbH verfolgt, dem der Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten sicherungshalber abgetreten worden sei. Am wurde die Klägerin "aufgrund § 141 a FGG von Amts wegen" im Handelsregister gelöscht.
Mit ihrer am bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin, vertreten durch ihren früheren Geschäftsführer als Liquidator, vom Beklagten Zahlung von 60.000,00 DM nebst Zinsen verlangt. Sie habe dem Beklagten am ein Darlehen von 40.000,00 DM, am und am weitere Darlehen in Höhe von jeweils 10.000,00 DM zinsfrei gewährt. Die Forderung sei ihrem Darlehensgeber V am zur Sicherheit eines am gewährten Darlehens abgetreten. Der Darlehensgeber habe sie am schriftlich ermächtigt, den abgetretenen Darlehensbetrag im eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen und beizutreiben.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.000,00 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht mehr existent sei. Im Übrigen handele es sich bei den angeblichen Darlehen tatsächlich um Vorschüsse, die mit seinen Ansprüchen auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld von jährlich je 9.000,00 DM verrechnet worden seien. Für das Jahr 1996 habe er außerdem noch Provisionsansprüche von 92.000,00 DM.
Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet, das Landesarbeitsgericht durch Urteil vom als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der sie unverändert die Verurteilung des Beklagten verfolgt, Zahlung an sie zu leisten.
Das Amtsgericht als Registergericht hat durch Beschluß vom Nachtragsliquidation angeordnet und den ehemaligen Geschäftsführer zum Nachtragsliquidator bestellt, beschränkt auf den Wirkungskreis "Prozeßführung vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ... auf Geltendmachung eines Betrages von DM 60.000 aus Arbeitgeberdarlehen, zu zahlen an den Zessionar V ".
Gründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
A. Die Revision der Klägerin ist zulässig. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin als juristische Person existiert und ob sie handlungsfähig ist. Der Streit der Parteien betrifft die Partei- und Prozeßfähigkeit der Klägerin nach §§ 50, 51 ZPO. Dieser Streit kann nur ausgetragen werden, wenn die Klägerin als partei- und prozeßfähig behandelt wird (st. Rspr. des BAG vgl. - 8 AZR 469/88 - nv. mwN).
B. In der Sache ist die Revision der Klägerin ohne Erfolg.
I. Die Klägerin war weder bei Klageerhebung noch zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht parteifähig iSv. § 50 ZPO. Die Klage war deshalb unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht entschieden.
1. Der Verlust der Parteifähigkeit ergibt sich noch nicht aus der im Januar 1998 erfolgten Löschung der Klägerin nach § 1 Abs. 1 LöschG (seit : § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Die Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung mangels Masse hat die Klägerin als Gesellschaft zwar aufgelöst. Als juristische Person (§ 13 GmbHG) ist sie damit aber nicht untergegangen. Auch eine masselose GmbH ist abzuwickeln und deshalb so lange parteifähig, als sie noch verteilungsfähiges Vermögen hat und Abwicklungsbedarf besteht.
2. Eine Zäsur stellt indessen die am erfolgte Löschung der Klägerin im Handelsregister dar.
a) Die Löschung erfolgte nach § 141 a FGG von Amts wegen, beruhte mithin auf der Vermögenslosigkeit der Klägerin. Ob für Löschungsverfahren, die - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am in Gang gesetzt worden sind, noch das Löschungsgesetz maßgeblich ist (so - NJW-RR 2000, 630), kann dahin stehen. § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG entspricht § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG; inhaltliche Änderungen haben sich nicht ergeben (vgl. K. Schmidt GmbHR 1994, 829). Die Gesellschaft gilt als voll beendet. Gleichwohl ist eine solche Gesellschaft in einem Rechtsstreit über solche vermögensrechtlichen Ansprüche parteifähig, deren Bestehen sich nach der Löschung herausstellt (st. Rspr. des BGH vgl. - XI ZR 95/93 - NJW-RR 1994, 542 mwN). Dabei ist der Begriff "nachträglich herausstellen" nicht wörtlich zu verstehen. Vorausgesetzt wird nur, daß die Ansprüche zZ der Löschung bereits bestanden haben (Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck GmbHG 17. Aufl. § 60 Rn. 64) und sie nicht abgewickelt sind. Rechtsstreitigkeiten über derartige Ansprüche können sowohl begonnen als auch fortgesetzt werden (vgl. Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rn. 22).
Erhebt eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH wegen nachträglich festgestellter Vermögenswerte gegen den vermeintlichen Schuldner Leistungsklage, so hat sie, da sie ein Sachurteil erstrebt, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der behauptete Anspruch und damit ihre Parteifähigkeit ergeben sollen. Dabei handelt es sich um sog. doppelrelevante Tatsachen. Sie betreffen sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch deren Begründetheit. Besteht der behauptete Anspruch, steht damit fest, daß die Klage zulässig ist. Denn entgegen der angenommenen Vermögenslosigkeit ist die Gesellschaft tatsächlich noch nicht voll beendet. Die Klage ist dann auch zugleich begründet. Im Rechtsstreit einer als vermögenslos gelöschten GmbH ist deshalb regelmäßig ihr Vorbringen als richtig zu unterstellen und danach zu beurteilen, ob der verfolgte prozessuale Anspruch einen Vermögenswert darstellt (vgl. Bork, Die als vermögenslos gelöschte GmbH im Prozeß JZ 1991, 841).
b) Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt.
aa) Das Vorhandensein von Vermögenswerten bestimmt sich sowohl nach kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtung als auch nach rechtlichen Kriterien (Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rn. 11). Es muß sich um bilanzierfähige Posten oder sonstige Werte handeln, die für die vermögensrechtliche Abwicklung der Gesellschaft von Bedeutung sind. Maßgeblich ist, ob den Gläubigern noch Zugriffs- und Verteilungsmasse zur Verfügung steht, also noch ein Vermögensgegenstand im Gläubigerinteresse verwertbar ist. Dabei zählt als Vermögensgegenstand der Gesellschaft nur, was bei einer Bewertung nach Zerschlagungswerten ein Aktivum bildet. Das setzt voraus, daß der Vermögensgegenstand der GmbH auch rechtlich zusteht. Unanfechtbar sicherungsübereignetes Inventar gehört daher nicht zum Vermögen der Gesellschaft (vgl. Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rn. 11). Für eine unanfechtbar sicherungshalber übertragene Forderung gilt nichts anderes. Sie gehört zum Vermögen des Abtretungsempfängers und nicht mehr zum Vermögen des abtretenden ursprünglichen Gläubigers.
bb) Die Klägerin hat den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen an V. abgetreten. Sie ist nicht mehr Inhaberin der Forderung. Daran ändert der Umstand nichts, daß V. sie zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermächtigt hat. Eine offen gelegte Sicherungsabtretung berechtigt den Abtretenden nicht, Zahlung an sich zu verlangen. Zahlung kann nur an den (neuen) Gläubiger verlangt werden (st. Rspr. des BGH vgl. - VI ZR 101/98 - NJW 1999, 2110 mwN). Das verkennt die Klägerin. Die ihr eingeräumte Befugnis, die Forderung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich zu verfolgen, heißt nicht, sie könne Zahlung an sich verlangen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht ist ihr die Forderung vom Gläubiger auch nicht rückabgetreten worden. Daß die Forderungsabtretung an V. unwirksam wäre, behauptet die Klägerin ebenfalls nicht. Die Einziehungsermächtigung beschränkt sich daher auf ihre Befugnis, die zur Sicherung der Forderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, zB das Darlehen zu kündigen, und die Forderung einzuklagen, zahlbar an den Abtretungsempfänger als Rechtsträger. Das verkennt die Klägerin, wenn sie meint, sie habe "die Forderung" (genauer:- den der Forderung entsprechenden Geldbetrag -) nur an V. "weiterzugeben". Ebensowenig erwirbt sie die Forderung "für eine logische Sekunde".
II. Die Klage ist nicht auf Grund der vom Registergericht angeordneten Nachtragsliquidation zulässig geworden.
1. Die in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen der Partei- und Prozeßfähigkeit können erstmals in der Revision hergestellt werden ( - BGHZ 51, 27; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozeßrecht 15. Aufl. S 222, 228). Die Anordnung der Nachtragsliquidation hat zur Rechts- und damit auch zur Parteifähigkeit der Klägerin geführt (vgl. Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rn. 20, 22; vgl. auch § 66 Abs. 5 GmbHG in der seit geltenden Fassung).
2. Die Klägerin ist durch die Bestellung des ehemaligen Geschäftsführers zum Nachtragsliquidator zwar prozeßfähig geworden. Der von ihr verfolgte prozessuale Anspruch ist aber nicht von der Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators gedeckt.
a) Eine GmbH als juristische Person ist als solche nicht fähig, Prozeßhandlungen selbst vorzunehmen. Für sie handeln die Personen, die nach dem bürgerlichem Recht dazu befugt sind. Das sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG regelmäßig die Geschäftsführer. Sie vertreten die Gesellschaft auch dann, wenn diese aufgelöst und noch abzuwickeln ist. Nach § 66 Abs. 1 GmbHG sind sie die "geborenen Liquidatoren". Sie verlieren ihre Vertretungsbefugnis allerdings, wenn die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG im Handelsregister gelöscht wird ( - BFHE 191, 494 mwN). Die Gesellschaft wird erst wieder handlungs- und damit prozeßfähig iSv. § 51 ZPO, wenn das Registergericht Liquidatoren bestellt und diese für die Gesellschaft tätig werden (Scholz/Karsten Schmidt GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rn. 20). Folgerichtig findet nach § 66 Abs. 5 GmbHG in der seit geltenden Fassung bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren werden auf Antrag eines der Beteiligten durch das Gericht ernannt.
b) Die Klägerin ist durch die Bestellung des ehemaligen Geschäftsführers zum Nachtragsliquidator zwar handlungs- und prozeßfähig geworden. Das Registergericht hat aber den Wirkungskreis des Nachtragsliquidators darauf beschränkt, Zahlung an den Zessionar, also den Inhaber der Forderung, zu verlangen. Ob das Registergericht befugt ist, die eingesetzten Nachtragsliquidatoren auf einen bestimmten Ausschnitt der an sich in Betracht kommenden Möglichkeiten zu beschränken, kann offen bleiben. Die Klägerin macht nicht geltend, es bestehe noch anderweitiger Abwicklungsbedarf. Der Anordnung des Registergerichts hat sie nicht entsprochen. Der weiterhin auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klageantrag ist deshalb unzulässig.
III. Die Klage wäre auch dann nicht zulässig, wenn die Klägerin bereits aus anderen Gründen bei Klageerhebung prozeßfähig war.
1. Sofern eine gelöschte GmbH keine gesetzlichen Vertreter mehr hat, kann es ausreichen, wenn sie als noch handlungsfähige Gesellschaft einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und Klageauftrag erteilt hatte. Der Wegfall ihrer Partei- und Prozeßfähigkeit ist dann ohne Bedeutung; die Vollmacht wirkt nach § 86 ZPO auch dann weiter, wenn erst anschließend Klage erhoben wird (st. Rspr. der obersten Gerichtshöfe vgl. - aaO; - NJW-RR 1994, 542; - BAGE 93, 248).
2. Dafür, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, fehlt jeder Anhalt. Der tatsächliche Zeitablauf - Androhung der sofortigen Klage im Dezember 1998, Löschung wegen Vermögenslosigkeit am und Einreichung der Klage am - spricht gegen einen bereits uneingeschränkt erteilten Klageauftrag, zumal nach altem und nach neuem Recht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LöschG; § 141 a Abs. 1 Satz 2 FGG) das Registergericht die Löschungsabsicht den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft förmlich bekannt zu machen hat. Im übrigen ist die Klage auch dann unzulässig, wenn die Prozeßfähigkeit der Klägerin zZ der Klageeinreichung unterstellt wird. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft sind nicht gegeben.
a) Die gerichtliche Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozeßrechts. Sie bedarf der Ermächtigung durch den Berechtigten und ein eigenes schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei. Die sog. gewillkürte Prozeßstandschaft ist eine Prozeßvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. - BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte Nr. 29 mwN).
b) Ein für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozeßstandschaft erforderliches eigenes schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei wird regelmäßig angenommen, wenn eine Forderung sicherungshalber abgetreten ist und der Abtretende ermächtigt wird, die Forderung auf eigene Rechnung und eigene Kosten einzuklagen. Denn Ziel seines Rechtsstreits ist die Tilgung eigener Verbindlichkeiten. Hierbei wird auch berücksichtigt, daß der (neue) Gläubiger regelmäßig ein anerkennenswertes Interesse daran hat, den Rechtsstreit über die nur erfüllungshalber abgetretene Forderung nicht selbst führen zu müssen und den Sicherungsgeber zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs ermächtigen zu können (st. Rspr. des BGH vgl. - VI ZR 166/94 - BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte Nr. 23 mwN). Verlangt wird weiter, daß die Interessen des vermeintlichen Schuldners durch das von dem ehemaligen und dem neuen Gläubiger gewählte Verfahren nicht unbillig beeinträchtigt werden, insbesondere darf es nicht zu einer willkürlichen Verschiebung der Parteirollen und damit des Kostenrisikos führen (vgl. - BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte Nr. 27).
c) Das unerläßliche Eigeninteresse des Abtretenden ist zu verneinen, wenn nach Offenlegung der Abtretung durch den neuen Gläubiger eine vermögenslose GmbH klagt, die keine Aussicht hat, sich weiterhin geschäftlich am Markt zu bewegen ( - BGHZ 96, 151). Dem stimmt der Senat zu.
aa) Eine vermögenslose GmbH hat im allgemeinen kein eigenes Interesse an der Tilgung ihrer Verbindlichkeiten. Mit ihrem Verschwinden gehen auch ihre Verbindlichkeiten unter. Sie verfolgt daher keine eigenen Interessen, sondern allein die des Gläubigers, dem die Klageforderung auszukehren ist. Dem in Anspruch genommenen vermeintlichen Schuldner ist regelmäßig nicht zuzumuten, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen, bei dem er Gefahr läuft, im Fall der Klageabweisung seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die illiquide GmbH nicht durchsetzen zu können. Dem steht nicht entgegen, daß niemand Anspruch darauf hat, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Im Fall der hier festgestellten Vermögenslosigkeit der Klägerin wird der Beklagte indes einem gesteigerten Risiko ausgesetzt.
bb) Die Umstände des Einzelfalls lassen kein berechtigtes Interesse erkennen.
Die Klägerin ist vermögenslos und im Handelsregister gelöscht. Eine Fortführung ihres bisherigen Handelsgeschäftes ist ausgeschlossen. Vermögensrechtlich berührt sie die Verfolgung und Durchsetzung der behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten nicht.
Die Rechtsprechung hat ausnahmsweise ein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung anerkannt, wenn der Vermögensverfall erst nach Klageerhebung eingetreten oder dem Beklagten Sicherheit für die Prozeßkosten angeboten worden ist ( - aaO; vgl. auch Karsten Schmidt JuS 1999, 1133). Beides ist hier nicht der Fall.
cc) Schließlich liegt auch in der angeordneten Nachtragsliquidation nicht die Anerkennung eines Eigeninteresses. Mit ihr erkennt das Registergericht lediglich den nach der Behauptung der Klägerin bestehenden Abwicklungsbedarf an. Diese Entscheidung des Registergerichts bindet im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zwar die Gerichte im Erkenntnisverfahren, soweit sie die Partei- und Prozeßfähigkeit der Klägerin zu beurteilen haben. Für die Beurteilung der sonstigen Prozeßvoraussetzungen ist die Anordnung der Nachtragsliquidation aber unerheblich. Mit ihr wird nur der vor der Löschung wegen Vermögenslosigkeit bestehende Zustand wiederhergestellt.
IV. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2002 S. 2236 Nr. 43
DB 2003 S. 296 Nr. 5
KAAAB-95100
1Für die Amtliche Sammlung: Ja; Für die Fachpresse: Ja