BAG Urteil v. - 7 AZR 541/04

Leitsatz

[1] Die Befristung des Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Dies gilt auch für die Zweckbefristung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. TzBfG. Da die Vertragsdauer bei der Zweckbefristung von dem Vertragszweck abhängt, muss der Vertragszweck schriftlich vereinbart sein.

Gesetze: TzBfG § 3 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 2

Instanzenzug: ArbG Kaiserslautern 1 Ca 1292/03 vom LAG Rheinland-Pfalz 9 Sa 142/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Bedeutung - darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer am 2./ vereinbarten Befristung am geendet hat.

Der Kläger war auf Grund eines Arbeitsvertrags vom als Fertiger in der Produktion bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt. Nach einer Zusatzvereinbarung vom war das Arbeitsverhältnis bis zum befristet.

Am schlossen die Parteien eine weitere Zusatzvereinbarung zu dem Arbeitsvertrag vom , wonach das Arbeitsverhältnis bis zum verlängert wurde.

Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit:

"...

Sehr geehrter Herr S ,

am haben wir Sie befristet eingestellt. Diese Befristung beruht - wie Ihnen beim Einstellungsgespräch mitgeteilt wurde - auf dem Auslauf der derzeitigen Dieselfertigung, der zu Personalüberhang führen wird. Durch verschiedene Umstände hat sich der angenommene Zeitraum dieses Auslaufs immer wieder verschoben.

Wir freuen uns, Ihnen deshalb eine Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses anbieten zu können. Der Auslauf und damit auch der Zweck des mit Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses wird nach heutiger Sicht bis spätestens erreicht sein. Sie werden jedoch rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung des mit Ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet.

Falls Sie mit der angebotenen Verlängerung einverstanden sind, bitten wir Sie, dies mit Ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben innerhalb von einer Woche zu bestätigen. ..."

Am unterzeichnete der Kläger auf demselben Schreiben den angefügten Satz:

"Ich bin mit der Verlängerung meines Arbeitsverhältnisses bis zum einverstanden."

Am unterschrieb der Kläger die von der Beklagten bereits am unterzeichnete Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom . Darin heißt es:

"Es besteht Einvernehmen, dass das gem. § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristete Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung des Zweckes verlängert wird. Dies wird aus heutiger Sicht spätestens zum der Fall sein.

Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie werden innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert.

Unabhängig von dem Lauf der Befristung ist das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar. Es gelten die Kündigungsfristen des gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Metallindustrie des Landes Rheinland-Pfalz."

Der Kläger wurde von der Beklagten bis zum beschäftigt. Eine Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus erfolgte nicht.

Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der in der Zusatzvereinbarung vom vereinbarten Befristung beendet werde und über den hinaus unbefristet fortbestehe. Außerdem hat er seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung zum sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Den Folgevertrag habe er nur unter dem Vorbehalt geschlossen, dass nicht bereits auf Grund des Arbeitsvertrags vom ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Befristung zum sei wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. Der Kläger sei befristet eingestellt worden, weil geplant gewesen sei, die Fertigung des aktuellen Dieselmotors und verschiedener Motorkomponenten der Motorenfamilie I auslaufen zu lassen und daher nur ein vorübergehender Personalbedarf bestanden habe. Das Auslaufen der Dieselmotorfertigung habe sich immer wieder verzögert. Bis spätestens zur Jahresmitte 2004 werde jedoch eine größere Anzahl von Arbeitsplätzen wegfallen, wovon unter anderem auch der Arbeitsplatz des Klägers betroffen sei. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis bis längstens verlängert worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und gemeint, es könne dahinstehen, ob die am vereinbarte Befristung zum der Befristungskontrolle unterliege und ob diese Befristung wirksam sei. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestehe schon deshalb über den hinaus unbefristet fort, weil die letzte, in dem Vertrag vom 2./ vereinbarte Zweckbefristung mangels Angabe des konkreten Befristungszwecks im Arbeitsvertrag unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am zugestellt. Mit dem am Montag, dem beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen

a) festzustellen, dass das mit Vertrag vom begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristung mit Ablauf des beendet ist sowie

b) festzustellen, dass das mit Vertrag vom / begründete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristung mit Ablauf des oder zu einem vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt beendet wird.

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag als unzulässig abgewiesen. Die in zweiter Instanz gestellten Hilfsanträge des Klägers hat das Landesarbeitsgericht als Anschlussberufung angesehen, der es hinsichtlich des Hilfsantrags zu b) stattgegeben und die es im Übrigen zurückgewiesen hat. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dem Begehren des Klägers entsprochen wurde, sowie die vollständige Zurückweisung der "etwaigen" Anschlussberufung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger den in der Revision allein anhängigen, erstmals in der Berufung gestellten Hilfsantrag zu b) im Wege der Anschlussberufung zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat. Diesem Antrag wurde zu Recht entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag rechtskräftig als unzulässig abgewiesen hat. Denn die mit dem Hilfsantrag zu b) geltend gemachte Unwirksamkeit der Befristung zum war nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht Gegenstand des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags.

A. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger den Hilfsantrag zu b) im Wege der Anschlussberufung klageerweiternd geltend gemacht hat.

Der Kläger hatte in erster Instanz ausschließlich beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den hinaus unbefristet fortbesteht. Dieser vom Landesarbeitsgericht als Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO verstandene Antrag enthielt nach dem insoweit rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil keine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG in Bezug auf die am 2./ vereinbarte Befristung zum . Die Wirksamkeit dieser Befristung war nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erstinstanzlich nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Da der Kläger in erster Instanz mit seinem Feststellungsantrag in vollem Umfang obsiegt hatte, konnte er die bislang nicht geltend gemachte Unwirksamkeit der Befristung zum in zweiter Instanz nur im Wege einer Anschlussberufung klageerweiternd in den Rechtsstreit einbeziehen. Dies ist mit der Berufungserwiderung vom geschehen, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass die Wirksamkeit der am 2./ vereinbarten Befristung der gerichtlichen Kontrolle im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unterzogen werden sollte. Ob der Kläger selbst seine zweitinstanzliche Antragstellung hinsichtlich des Hilfsantrags zu b) prozessual zutreffend als Anschlussberufung gewertet hat oder nicht, ist unbeachtlich.

Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie wurde rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung erhoben (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und gleichzeitig begründet (§ 524 Abs. 3 ZPO). Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am zugestellt, die Anschlussberufung einschließlich ihrer Begründung ging am Montag, dem beim Landesarbeitsgericht ein.

B. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hilfsantrag zu b) auf die Anschlussberufung zu Recht stattgegeben. Der Antrag ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag des Klägers rechtskräftig als unzulässig abgewiesen hat. Damit hat das Landesarbeitsgericht nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit der am 2./ vereinbarten Befristung zum entschieden. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Berufungsurteil ausdrücklich ausgeführt, dass diese Befristung in erster Instanz nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen sei. Deshalb enthält die Abweisung des Feststellungsantrags durch das Landesarbeitsgericht keine Entscheidung über die Wirksamkeit der am 2./ vereinbarten Befristung.

2. Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger mit Schriftsatz vom bezüglich der am 2./ vereinbarten Befristung eine weitere Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht erhoben hat. Der Kläger hat die Unwirksamkeit dieser Befristung mit der Berufungserwiderung vom im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die weitere Klage noch nicht erhoben. Deshalb ist nicht der Antrag im vorliegenden Rechtsstreit, sondern die danach erhobene Klage wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes unzulässig.

II. Der Antrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund Befristung am geendet. Die Parteien haben weder in dem Vertrag vom 2./ noch durch die vorangegangenen wechselseitigen Erklärungen vom und vom eine wirksame Zeit- oder Zweckbefristung vereinbart, auf Grund derer das Arbeitsverhältnis am geendet hat.

1. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Befristung zum rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht.

a) Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Nach § 15 Abs. 1 TzBfG endet ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis endet nach § 15 Abs. 2 TzBfG mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht vor dem geendet.

Der Kläger hat unstreitig bis zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten gearbeitet. Er hat mit der Berufungserwiderung vom geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Vertrag vom 2./ vereinbarten Befristung zum oder zu einem früheren Zeitpunkt beendet wird. Damit ist die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Eine Befristungskontrollklage kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits vor dem vereinbarten Vertragsende erhoben werden ( - 7 AZR 654/03 - AP TzBfG § 14 Nr. 13 = EzA TzBfG § 14 Nr. 14, zu I 1 der Gründe mwN).

2. Die Parteien haben weder eine kalendermäßige Befristung zum noch eine wirksame Zweckbefristung vereinbart, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum geführt hat.

a) Die Parteien haben keine Vereinbarung über eine kalendermäßige Befristung des Arbeitsvertrags zum getroffen.

aa) Die Zusatzvereinbarung vom 2./ enthält keine kalendermäßige Befristung zum . Das Landesarbeitsgericht hat die Zusatzvereinbarung nicht als kalendermäßige Befristung oder als kombinierte Zeit- und Zweckbefristung, sondern ausschließlich als Zweckbefristung ausgelegt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen obliegt dem Tatrichter und kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Gericht der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, den für die Auslegung maßgeblichen Tatsachenstoff vollständig verwertet und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (st. Rspr., vgl. - AP HRG § 57b Nr. 30, zu I 2 c aa der Gründe). Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung stand.

Das Landesarbeitsgericht hat aus der in der Zusatzvereinbarung gewählten Formulierung, das Arbeitsverhältnis werde "bis zur Erreichung des Zwecks verlängert", zu Recht auf die Vereinbarung einer Zweckbefristung geschlossen. Den anschließenden Satz, dies werde "aus heutiger Sicht spätestens zum der Fall sein", hat das Landesarbeitsgericht zutreffend als Prognose der Beklagten über den Zeitpunkt der Zweckerreichung verstanden und nicht als Vereinbarung einer von der Erreichung des Vertragszwecks unabhängigen Höchstbefristungsdauer. Der Annahme einer kalendermäßigen Befristung steht insbesondere der in der Vereinbarung enthaltene Hinweis entgegen, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, und dass der Kläger "innerhalb der gesetzlichen 2-Wochen-Frist über die eintretende Beendigung informiert" werde. Damit ist ersichtlich auf die für die Zweckbefristung geltende Regelung in § 15 Abs. 2 TzBfG Bezug genommen, wonach ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung endet. Bei einer kalendermäßigen Befristung bedarf es einer derartigen Unterrichtung nicht. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 1 TzBfG ohne weitere Erklärung des Arbeitgebers mit Zeitablauf.

bb) Mit den Erklärungen in dem Schreiben vom 17./ haben die Parteien ebenfalls keine kalendermäßige Befristung zum vereinbart. Diese Erklärungen hat das Landesarbeitsgericht nicht als rechtsbegründend für die Befristung erachtet, sondern ihnen lediglich vertragsvorbereitenden Charakter beigemessen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und somit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger durch seine Erklärung vom , mit der Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses bis zum einverstanden zu sein, lediglich auf eine Anfrage der Beklagten geantwortet, die unstreitig den Zweck hatte, vor dem eigentlichen Vertragsschluss die Bereitschaft der Arbeitnehmer zur befristeten Weiterbeschäftigung verbindlich zu klären. Dies entspricht dem ausdrücklichen Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. Die Beklagte hat ausweislich des Sitzungsprotokolls im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am erklärt, im Juni 2003 habe zunächst lediglich die Bereitschaft der angefragten Arbeitnehmer abgefragt werden sollen, einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Man habe sich ersparen wollen, Verträge vorzubereiten, die unter Umständen später von den Mitarbeitern nicht unterzeichnet würden; bei der Vereinbarung vom Juli 2003 handle es sich um die vertragliche Umsetzung der zuvor abgefragten Bereitschaft. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass durch die in dem Schreiben gewechselten Erklärungen noch nicht die vertragliche Grundlage für eine weitere Beschäftigung des Klägers über den hinaus geschaffen werden sollte.

cc) Die Zusatzvereinbarung vom 2./ kann auch nicht unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erklärungen der Parteien in dem Schreiben vom 17./ als Vereinbarung einer kalendermäßigen Befristung zum ausgelegt werden. Der Kläger hat sich zwar durch seine Erklärung vom mit einer Befristung zum einverstanden erklärt. Die Beklagte hatte ihm jedoch mit dem Schreiben vom nicht die Vereinbarung einer kalendermäßigen Befristung zum , sondern eine Zweckbefristung vorgeschlagen. In dem Schreiben heißt es, dem Kläger könne eine Verlängerung seines befristeten Arbeitsverhältnisses angeboten werden; der "Auslauf" der derzeitigen Dieselfertigung und damit der Zweck des mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses werde nach heutiger Sicht bis spätestens erreicht sein; er werde jedoch "rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (2-Wochen-Frist) über die eintretende Beendigung" des befristeten Arbeitsverhältnisses unterrichtet. Der Vorschlag der Beklagten war daher, ebenso wie die in der Zusatzvereinbarung vom 2./ getroffene Abrede, auf die Vereinbarung einer Zweckbefristung gerichtet.

b) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auch nicht auf Grund einer Zweckbefristung am geendet.

aa) Nach § 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis bei einer Zweckbefristung mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Im Streitfall hat das Landesarbeitsgericht weder festgestellt, dass der vereinbarte Zweck am erreicht war, noch dass die Beklagte den Kläger hierüber schriftlich unterrichtet hat. Die Beklagte hat erstmals in der Revisionsinstanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom vorgetragen, die Beklagte habe den Kläger mit Schreiben vom auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum durch Zweckerreichung hingewiesen. Dabei handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revision unzulässig ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Außerdem hat die Beklagte nach wie vor nicht dargelegt, dass der vereinbarte Zweck am erreicht wurde.

bb) Die vorstehenden Mängel sind allerdings nicht streitentscheidend. Die Parteien haben nämlich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, keine wirksame Zweckbefristung vereinbart.

(1) Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. TzBfG liegt ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag vor, wenn sich seine Dauer aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Bei einer Zweckbefristung machen die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig, dessen Eintritt sie für gewiss halten, ungewiss ist jedoch der Zeitpunkt, zu dem das Ereignis eintreten wird (vgl. etwa - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147, zu II 1 der Gründe). Eine Zweckbefristung setzt daher voraus, dass die Parteien den Zweck des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass das Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist ( - RzK I 9 i Nr. 72, zu 1 der Gründe; - 7 AZR 12/88 - RzK I 9 e Nr. 6, zu II 3 a der Gründe).

Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung des Arbeitsvertrags der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt nicht nur für die kalendermäßige Befristung, sondern auch für die Zweckbefristung. § 14 Abs. 4 TzBfG enthält insoweit keine Einschränkung. Die Vorschrift unterwirft jede Befristung des Arbeitsvertrags dem Schriftformerfordernis. Ein befristeter Arbeitsvertrag iSd. TzBfG ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. TzBfG auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag. Da bei einer Zweckbefristung die Dauer des Arbeitsverhältnisses allein von dem Vertragszweck abhängt, muss der Vertragszweck schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Zweckbefristung ist ohne Vereinbarung des Vertragszwecks nicht denkbar. Die Bezeichnung des Vertragszwecks tritt an die Stelle der Datumsangabe oder der Zeitangabe bei der Zeitbefristung. Das widerspricht nicht der Erkenntnis, dass der Sachgrund für die Befristung nicht dem Schriftformerfordernis unterliegt ( - AP TzBfG § 14 Nr. 12 = EzA TzBfG § 14 Nr. 10, zu II 2 a der Gründe). Dies gilt auch für die Zweckbefristung. Denn der Vertragszweck ist vom Sachgrund zu unterscheiden, auch wenn der Sachgrund für die Befristung mit dem Vertragszweck regelmäßig übereinstimmen dürfte.

(2) Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien in der Zusatzvereinbarung vom 2./ keine wirksame Zweckbefristung vereinbart. In der Zusatzvereinbarung heißt es nur, das Arbeitsverhältnis werde bis zur Erreichung des Zwecks verlängert, ohne den Zweck jedoch zu bezeichnen. Die Vereinbarung entspricht daher nicht dem für die Zweckbefristung geltenden Gebot, den Vertragszweck anzugeben. Die Beklagte hatte dem Kläger zwar im Vorfeld des Vertragsschlusses mit Schreiben vom mitgeteilt, die Befristung des Arbeitsvertrags beruhe auf dem (künftigen) Auslauf der Dieselmotorfertigung. Die Parteien haben diesen Vertragszweck jedoch nicht schriftlich vereinbart. Der Kläger hat sich auf dem von ihm am unterzeichneten Schreiben der Beklagten vom nur mit einer kalendermäßigen Befristung zum einverstanden erklärt, nicht hingegen mit einer Zweckbefristung bis zum Auslaufen der Dieselmotorfertigung.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 894 Nr. 16
DB 2006 S. 564 Nr. 10
NJW 2006 S. 1084 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2006 S. 1095
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3312
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2006 S. 568
ZIP 2006 S. 965 Nr. 20
LAAAB-94722

1Für die Amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein