Leitsatz
[1] Wird ein von zwei Unternehmen geführter Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst, weil eines der beiden Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt, führt dies grundsätzlich nicht zur Beendigung der Amtszeit das für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats. Dieser nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer des anderen Unternehmens weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Das gilt auch, wenn nur noch eines von sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist.
Gesetze: BetrVG § 1; BetrVG § 13 Abs. 2; BetrVG § 21 Satz 3; BetrVG § 22; BetrVG § 24 Nr. 3; BetrVG § 102
Instanzenzug: ArbG Reutlingen 3 Ca 89/02 vom 05.07.2002 LAG Baden-Württemberg 18 Sa 124/02 vom 25.11.2002
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war seit dem 19. Mai 1970 als Textilmaschinenführer bei der I GmbH & Co. KG beschäftigt. In diesem Unternehmen waren zuletzt 26 Arbeitnehmer tätig.
Am 4. November 1999 fand eine Betriebsratswahl für einen gemeinsamen Betrieb der I GmbH & Co. KG und der A GmbH & Co. OHG, die 260 Arbeitnehmer beschäftigte, statt. Aus der Betriebsratswahl ging ein aus sieben Mitgliedern bestehender Betriebsrat hervor. Der bei der I GmbH & Co. KG beschäftigte Arbeitnehmer W wurde als Ersatzmitglied gewählt. Er rückte am 22. August 2000 für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied in den Betriebsrat nach. Die übrigen Betriebsratsmitglieder waren Arbeitnehmer der A GmbH & Co. OHG.
Über das Vermögen der A GmbH & Co. OHG wurde am 1. September 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der A GmbH & Co. OHG wurde von ihm am 30. Juni 2001 eingestellt. Die Mitarbeiter waren zuvor entsprechend der Regelungen in einem Interessenausgleich und Sozialplan ausgeschieden.
Am 1. Januar 2002 wurde über das Vermögen der I GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte auch insoweit zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung mit Schreiben vom 25. Januar 2002 zum 30. April 2002, ohne zuvor den Betriebsrat anzuhören. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der am 18. Februar 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei ua. deshalb unwirksam, weil sie ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen wurde. Der Beklagte hätte den allein noch aus dem Betriebsratsmitglied W bestehenden Betriebsrat anhören müssen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 25. Januar 2002 zum 30. April 2002 nicht beendet worden ist.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, im Zeitpunkt der Kündigung habe kein Betriebsrat mehr bestanden, da ein etwaiger Gemeinschaftsbetrieb der I GmbH & Co. KG und der A GmbH & Co. OHG durch die Stilllegung des Betriebs der A GmbH & Co. OHG aufgelöst worden sei. In einer Betriebsversammlung, die unmittelbar nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter stattgefunden habe, hätten sämtliche Arbeitnehmer seine Frage, ob ein Betriebsrat bestehe, mit Kopfschütteln beantwortet.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, da sie ohne vorherige Anhörung des aus einer Person fortbestehenden Betriebsrats ausgesprochen wurde. Die Anhörung des Betriebsrats war nicht deshalb entbehrlich, weil die Arbeitnehmer der I GmbH & Co. KG die Frage des Beklagten nach dem Bestehen eines Betriebsrats verneint hatten.
I. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Dies trifft für die Kündigung vom 25. Januar 2002 zu. In dem Betrieb der I GmbH & Co. KG bestand bei Ausspruch der Kündigung ein Betriebsrat, den der Beklagte hätte anhören müssen. Der für den Gemeinschaftsbetrieb der I GmbH & Co. KG und der A GmbH & Co. OHG gewählte Betriebsrat hatte nach der Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs zum 30. Juni 2001 die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für die Arbeitnehmer der I GmbH & Co. KG weiterhin wahrzunehmen. Die Verringerung der Belegschaft und das Absinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl führten nicht zur Beendigung des Amts des Betriebsrats.
1. In dem Betrieb der I GmbH & Co. KG bestand ein Betriebsrat. Dabei handelte es sich um den am 4. November 1999 für den Gemeinschaftsbetrieb der I GmbH & Co. KG und der A GmbH & Co. OHG gewählten Betriebsrat. Es mag dahinstehen, ob die beiden Unternehmen tatsächlich einen Gemeinschaftsbetrieb geführt haben. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen und der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden sein sollte, hätte dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl geführt (st. Rspr., vgl. - BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20; 13. November 1996 - 10 AZR 804/94 - AP MantelG DDR § 30 Nr. 4, zu IV 2 der Gründe). Da die Betriebsratswahl nicht nach § 19 BetrVG angefochten wurde, war der Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt ( - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 31).
2. Der Senat geht trotz fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugunsten des Beklagten davon aus, dass im Zuge der Insolvenz der A GmbH u. Co. OHG und der Einstellung des Geschäftsbetriebs dieses Unternehmens die Vereinbarung über die Führung eines gemeinsamen Betriebs aufgehoben worden ist. Dadurch wurde aber das Mandat des Betriebsrats für die Arbeitnehmer der I GmbH & Co. KG, die ihre Betriebstätigkeit zunächst fortsetzte, nicht beendet. Die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der A GmbH & Co. OHG führte nicht zu einer Änderung der Identität des vorher und nachher Textilien produzierenden Betriebs.
a) Das Betriebsverfassungsgesetz beruht auf der Annahme einer ausschließlich betriebsbezogenen Interessenvertretung durch die gewählten Repräsentanten der betriebsangehörigen Arbeitnehmer. Dazu knüpft es die Zuständigkeit des Betriebsrats an die Identität desjenigen Betriebs, für den er gewählt worden ist. Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ( - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B IV 2 a aa der Gründe mwN). Geht die Identität des Betriebs hingegen in Folge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das Amt des Betriebsrats ( - aaO, zu B IV 2 b der Gründe). Dies kann bei der Spaltung eines Betriebs oder bei der Zusammenfassung zweier oder mehrerer Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb der Fall sein (vgl. hierzu - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613a Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 72). Gleiches gilt, wenn einer von mehreren Arbeitgebern den bisherigen Gemeinschaftsbetrieb allein weiterführt. Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt (vgl. - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14). Auch die bloße Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Betriebseinschränkung haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die Betriebsidentität. Die betrieblichen Strukturen werden dadurch nicht verändert. Der Betriebsrat nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Zwar ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat zu wählen, wenn die Stilllegung des Betriebsteils oder die Betriebseinschränkung dazu führt, dass sich die Belegschaftsstärke wesentlich ändert oder die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl absinkt. Das Prinzip der betriebsbezogenen Interessenvertretung wird aber auch in diesen Fällen dadurch gewahrt, dass der bisherige Betriebsrat nach § 22 BetrVG die Geschäfte weiterführt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gemacht ist ( - aaO, zu B IV 2 a bb der Gründe). Stellt eines von mehreren an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit ein, wirkt dies wie die Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Betriebseinschränkung. Die Betriebsidentität wird dadurch jedoch nicht berührt, sofern ein oder mehrere Unternehmen ihre bisherige betriebliche Tätigkeit fortsetzen.
b) Hiernach führte die Auflösung des Gemeinschaftsbetriebs der I GmbH & Co. KG und der A GmbH & Co. OHG im Zuge der Insolvenz und der Einstellung des Geschäftsbetriebs der A GmbH & Co. OHG und der damit einhergehenden Aufhebung der Führungsvereinbarung nicht zu einer Änderung der Betriebsidentität. Durch die Stilllegung des der A GmbH & Co. OHG zugeordneten Betriebsteils und das Ausscheiden ihrer Belegschaft aus dem Betrieb entstand kein neuer Betrieb. Lediglich die zuvor für den Gemeinschaftsbetrieb vorhandene einheitliche Leitung ging für den verbleibenden Betrieb der I GmbH & Co. KG auf dieses Unternehmen über. Dieses verfolgte auch seinen bisherigen arbeitstechnischen Zweck weiter. Betriebsverfassungsrechtlich ist dieser Vorgang nicht anders zu beurteilen als die Stilllegung eines Betriebsteils oder eine Betriebseinschränkung in einem einheitlichen Unternehmen. Diese wirken sich auf die betriebliche Identität nicht aus.
3. Der Betriebsrat war bei Ausspruch der Kündigung am 25. Januar 2002 noch im Amt. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG hätte zwar ein neuer Betriebsrat gewählt werden müssen, weil nach der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der A GmbH & Co. OHG am 30. Juni 2001 die Belegschaftsstärke um mehr als die Hälfte gesunken und nur noch eines von sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt war. Das Amt der übrigen Betriebsratsmitglieder hatte nach § 24 Nr. 3 BetrVG mit deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der A GmbH & Co. OHG geendet. Eine Neuwahl des Betriebsrats fand jedoch nicht statt. Deshalb führte der bisherige, nur noch aus dem Betriebsratsmitglied W bestehende Betriebsrat die Geschäfte nach § 22 BetrVG bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 21 Satz 3 BetrVG weiter. Eine Begrenzung der Amtszeit wie zB im Falle des Übergangsmandats nach § 21a BetrVG sieht § 22 BetrVG nicht vor. Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats war am 25. Januar 2002 nicht abgelaufen. Der aus dem Betriebsratsmitglied W bestehende Betriebsrat hätte daher vor Ausspruch der Kündigung angehört werden müssen.
II. Die Anhörung des Betriebsrats war nicht deshalb entbehrlich, weil die Arbeitnehmer der I GmbH & Co. KG die Frage des Beklagten nach dem Bestehen eines Betriebsrats bei einer Betriebsversammlung mit Kopfschütteln beantwortet hatten. Auch wenn sich das verbliebene Betriebsratsmitglied selbst in dieser Weise geäußert haben sollte, hätte das an der Erforderlichkeit der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG nichts geändert. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagte diese Äußerung weder als Niederlegung des Betriebsratsamts noch als Verzicht auf Mitbestimmungsrechte auffassen konnte. Die Frage des Beklagten war lediglich auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet. Deshalb konnte der Beklagte deren Beantwortung nicht als rechtsgestaltende Erklärung, sondern nur als - möglicherweise rechtsirrige - Kundgabe einer Tatsache verstehen. Im übrigen war dem Beklagten die Existenz eines Betriebsrats aus den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan bei der A GmbH u. Co. OHG bekannt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 720 Nr. 13
DAAAB-94648
1Für die Amtliche Sammlung: ja; Für die Fachpresse: nein