Gesetze: EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 in seiner vom bis geltenden Fassung; BGB § 616 Abs. 2 aF; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Meierei und Käserei in Hamburg und Schleswig-Holstein vom § 15
Leitsatz
Nach § 15 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden der Meierei und Käserei in Hamburg und Schleswig-Holstein vom hat ein Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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