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BAG Urteil v. - 5 AZR 334/99

Gesetze: Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk Nr. 3 von § 6 a; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 394; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a

Leitsatz

Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuß des Arbeitgebers dar. Kann allein der Arbeitnehmer darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht, hat er es im Falle der Vertragsbeendigung bei nicht rechtzeitigem Zeitausgleich finanziell auszugleichen. Dazu darf der Arbeitgeber eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen vornehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 1585 Nr. 31
DB 2000 S. 2608 Nr. 51
DB 2001 S. 1565 Nr. 29
DStR 2001 S. 363 Nr. 9
NAAAB-94302

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BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99

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