1. Ein Ersatzruhetag kann gem. § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
2. Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2002 S. 785 Nr. 15 DB 2002 S. 1111 Nr. 21 YAAAB-94291