1. Die Reichweite einer tariflichen Regelung muß durch Auslegung ermittelt werden. Heißt es im Tarifvertrag nur, "die Beschäftigten haben in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, nicht jedoch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus", liegt ein Grundsatz vor, der der Konkretisierung und Ergänzung bedarf.
2. Zu den ergänzend heranzuziehenden Gesetzesnormen gehört in diesem Falle regelmäßig auch die vierwöchige Wartezeitregelung des § 3 Abs. 3 EFZG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 1966 Nr. 38 BB 2002 S. 632 Nr. 12 DB 2002 S. 748 Nr. 14 DStR 2002 S. 1191 Nr. 28 IAAAB-94279
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