Gesetze: TVG § 1 Tarifverträge/ Einzelhandel; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom § 10; Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom und vom jew. § 3 B Gehaltsgruppe IV Gehaltsstaffel b Gehaltstarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom und vom jew. § 3 B Gehaltsgruppe IV Gehaltsstaffel c; KSchG § 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242 Verwirkung; BGB § 315
Leitsatz
Tarifvertragliche Vorschriften, nach denen sich die Höhe der Vergütung bei Änderung tatsächlicher Umstände ohne weiteres nach der Zahl der in der Regel unterstellten festangestellten Vollzeitbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden richtet, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2002 S. 1046 Nr. 20 BB 2002 S. 684 Nr. 13 DB 2002 S. 746 Nr. 14 JAAAB-94189
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