Gesetze: BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-Ortsnetz- und Kabelbaues idF vom ) § 4.5.1; BMTV (Bundestarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-Ortsnetz- und Kabelbaues idF vom ) § 4.5.3.1
Leitsatz
Der tariflich vorgesehene jederzeitige Widerruf einer Fahrvereinbarung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten unterliegt nicht der Beschränkung billigen Ermessens.