Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BAT § 22 ; BAT § 23 ; BAT-O § 11 Satz 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Lehrer-Richtlinien-O der TdL vom Abschn. A Nr. 3; BBesG Anlage I
Instanzenzug: ArbG Leipzig 6 Ca 11223/00 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Zulage.
Die Klägerin ist Lehrerin im Angestelltenverhältnis und seit dem bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger im Schuldienst beschäftigt. Gemäß § 2 des Änderungsvertrages der Parteien vom bestimmt sich das Arbeitsverhältnis ua. nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Zudem gelten diese tariflichen Regelungen für die Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit. In § 3 des vorgenannten Vertrages haben die Parteien vereinbart, dass für die Eingruppierung der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung gilt, nach denen die Klägerin seinerzeit in der VergGr. IVb eingruppiert war. Zum Beginn des Schuljahres 1993/1994 wurde die Klägerin "endgültig" zur stellvertretenden Schulleiterin der Grundschule N bestellt. Diese hatte im Schuljahr 1995/1996 184 Schüler. Ab erhielt die Klägerin Vergütung nach "Vergütungsgruppe III + Amtszulage". In der diesbezüglichen Änderungsmitteilung vom , in der als Grundlagen ihrer Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - TdL - über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom , § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom iVm. § 11 Nr. 2 BAT-O sowie die Bundesbesoldungsordnung A aufgeführt sind, heißt es abschließend:
"Da Sie derzeit als stellvertretende(r) Schulleiter(in) einer Grundschule mit 184 Schülern beschäftigt sind, werden Sie zunächst - befristet bis zum - in die Vergütungsgruppe III + Amtszulage eingruppiert."
Mit Beginn des Schuljahres 1997/1998 sank die Zahl der an der Grundschule N zu unterrichtenden Schüler auf 160 und reduzierte sich in den darauf folgenden Jahren weiter. Für die Zeit vom bis erhielt die Klägerin - unter Berücksichtigung einbehaltener Überzahlungen - Vergütung nach VergGr. IVa. Seit dem wird sie nach VergGr. III - ohne Zulage - bezahlt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Vergütung nach VergGr. III für die Zeit vom bis in Anspruch genommen. Außerdem erstrebt sie die Fortzahlung der "Amtszulage" als stellvertretende Schulleiterin an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern durch den Beklagten über den hinaus.
Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Interesse, die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe sich durch die endgültige Bestellung zur stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule dahin konkretisiert, dass sie die stellvertretende Leitung einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern vertraglich als Arbeitsaufgabe schulde. Die durch die Ernennung zur stellvertretenden Schulleiterin einer Grundschule erlangte Rechtsposition sei bis dato unverändert. Da die Zulage statusbezogen sei, habe sie weiter Anspruch auf deren Gewährung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 661,47 Euro netto nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.396,35 Euro brutto nebst jeweils 4 % Zinsen auf einen Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 269,95 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 267,07 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 267,07 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 181,60 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 271,79 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 277,33 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 465,68 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 277,33 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 91,35 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 94,00 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 94,00 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 60,16 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 71,45 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 71,45 Euro seit dem , auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 119,47 Euro seit dem sowie auf einen weiteren Bruttobetrag in Höhe von 71,45 Euro seit dem zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte über den hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung in Höhe der VergGr. III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend der Anlage IX Bundesbesoldungsgesetz als stellvertretende Schulleiterin an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte über den hinaus verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen der VergGr. III BAT-O und der VergGr. III BAT-O zuzüglich der Amtszulage entsprechend der Anlage IX Bundesbesoldungsgesetz als stellvertretende Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klägerin habe ab keinen Anspruch auf die Amtszulage. Für eine Ermessensentscheidung sei weder bei der Gewährung noch bei dem Wegfall der Amtszulage Raum. Der Anspruch auf Fortgewährung der Amtszulage könne auch nicht aus den Lehrer-Richtlinien-O der TdL hergeleitet werden. Die Grundlage hierfür sei entfallen, weil für stellvertretende Schulleiter an Grundschulen unter 181 Schülern kein Amt ausgebracht sei. Deshalb greife die Verweisung auf vergleichbare verbeamtete Schulleiter nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ermessensentscheidung. Die Entscheidung über den Wegfall der Amtszulage entspreche billigem Ermessen, weil diese im Zusammenhang mit der Schülerzahl stehe und von einer Mindestschülerzahl abhänge. Sinke die Schülerzahl darunter ab, sei es ermessensgerecht auch im Vergleich zu den übrigen Lehrern mit höherer Schülerzahl, die Amtszulage in Wegfall zu bringen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen der Zahlungsklage hinsichtlich der "Amtszulage" für die Zeit vom bis - nicht, wie versehentlich fehlerhaft tenoriert, für die entsprechende Zeit des Jahres 1999 - stattgegeben und bezüglich dieses Anspruchs auch nach dem Feststellungsantrag erkannt. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, das Absinken der Schülerzahl unter den für den Anspruch auf die Zulage vorausgesetzten Schwellenwert führe nicht automatisch zu deren Wegfall, ist rechtsfehlerhaft.
I. Die Klägerin hat für die Zeit ab mangels Vorliegens der schulbezogenen Voraussetzungen keinen Anspruch auf die Zulage.
1. Die Klägerin hat keinen individuellen, von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Zulagenregelung für stellvertretende Schulleiter im Angestelltenverhältnis unabhängigen Anspruch auf die Zulage. Dies macht die Klägerin selbst nicht geltend.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zulage als Teil der regelungskonformen Vergütung nach Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL iVm. Fußnote 7 zur Besoldungsgr. A 12 der Anlage I Besoldungsordnung A zum BBesG, auf die sie ihre Forderung allein noch stützt. Denn sie erfüllt im streitigen Anspruchszeitraum nicht die Voraussetzungen des Zulagenanspruchs.
a) Es kann dahinstehen, ob die in der Bezugnahmeklausel der Eingruppierungsmitteilung des Beklagten vom an erster Stelle genannten Lehrer-Richtlinien-O der TdL danach unmittelbar anzuwenden sind oder ihre Anwendung aus dem darin ebenfalls in Bezug genommenen BAT-O mit der sich daraus ergebenden Verweisungskette (§ 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sowie - ggf. - von Richtlinien) folgt. Für die Entscheidung ist dies unerheblich.
b) Die in jedem Fall anwendbaren Lehrer-Richtlinien-O der TdL enthalten in Abschn. A Nr. 3 folgende Vorschrift:
"Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht."
aa) Die in der Richtlinie in Bezug genommene Amtszulage für beamtete Lehrkräfte ist in Fußnote 7 zur Besoldungsgr. A 12 der Anlage I Besoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Danach erhält der "Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule ... mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern" eine "Amtszulage nach Anlage IX". Auf diese Vorschriften stützt die Klägerin den Klageanspruch. Nach Nr. 3 des Abschnitts A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL stand es damit im Ermessen des Beklagten ("kann"), der Klägerin als ständiger Vertreterin des Schulleiters einer Grundschule eine "Zulage" zu gewähren (vgl. - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 99; - 8 AZR 280/03 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 123, zu II 2 d bb der Gründe). Dies ist nach der Terminologie der Richtlinie keine "Amtszulage" (ungenau zB auch - aaO, sowie zum Teil - 8 AZR 313/01 -aaO). Die "Amtszulage" beamteter Lehrkräfte ist nur der Maßstab für die "Zulage" der Richtlinie.
bb) Entgegen der vorzitierten Rechtsprechung des Achten Senats, der das Landesarbeitsgericht gefolgt ist, kann diese Zulage nur dann gewährt werden, wenn ihre tatbestandlichen Voraussetzungen, wäre die Klägerin Beamtin, erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, hat der Beklagte nach dem Wortlaut der Richtlinie die Ermessensentscheidung zu fällen, ob er die Zulage gewährt.
Nach der Auffassung des Achten Senats ist für die Begründung des Anspruchs auf die Amtszulage nur der auf einer ausdrücklichen Anordnung beruhende Bestellungsakt zum Schulleiter bzw. ständigen Vertreter des Schulleiters dem Grunde nach erforderlich. Soweit in der Richtlinie auf die Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen werde, beziehe sich dies nur auf die Höhe des Anspruchs. Dem folgt der Senat nicht, der nunmehr für Eingruppierungsstreitigkeiten von Lehrern allein zuständig und damit ohne Abstimmung mit dem früher dafür zuständigen Achten Senat zur Änderung dessen dazu ergangener Rechtsprechung befugt ist. Wenn Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL bestimmt, dass "eine Zulage in der Höhe gezahlt werden" kann, "wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht", ist damit zwingend auf die schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Zulagenanspruch bei den vergleichbaren beamteten Lehrkräften Bezug genommen. Das folgt bereits daraus, dass die Gewährung der Zulage durch Ermessensentscheidung nur insoweit in Betracht kommt, als diese "vergleichbaren" beamteten Lehrkräften "nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht". Dies bestimmt sich nach der hier einschlägigen Regelung der Besoldungsgr. A 12 - "Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule ... mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern" - iVm. der darin angeführten Fußnote 7. Die Ermessensentscheidung nach der Richtlinie ist damit tatbestandlich gebunden ( - ZTR 2005, 154, Vorentscheidung zu -). Sind die in der Richtlinie in Bezug genommenen schulbezogenen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die "Amtszulage" nicht erfüllt, kann auch der vergleichbaren angestellten Lehrkraft nach der Richtlinie nicht kraft Ermessensentscheidung eine Zulage gewährt werden. Es fehlt dann an dem Tatbestand, den die Ermessensausübung voraussetzt.
Einer Ermessensentscheidung des Beklagten bedürfte es nur dann, wenn dieser trotz des Vorliegens der schulbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Amtszulage nach der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz einer vergleichbaren angestellten Lehrkraft die dieser gezahlte Zulage nicht weiter gewähren wollte. Sind jedoch die Voraussetzungen für die Amtszulage nach der einschlägigen besoldungsrechtlichen Regelung nicht mehr gegeben, gibt es keine Rechtsgrundlage für eine Ermessensentscheidung nach Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Dann entfällt der Anspruch der angestellten Lehrkraft kraft der vertraglichen Vereinbarung einer richtlinienkonformen Vergütung, wie sie die Parteien getroffen haben. Dafür spricht, abgesehen vom Wortlaut der Richtlinie, auch der Grundsatz der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung von angestellten und beamteten Lehrkräften in § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O. Die angestellten Lehrkräfte sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als vergleichbare Beamte ( - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 = EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 107, zu B II 2 a der Gründe, mwN; - 8 AZR 313/01 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 99, zu II 2 c der Gründe; - 8 AZR 472/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 82, zu C IV 3 der Gründe).
c) Im vorliegenden Fall sind für den Anspruchszeitraum die tatbestandlichen Voraussetzungen entfallen, die für die Gewährung der Zulage kraft Ermessensentscheidung bis zum vorlagen. Die gem. Nr. 3 des Abschn. A der Lehrer-Richtlinien-O der TdL iVm. der Anlage I Besoldungsordnung A zum Bundesbesoldungsgesetz Besoldungsgr. A 12 Fußnote 7 für den Anspruch vorausgesetzte Zahl von mehr als 180 Schülern ist bei der Grundschule der Klägerin im streitigen Anspruchszeitraum nicht mehr gegeben. Damit hat die Klägerin für diesen Zeitraum keinen Anspruch mehr auf die Zulage. Sie hat lediglich Anspruch auf die ihr vom Beklagten gewährte regelungskonforme Vergütung (vgl. zur Tarifautomatik: Senat - 4 AZR 724/00 - BAGE 99, 295; - 4 AZR 391/02 - BAGE 105, 291).
d) Das Nachweisrecht, auf das die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung verweist, ist nicht verletzt. Als Nachweis genügt gem. § 2 Abs. 3 NachwG der Hinweis auf die einschlägigen Regelungen (hier: Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, Lehrer-Richtlinien-O der TdL, Bundesbesoldungsordnung A), den die Klägerin unstreitig erhalten hat.
e) Ob die Vorschrift des Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL tarifwidrig ist, weil sie die Gewährung der Zulage bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis in das Ermessen des Arbeitgebers stellt, während die entsprechend eingestufte beamtete Lehrkraft einen Anspruch auf die Amtszulage hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Darauf kommt es nur dann an, wenn der Arbeitgeber bei einer Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im Falle der Erfüllung der schulbezogenen Voraussetzungen für die Zulagengewährung sein Ermessen dahin ausübt, die Zulage nicht zu gewähren. Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
YAAAB-94038
1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein