Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BetrAVG § 1 ; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 8; BGB § 620 ; EStG § 19 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 2
Instanzenzug: ArbG Hamburg 16 Ca 105/99 vom LAG Hamburg 1 Sa 43/00 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.
Der Kläger war von Sommer 1961 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am für die beklagte Rundfunkanstalt tätig. Zunächst leistete er bei ihr während seines Studiums ein Praktikum. Während seiner Promotionszeit arbeitete er für sie als freier Mitarbeiter. Für die Zeit vom 1. Januar bis schlossen die Parteien einen Ausbildungsvertrag, in dem der Kläger als "Assistent" bezeichnet wurde. Dieser Ausbildungsvertrag wurde bis zum verlängert. Vom bis zum wurde der Kläger auf Grund dreier befristeter Arbeitsverträge jeweils als "Redakteur mit besonderen Aufgaben" beschäftigt.
Um die Wirksamkeit der letzten Befristung führten die Parteien vor dem Arbeitsgericht Hamburg einen Rechtsstreit - A 16 Ca 186/76 -, der am durch folgenden Vergleich beendet wurde:
"Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger ab als Redakteur der Vergütungsgruppe II, Stufe 4, in ein unbefristetes festes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den entsprechenden Tarifverträgen."
Der daraufhin von den Parteien unterzeichnete unbefristete Formulararbeitsvertrag enthielt folgende Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung:
"§ 7
Der NDR gewährt Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung. Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des NDR das 55. Lebensjahr - bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr - noch nicht vollendet haben.
§ 11
Besondere Vereinbarungen:
Die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zeit vom bis zum gilt als Beschäftigungszeit gemäß Ziffer 231 des Tarifvertrages vom und im Sinne der Versorgungsvereinbarung des NDR.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweils vom NDR angewandten Tarifvertrages und die beim NDR geltenden Ordnungen, Dienstanweisungen, Grundsätze und Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung.
Der Vergleich vor dem ist Bestandteil des Arbeitsvertrages."
Die von der Beklagten mit dem Rundfunk-Fernseh-Filmunion - Verband des NDR - (RFFU), der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) und der Deutschen Orchestervereinigung e.V. (DOV) geschlossene tarifvertragliche Versorgungsvereinbarung vom (VV 73) regelte die betriebliche Altersversorgung auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Versorgungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des NDR das 55. Lebensjahr - bei weiblichen Arbeitnehmern das 50. Lebensjahr - noch nicht vollendet haben.
...
§ 3
Wartezeit
(1) Rechte auf Versorgungsleistungen entstehen, nachdem der Berechtigte eine Wartezeit von zehn Jahren erfüllt hat.
(2) Auf die Wartezeit werden in voller Höhe Zeiten angerechnet, die gemäß § 4 Ziffer 4 als Beschäftigungszeit gelten.
...
(5) Auf die Wartezeit werden nicht angerechnet:
a) Ausbildungs-, Lehr-, Volontär- oder Praktikantenzeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres;
...
§ 4
Ruhegeldfähiges Einkommen und Beschäftigungszeit
...
(4) Die Beschäftigungszeit rechnet vom Tage der letzten Einstellung in den Dienst des NDR, frühestens von der Vollendung des 18. Lebensjahres.
...
Die Beschäftigungszeit wird nach vollen Jahren berechnet; ein Rest von mehr als 182 Tagen gilt dabei als ein volles Jahr.
§ 5
Höhe der Rente
(1) Die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente beträgt nach Ablauf der Wartezeit 35/100 des ruhegeldfähigen Einkommens. Sie erhöht sich nach dem vollendeten 10. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100, nach dem vollendeten 15. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1,5/100 und nach dem vollendeten 25. Beschäftigungsjahr pro Jahr um 1/100 bis zur Höchstgrenze von 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens.
...
§ 14
Anrechnung
(1) Auf die Renten werden angerechnet:
a) Renten aus der Sozialversicherung und ... nach Maßgabe der folgenden Regelung:
aa) soweit sie zusammen mit der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente 85/100 des ruhegeldfähigen Einkommens übersteigen, wenn die Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente 56 - 60/100 des ruhegeldfähigen Einkommens beträgt; ..."
In der dem Kläger erteilten Versorgungszusage vom heißt es:
"Der NDR gibt Ihnen hiermit eine Versorgungszusage nach Maßgabe der Versorgungsvereinbarung, die in der Anlage abgedruckt ist.
Rechte aus der Versorgungszusage entstehen nach Erfüllung der Wartezeit. Die Wartezeit ist am erfüllt ..."
Dieser Versorgungszusage war die VV 73 beigefügt.
Die tarifvertragliche Versorgungsvereinbarung vom (VV 85) hat eine Obergrenze der Nettogesamtversorgung eingeführt und die sich daraus ergebenden Folgen durch eine Besitzstandsregelung abgemildert. Die Vorschriften lauten wie folgt:
"§ 15
Obergrenze der Nettogesamtversorgung
(1) Die Versorgungsleistungen nach dieser Versorgungsvereinbarung dürfen unter Berücksichtigung der Beschäftigungsjahre folgende Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten:
Die Obergrenze der Nettogesamtversorgung beträgt bis einschließlich 20 Beschäftigungsjahren 80/100, bei mehr als 20 bis einschließlich 25 Beschäftigungsjahren 85/100 und bei mehr als 25 Beschäftigungsjahren 90/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens.
(2) Die Nettogesamtversorgung ist auf den sich aus Ziffer 1 ergebenden Vom-Hundert-Satz des jeweiligen Nettovergleichseinkommens begrenzt. Um den übersteigenden Betrag wird die Versorgungsleistung des NDR unter Berücksichtigung der Ziffer 3 bis 7 gekürzt.
(3) Nettogesamtversorgung sind die Gesamtversorgungsbezüge gekürzt um Lohnsteuern einschließlich der Steuer auf den Ertragsanteil (jedoch ohne Kirchensteuer) entsprechend der jeweils maßgebenden Steuerklasse und der jeweils gültigen allgemeinen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge) sowie um den Betrag zur Krankenversicherung der Rentner bezogen auf die Sozialversicherungsrenten.
(4) Gesamtversorgungsbezüge sind folgende monatliche Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen:
- ...
- Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Berücksichtigung von Ausfall-, Ersatz-, Zurechnungs- und Nachversicherungszeiten) unter Einschluß des Zuschusses zur Krankenversicherung der Rentner,
...
(5) Nettovergleichseinkommen ist das Brutto-Einkommen gekürzt um die für Arbeitnehmer anfallenden Lohnsteuern (ohne Kirchensteuern) berechnet nach der jeweiligen Steuerklasse des Versorgungsberechtigten und der jeweils gültigen allgemeinen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge) sowie um die jeweiligen gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung. Bei der Krankenversicherung werden die allgemeinen Beitragssätze für Pflichtversicherte der AOK Hamburg zugrundegelegt.
...
§ 16
Besitzstandsregelung
Für Berechtigte, die vor dem Versorgungsbezüge erhalten haben, und für Arbeitnehmer, deren ruhegeldfähige Dienstzeit gemäß § 4 vor dem begonnen hat, gilt § 15 mit folgender Maßgabe:
(1) Die Nettogesamtversorgung darf eine Obergrenze von 91,75/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht überschreiten. Als Ausgleich für etwaig gezahlte Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge erhöht sich dieser Vom-Hundert-Satz pauschal um zwei Prozent-Punkte. Bei der Ermittlung des Nettovergleichseinkommens ist die Steuerklasse III/0 zugrunde zu legen.
...
(2) Soweit die Gesamtversorgung die nach Ziffer 1 bestimmte Obergrenze überschreitet, ist der Überschreitungsbetrag mit Beginn folgender Zeitpunkte abzubauen:
a) Bei letzter Einstellung des Berechtigten im NDR vor dem , aber nach dem :
...
bei mindestens 25 Beschäftigungsjahren frühestens vom an.
Bei mehr als 30 Beschäftigungsjahren findet kein Abbau statt.
b) Bei letzter Einstellung des Berechtigten im NDR vor dem , aber nach dem :
...
bei mindestens 15 Beschäftigungsjahren frühestens vom an.
Bei mehr als 20 Beschäftigungsjahren findet kein Abbau statt.
...
(3) Der Überschreitungsbetrag gemäß Ziffer 2 wird bei allgemeinen Änderungen nicht angepaßt.
Der Überschreitungsbetrag vermindert sich vom Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 15 Ziffer 9 an, die den in § 16 Ziffer 2 genannten Terminen folgt. Die Minderung beträgt 1/6 des Überschreitungsbetrages; sie darf jedoch den Erhöhungsbetrag der Versorgungsleistungen gemäß § 15 Ziffer 9 nicht übersteigen. Verbleibende Differenzbeträge (nicht realisierter Abbau) sind entsprechend weiter abzubauen.
In Fällen, in denen der Beginn der Versorgungszahlung nach dem in § 16 Ziffer 2 genannten Terminen liegt, ist zu den sich jeweils ergebenden Überprüfungszeitpunkten der Überschreitungsbetrag vorab zu vermindern."
Im Dezember 1991 kündigte die Beklagte die VV 85 zum .
Am schloss der Beklagte mit der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, der DAG, der DOV und dem Deutschen Journalistenverband (DJV) die Tarifvereinbarung "Bündnis für Arbeit und Programm", die auszugsweise wie folgt lautet:
"Die Versorgungsvereinbarung wird in der Fassung vom wieder in Kraft gesetzt und wie folgt geändert:
...
14. § 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
'(1) Die Versorgungsleistungen nach dieser Versorgungsvereinbarung dürfen unter Berücksichtigung der Beschäftigungsjahre folgende Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten:
Die Obergrenze der Nettogesamtversorgung beträgt bis einschließlich 20 Beschäftigungsjahre 80/100, bei mehr als 20 bis einschließlich 25 Beschäftigungsjahren 85/100 und bei mehr als 25 Beschäftigungsjahren 90/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens. Bei der Berechnung dieser Beschäftigungsjahre bleiben Zeiten, die nach § 4 Absatz 4 Buchstabe f) angerechnet wurden, unberücksichtigt.
Für die in den §§ 6 Absatz 5, 14 Absatz 1 Buchstabe a) gg) und 14 Absatz 1 Buchstabe e) angegebenen Fälle gilt eine Obergrenze der Nettogesamtversorgung von 100/100 bezogen auf das Nettovergleichseinkommen.'
15. § 15 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
'(9) Eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens findet jeweils mit Wirkung von dem Zeitpunkt an statt, zu dem gemäß § 4 Absatz 3 allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eintreten. Das ruhegeldfähige Einkommen gemäß § 4 Absatz 2 ist bei der Überprüfung diesen allgemeinen Änderungen entsprechend § 4 Abs. 3 anzupassen.
Sofern Änderungen in den Steuer- und Sozialabgaben- Belastungen für Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Überprüfung eingetreten sind, werden sie entsprechend und zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn sich die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer im Rahmen der Gesamtversorgungsbezüge berücksichtigter Leistungen geändert haben. § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Auszehrungsverbot) ist entsprechend anzuwenden, wenn sich die Veränderung nicht aus einem Wechsel der Steuerklasse ergibt.'
16. § 16 erhält folgende Fassung:
'§ 16 Besitzstandsregelung
Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Versorgungsbezüge erhalten, und für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren ruhegeldfähige Dienstzeit gemäß § 4 vor dem begonnen hat, gilt § 15 nach Maßgabe folgender Bestimmungen. Zeiten, die nach § 4 Absatz 4 Buchstabe f) angerechnet wurden, bleiben bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.
(1) Die Nettogesamtversorgung darf eine Obergrenze von 91,75/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht überschreiten. Als Ausgleich für etwaig gezahlte Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge erhöht sich dieser Vom-Hundert-Satz pauschal um zwei Prozent-Punkte. Bei Berechtigten, die vor dem unbefristet eingestellt wurden, beträgt der Pauschalbetrag 8,25 Prozent-Punkte.
(2) Für Berechtigte, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages Versorgungsbezüge erhalten und bei denen die Obergrenze von 100/100 des Nettovergleichseinkommens überschritten ist, wird die Steigerung der NDR-Altersrente so lange ausgesetzt, bis die Nettogesamtversorgung die Obergrenze von 100/100 des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht mehr überschreitet.
(3) Bei Berechtigten, die nach § 16 Abs. 1, 2 und 3 der Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom einen Überschreitungsbetrag erhalten bzw. erhalten würden, der abgebaut wird bzw. abgebaut würde, erfolgt der Abbau unverändert nach § 16 Abs. 3 der Versorgungsvereinbarung in der Fassung vom .
..."
Der Kläger trat am in den Ruhestand. Die Beklagte zahlte ihm die in ihrem Rentenbescheid vom errechnete Betriebsrente von monatlich 3.797,44 DM brutto, die er für zu niedrig hält.
Am schloss die Beklagte mit der DAG, der DOV und dem DJV einen Tarifvertrag, der folgende Vereinbarungen enthält:
"1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass in dem Tarifvertrag vom , mit dem unter anderem die damals gekündigte Versorgungsvereinbarung geändert und wieder in Kraft gesetzt wurde, die Einbeziehung der Beiträge zur Pflegeversicherung in die nach § 15 anzustellenden Berechnungen durch ein Redaktionsversehen unterblieb. Die Tarifvertragsparteien sind sich weiter darüber einig, dass mit dem Tarifvertrag 'Bündnis für Arbeit und Programm' vom die Versorgungsvereinbarung, soweit sie nicht mit jenem Tarifvertrag geändert wurde, in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Kündigung am geltenden Fassung - und nicht, wie im 'Bündnis für Arbeit und Programm' formuliert, in der Fassung vom - wieder in Kraft gesetzt wurde.
2. Die Tarifvertragsparteien stellen deswegen übereinstimmend fest, dass § 15 Absatz 3, der zweite Spiegelstrich in § 15 Absatz 4 sowie § 15 Absatz 5 der Versorgungsvereinbarung in folgender Fassung gelten:
a) § 15 Absatz 3:
'Nettogesamtversorgung sind die Gesamtversorgungsbezüge gekürzt um Lohnsteuern einschließlich der Steuer auf den Ertragsanteil (jedoch ohne Kirchensteuer) entsprechend der jeweils maßgeblichen Steuerklasse und der jeweils gültigen allgemeinen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge) sowie um den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner bezogen auf die Sozialversicherungsrenten.'
b) § 15 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich:
'Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich der Berücksichtigung von Ausfall-, Ersatz-, Zurechnungs- und Nachversicherungszeiten) unter Einschluss des Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner.'
c) § 15 Absatz 5:
'Nettovergleichseinkommen ist das Brutto-Einkommen gekürzt um die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anfallenden Lohnsteuern (ohne Kirchensteuer) berechnet nach der jeweiligen Steuerklasse der/des Versorgungsberechtigten und der jeweils gültigen allgemeinen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge) sowie um die jeweiligen gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Bei der Krankenversicherung werden die allgemeinen Beitragssätze für Pflichtversicherte der AOK Hamburg zugrunde gelegt.'
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die nach dem erstmals eine NDR-Rente bezogen haben, im Hinblick auf den Wortlaut des Tarifvertrages 'Bündnis für Arbeit und Programm' vom möglicherweise davon ausgegangen sein könnten, dass die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in die nach § 15 der Versorgungsvereinbarung anzustellenden Berechnungen nicht einbezogen werden sollten, zahlt der NDR an alle Rentnerinnen und Rentner, die nach dem ausgeschieden sind und in der Zeit zwischen und dem eerstmals eine NDR-Altersode Berufsunfähigkeitsrente bezogen haben und nicht vor dem bereits im vorzeitigen Ruhestand waren, einen einmaligen Betrag in Höhe von DM 500,- netto.
..."
Die IG Medien war nicht bereit, einen derartigen Tarifvertrag abzuschließen. Zwischenzeitlich ist die IG Medien unter anderem mit der DAG zur ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. verschmolzen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine höhere Betriebsrente zu. Die Berechnungen im Rentenbescheid der Beklagten vom seien fehlerhaft. Es sei eine Beschäftigungszeit von 30 Jahren zugrunde zu legen. Zu der von der Beklagten anerkannten Beschäftigungszeit von 28 Jahren und 48 Tagen sei die Tätigkeit vom bis hinzuzurechnen. Zwar sei für diese Zeit ein "Ausbildungsvertrag" geschlossen worden. Entgegen dieser Bezeichnung habe es sich aber um ein Arbeitsverhältnis gehandelt. Zudem gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Anrechnung auf die Beschäftigungszeit. Bei allen anderen fünf Arbeitnehmern, die 1970 mit gleich lautenden Ausbildungsverträgen eingestellt worden seien, habe die Beklagte die Anrechnung vorgenommen. Die für 30 Beschäftigungsjahre noch nötigen weiteren Tage seien der Tätigkeit zu entnehmen, die er von 1961 bis 1969 und vom 1. April bis unfreiwillig als "freier Mitarbeiter" geleistet habe. Auch insoweit sei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die Anrechnung derartiger Zeiten sei bei der Beklagten nicht ungewöhnlich gewesen. Außerdem habe sie in der Versorgungszusage vom bescheinigt, dass er am die Wartezeit des § 3 VV 73 erfüllen und damit eine zehnjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt haben werde. Ausgehend von insgesamt 30 Beschäftigungsjahren sei der ihm nach § 16 VV 85 zustehende Überschreitungsbetrag zu berechnen. Da seine "letzte Einstellung" bei der Beklagten vor dem liege und er jedenfalls mehr als 20 Beschäftigungsjahre zurückgelegt habe, finde nach § 16 Abs. 2 Buchst. b VV 85 kein Abbau des Überschreitungsbetrages statt. Dieser nichtabbaubare Überschreitungsbetrag, der sich ausgehend von 30 Beschäftigungsjahren auf monatlich 2.288,19 DM belaufe, bleibe nach § 16 Abs. 3 VV 97 aufrechterhalten. Würde diese Vorschrift anders ausgelegt und der Überschreitungsbetrag wegfallen, so läge ein mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Eingriff in seine Eigentumsrechte vor. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes würden verletzt, zumal die nichtabbaubaren Überschreitungsbeträge zu keinen Überversorgungen führten. Zumindest erhöhe sich nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 die Obergrenze der Nettogesamtversorgung von 91,75 % um 8,25 % auf 100 % des Nettovergleichseinkommens. Diese Bestimmung stelle zwar auf den Zeitpunkt der "unbefristeten Einstellung" ab. Trotz des missverständlichen Wortlauts komme es aber ebenso wie bei der "letzten Einstellung" auf den Beginn des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses an. Abgesehen davon seien die vereinbarten Befristungen unwirksam gewesen. Darauf könne er sich trotz des gerichtlichen Vergleichs vom auch berufen. Die Voraussetzungen einer Verwirkung lägen nicht vor. Bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung sei der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG nicht zu berücksichtigen. Er sei kein Freibetrag im steuerrechtlichen Sinne, sondern steuerfrei belassenes Einkommen, das sich nicht zum Nachteil der Versorgungsberechtigten bei der Betriebsrentenberechnung auswirken solle. Bereits nach dem Wortlaut der VV 97 werde der vom Rentenversicherungsträger gezahlte Zuschuss zur Pflegeversicherung bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung nicht berücksichtigt. Die Nichterwähnung dieses Zuschusses sei kein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente als Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 der Versorgungsvereinbarung vom der sowie eine Beschäftigungszeit von 30 Jahren, hilfsweise von 29 Jahren zugrunde zu legen ist,
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die dem Kläger nach der Versorgungsvereinbarung 1997 in Verbindung mit der Versorgungsvereinbarung 1985 zu zahlenden Versorgungsbezüge um Überschreitungsbeträge abzubauen;
hilfsweise festzustellen, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente eine Obergrenze des Nettovergleichseinkommens von 100 % zugrunde zu legen ist,
3. festzustellen, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente der Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG nicht in Ansatz zu bringen ist,
4. festzustellen, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag nicht zu berücksichtigen ist,
5. die Beklagte zu verurteilen, für die Monate August 1999 bis einschließlich Oktober 2000 an ihn 34.322,85 DM brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils auf den sich aus 2.288,19 DM ergebenden Nettobetrag ab , , , , , , , , , , , , , und zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, dem Kläger stehe keine höhere Betriebsrente zu. Eine 30-jährige Beschäftigungszeit habe er nicht erreicht. Weder Ausbildungszeiten noch die Tätigkeit als freier Mitarbeiter seien nach dem Manteltarifvertrag und der Versorgungsordnung anzurechnen. Auch die Besitzstandsregelung des § 16 VV 97 sei im Rentenbescheid vom richtig angewandt worden. Auf Grund der im Arbeitsvertrag enthaltenen dynamischen Verweisung gelte die jeweilige tarifvertragliche Versorgungsvereinbarung. Die VV 97 habe die VV 85 wirksam geändert. Nach § 16 VV 97 finde ein Abbau des Überschreitungsbetrages statt. Die Obergrenze der Nettogesamtversorgung belaufe sich nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VV 97 auf insgesamt 93,75 % des Nettovergleichseinkommens. § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 sei nicht anwendbar, weil sie, die Beklagte den Kläger erst zum , also nach dem unbefristet eingestellt habe. Auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristungen komme es insbesondere wegen des gerichtlichen Vergleichs vom nicht an. Bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung sei nach § 15 Abs. 3 VV 97 der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) anzurechnen, weil nur antragspflichtige Freibeträge unberücksichtigt blieben. Auch der Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag sei einzubeziehen. Er sei zwar in § 15 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich VV 97 nicht erwähnt. Dies sei aber auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren seine Klage geändert und teilweise erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat dessen Berufung bezüglich der Feststellungsanträge durch Teilurteil zurückgewiesen. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine Beschäftigungszeit von 30 Jahren, hilfsweise von 29 Jahren zugrunde zu legen sei, hat das Landesarbeitsgericht den Feststellungsantrag zu 1) als unzulässig und im Übrigen die Feststellungsanträge als unbegründet angesehen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Feststellungsklage weiter.
Gründe
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts ist unbegründet. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, hat aber, soweit sie im Revisionsverfahren anhängig ist, in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht allenfalls der noch nicht abgebaute Teil des Überschreitungsbetrages zu. Hierüber ist im Schlussurteil zu entscheiden.
A. Die Feststellungsanträge sind auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Bei rein formaler, am Wortlaut haftender Betrachtung hat der Kläger vier Feststellungsanträge gestellt, die sich jeweils mit einzelnen Berechnungsfragen befassen, ohne auf deren Ergebnisrelevanz abzustellen. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, Rechtsgutachten zu erstatten und Rechtsfragen zu behandeln, die im konkreten Fall keine Bedeutung gewinnen. Bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses sind kein zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage (vgl. ua. - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2, zu II 1 a aa der Gründe). Sie muss sich jedoch nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus entstehenden Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. ua. - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 39, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu A II 1 der Gründe). Auch die Klärung des Inhalts eines Betriebsrentenanspruchs betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. ua. - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 42, zu A I der Gründe). Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungsanträge und dem bei ihrer Auslegung mitzuberücksichtigenden Klagevorbringen ist zu entnehmen, dass es dem Kläger um die Höhe seiner Betriebsrente geht. Wäre den von ihm vertretenen Rechtsauffassungen zu folgen, so hinge der Umfang seiner Zusatzversorgung von sämtlichen in den Feststellungsanträgen angesprochenen Rechtsfragen ab. Er hat die aus seiner Sicht maßgeblichen Berechnungsgrundlagen angegeben, um den erhobenen Anspruch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bezeichnen. Die vier Feststellungsanträge bilden eine Einheit. Es handelt sich um eine einzige Feststellungsklage zur Klärung der Höhe seiner Betriebsrente. Er begehrt keine Entscheidung zu Rechenschritten, die sich nach der Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht auswirken.
Die als Einheit zu sehende Feststellungsklage ist zulässig. Soweit sie dieselben Rechtsfragen betrifft wie die Leistungsklage auf Zahlung des Überschreitungsbetrages und dazu dient, die Rechtskraft auf das für die Leistungsklage vorgreifliche Rechtsverhältnis auszudehnen, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO. Für sie ist ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich (vgl. ua. - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu A 2 der Gründe; - 8 AZR 446/02 - AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2, zu II 1 a bb der Gründe).
Soweit der Kläger mit der Feststellungsklage weiter gehende Versorgungsrechte geltend macht, liegt ein besonderes Feststellungsinteresse vor. Die zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten führen zu einem Klärungsbedürfnis. Der Kläger konnte teilweise von einer Leistungsklage absehen. Im vorliegenden Fall führt auch die zusätzliche selbständige Feststellungsklage zu einer prozesswirtschaftlichen sinnvollen Erledigung des Rechtsstreits. Einen Vollstreckungstitel benötigt der Kläger nicht. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Bei ihr ist zu erwarten, dass sie einem Feststellungsurteil nachkommt.
B. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf einen nichtabbaubaren Versorgungsanspruch verneint ("Hauptantrag zu 2"). Ebenfalls zutreffend hat es angenommen, dass die Beklagte die Obergrenze der Nettogesamtversorgung richtig berechnet hat und der Kläger insoweit keine höhere Betriebsrente verlangen kann ("Feststellungsantrag zu 1", "Hilfsantrag zu 2", "Feststellungsanträge zu 3 und 4"). Im angegriffenen Teilurteil ist nicht darüber entschieden worden, ob der Überschreitungsbetrag bereits bei Eintritt des Versorgungsfalles vollständig abgebaut war oder wie hoch ein noch nicht abgebauter Überschreitungsbetrag jeweils war (Leistungsantrag).
I. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nach § 16 Abs. 3 VV 97 berechtigt, den Überschreitungsbetrag abzubauen. Auf das Versorgungsverhältnis der Parteien ist die VV 97 anzuwenden. Sie hat die Besitzstandsregelungen des § 16 VV 85 wirksam eingeschränkt.
1. Die Beklagte hat dem Kläger keine statische Altersversorgung nach einer bestimmten Versorgungsordnung zugesagt, sondern im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 23. Juni/ ausdrücklich die "jeweils gültige tarifvertragliche Versorgungsvereinbarung" übernommen. Die vereinbarte dynamische Verweisung wurde durch die individuell ausgefertigte, mit zwei Unterschriften und einem Siegel versehene Versorgungszusage vom nicht aufgehoben.
a) Dem Kläger stand die Zusatzversorgung bereits auf Grund der arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu. Sie wurde in der Urkunde vom lediglich dokumentiert, aber nicht inhaltlich verändert.
b) Die Verwendung des Dienstsiegels führte nicht zu einer Abkopplung der dem Kläger zugesagten Betriebsrente von der künftigen Entwicklung der tarifvertraglichen Versorgungsregelungen. Ebenso wie im Urteil vom (- 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 1 c der Gründe) kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob nach den Dienstanweisungen der Beklagten nur rechtsgeschäftliche Erklärungen oder auch Urkunden zum Nachweis der Versorgungsberechtigung mit einem Dienstsiegel versehen werden durften. Eine äußerliche Aufwertung des Nachweises lag wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Altersversorgung nahe. Abgesehen davon würde eine Verletzung der Dienstanweisung über den Gebrauch des Dienstsiegels weder am Inhalt des § 7 des Arbeitsvertrages vom 23. Juni/ noch an der tarifvertraglichen Bedeutung der Urkunde etwas ändern.
c) Selbst wenn die über die Versorgungszusage ausgestellte Urkunde nicht nur Nachweisfunktion, sondern rechtsgeschäftliche Bedeutung gehabt hätte, hieße dies noch nicht, dass dem Kläger abweichend vom Arbeitsvertrag eine statische Betriebsrente zugesagt werden sollte. Wenn die Beklagte die ausdrücklich vereinbarte dynamische Verweisung aufheben wollte, hätte sie dies deutlicher erklären müssen, weil statische Verweisungen die Ausnahmen sind und die Beklagte auf eine Vereinheitlichung ersichtlich großen Wert legte (vgl. - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 1 d der Gründe). Auch der Abschluss eines Formulararbeitsvertrages und die formularmäßige Versorgungszusage zeigen, dass die Beklagte die Arbeitsbedingungen vereinheitlichen und die Personalverwaltung vereinfachen wollte. Das Festschreiben der bei Vertragsschluss geltenden Versorgungsregelungen hätte je nach Einstellungszeitpunkt zu unterschiedlichen Versorgungsrechten geführt und die Abwicklung der Altersversorgung erschwert. Dies hätte dem Standardisierungsziel widersprochen ( - aaO, zu I 1 b bb der Gründe).
2. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm den in § 16 Abs. 2 VV 85 vorgesehenen Überschreitungsbetrag ohne Abbau auf Dauer zahlt. Auf § 16 Abs. 3 VV 97 kann er einen derartigen Anspruch nicht stützen. Diese Vorschrift schreibt einen in der VV 85 vorgesehenen "Nullabbau" nicht fest.
Dem, wenn auch schwer festzustellenden Regelungssystem des § 16 VV 97 hat der Senat im Urteil vom (- 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 4 der Gründe) Folgendes entnommen:
Auf einen Abbau der Überschreitungsbeträge wird nicht mehr verzichtet. Die Abschmelzung der Überschreitungsbeträge geschieht bei den Versorgungsberechtigten, die bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages am bereits im Ruhestand waren, nach § 16 Abs. 2 VV 97 und bei den übrigen Versorgungsberechtigten nach § 16 Abs. 3 VV 97. Versorgungsberechtigte, denen bisher ein nichtabbaubarer Überschreitungsbetrag zustand, müssen nunmehr einen Abbau hinnehmen. Da es die Alternative Abbauverzicht nicht mehr gibt, fallen sie in die schonendste Abbaustufe. Sie werden so behandelt, als würden sie einen abbaubaren Überschreitungsbetrag erhalten. Die Verwendung des Wortes "würde" in § 16 Abs. 3 VV 97 und das noch erkennbare Regelungskonzept sprechen für diese Auslegung. Unter welchen Voraussetzungen die Gerichte Regelungslücken in Tarifverträgen schließen dürfen, kann offen bleiben, weil keine Regelungslücke besteht (zur Begründung im Einzelnen vgl. - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 1 bis 3 der Gründe).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, gegen die der Kläger keine neuen Argumente vorgebracht hat.
3. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:
a) Da sich an die für die Zeit vom bis einschließlich geschlossenen befristeten Arbeitsverträge nahtlos der unbefristete Arbeitsvertrag anschloss, ist als "letzte Einstellung" im Sinne des § 16 Abs. 2 VV 85 der Beginn der ununterbrochenen Beschäftigungszeit anzusehen ( -, zu I der Gründe; bestätigt durch - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 2 b bb der Gründe; - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B III 2 a der Gründe). Damit erfolgte die "letzte Einstellung" unabhängig von der Wirksamkeit der Befristungen am . Nach § 16 Abs. 2 Buchst. b VV 85 stand dem Kläger ein Überschreitungsbetrag zu, der keinem Abbau unterlag. Dabei spielte es keine Rolle, ob sich die maßgebliche Beschäftigungszeit des Klägers auf 30 Jahre oder auf 28 Jahre belief.
b) Dieser Abbauverzicht entfiel mit In-Kraft-Treten der VV 97. Dem Kläger stand nur noch ein nach der schonendsten Stufe des § 16 Abs. 2 Buchst. b VV 85 abbaubarer Überschreitungsbetrag zu. Nach § 16 Abs. 2 Buchst. b dritte Alternative VV 85 iVm. § 16 VV 97 fand der Abbau frühestens vom an statt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 VV 85 iVm. § 16 VV 97 "vermindert sich der Überschreitungsbetrag vom Zeitpunkt der Überprüfung gemäß § 15 Ziffer 9 VV 85 an, die den in § 16 Ziffer 2 VV 85 genannten Terminen folgt". Nach § 15 Abs. 9 Satz 1 VV 85 iVm. § 15 Abs. 9 Satz 1 VV 97 findet "eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens ... jeweils mit Wirkung von dem Zeitpunkt an statt, zu dem gemäß § 4 Ziffer 3 VV 85 allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eintreten".
c) Die Minderung beträgt nach § 16 Abs. 3 Satz 3 VV 85 iVm. § 16 VV 97 jeweils 1/6 des Überschreitungsbetrages; sie darf jedoch den Erhöhungsbetrag der Versorgungsleistungen nicht übersteigen. Verbleibende Differenzbeträge (nicht realisierter Abbau) sind nach § 16 Abs. 3 Satz 4 VV 85 iVm. § 16 VV 97 entsprechend weiter abzubauen. Die Minderung des Überschreitungsbetrages setzt allerdings schon vor Eintritt des Versorgungsfalles ein (§ 16 Abs. 3 Satz 5 VV 85 iVm. § 16 VV 97). Ob durch die Vorabminderung des Überschreitungsbetrages bereits bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand () kein Restbetrag mehr verblieben war, bedarf noch zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen, die das Landesarbeitsgericht noch treffen und im Schlussurteil würdigen wird.
4. Die Tarifvertragsparteien haben in der VV 97 die Besitzstandsregelungen des § 16 VV 85 wirksam eingeschränkt. Dieser verschärfte Abbau der Überversorgung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die VV 85 war zum wirksam gekündigt worden. Ihre Regelungen wirkten nach § 4 Abs. 5 TVG nur so lange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden. Auch ein Tarifvertrag kann eine andere Abmachung im Sinne dieser Vorschrift sein ( - AP TVG § 3 Nr. 13 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 14). Der spätere Tarifvertrag tritt grundsätzlich an die Stelle des früheren (sog. Ablösungsprinzip).
Wie der Senat zuletzt im Urteil vom (- 3 AZR 14/01 - AP b) BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 der Gründe) entschieden hat, hält die VV 97 der gebotenen Rechtskontrolle stand.
aa) Die Wirksamkeit der VV 97 hängt entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ab, ob und inwieweit der veröffentlichte Vertragstext von den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen abwich. Die Veröffentlichung des Tarifvertrages ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. § 8 TVG schafft lediglich eine Verpflichtung der Arbeitgeber, den Tarifvertrag in ihrem Betrieb auszulegen. Diese Auslegungspflicht ist Bestandteil der tarifvertraglichen Durchführungspflichten ( - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 a der Gründe).
bb) Der Inhalt der Tarifverträge unterliegt keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben die Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen (vgl. ua. - BAGE 79, 236, 242; - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218, 221). Ob und ggf. in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte und die darin enthaltenen Wertentscheidungen gebunden sind, kann im vorliegenden Fall ebenso offen bleiben wie im Urteil vom (- 3 AZR 463/01 - BAGE 102, 268, 270 mwN zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum). Selbst bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte genügt der geänderte § 16 VV 97 den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Senat hat sich mit den vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in früheren Entscheidungen befasst (vgl. ua. - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 der Gründe; - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b der Gründe). Auch insoweit ist nichts Neues vorgebracht worden.
(1) Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Klägers wird weder durch die VV 85 noch durch die VV 97 verletzt.
Die Betriebsrentenansprüche nach Eintritt des Versorgungsfalles zählen zwar zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen. Ob und inwieweit Versorgungsanwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallen, hat das - 1 BvR 2262/96 - NZA-RR 1999, 204 f.) offen gelassen. Auch im vorliegenden Fall kann dies ebenso wie im Urteil des Senats vom (- 3 AZR 422/01 - BAGE 101, 186, 195) dahinstehen. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG spielt im Ergebnis keine Rolle.
Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien nicht zur Schaffung einer statischen Zusatzversorgung. Sie entscheiden eigenverantwortlich über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Da für Tarifverträge die Zeitkollisionsregel (Ablösungsprinzip) gilt und die arbeitsvertragliche Versorgungsvereinbarung eine Jeweiligkeitsklausel enthält, steht der Inhalt des Versorgungsanspruchs erst bei Eintritt des Versorgungsfalles fest. Selbst wenn wegen dieser Dynamik die Versorgungsanwartschaften nicht als Eigentum iSd. Art. 14 Abs. 1 GG, sondern als bloße Chancen und Erwartungen angesehen würden, wären die Versorgungsberechtigten trotzdem nicht schutzlos. Die Tarifvertragsparteien müssen die dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmenden grundlegenden Wertentscheidungen beachten. Dazu zählen vor allem die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
Wenn die Versorgungsanwartschaften den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen, handelt es sich bei den Neuregelungen der VV 85 und VV 97 um zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Auch sie müssen verhältnismäßig sein und schutzwürdigem Vertrauen Rechnung tragen. Die unterschiedlichen Ausgangspunkte führen demnach zu einem gleichen Prüfungsmaßstab.
(2) Sowohl die Einführung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze als auch ihre verschärfte Umsetzung durch die in der VV 97 enthaltene Einschränkung der Übergangsregelungen sind mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu vereinbaren.
Zur Konkretisierung dieser Grundsätze hat der Senat für die Überprüfung rechtsgeschäftlicher Änderungen auf einzelvertraglicher Ebene, für die Rechtskontrolle von Betriebsvereinbarungen anhand des § 75 BetrVG und die entsprechende Rechtskontrolle von Dienstvereinbarungen ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (ständige Rechtsprechung seit - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.). Der bereits erdiente, nach § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag darf nur aus zwingenden Gründen gekürzt werden. Die bereits zeitanteilig erdiente Quote eines variablen, dienstzeitunabhängigen Berechnungsfaktors (sog. erdiente Dynamik) darf nur aus triftigen Gründen verringert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige Zuwächse müssen sachlich-proportionale Gründe vorliegen.
Dieses Schema kann nicht unbesehen auf Tarifverträge angewandt werden, denn die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) verlangt eine diesem Grundrecht entsprechende Zurückhaltung bei der Inhaltskontrolle von Tarifverträgen (vgl. - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 27, zu III 1 b der Gründe). Im vorliegenden Rechtsstreit kann allerdings ebenso wie im Urteil vom (- 3 AZR 167/02 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 der Gründe) offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Einschränkungen und Modifizierungen nötig sind. Selbst nach den Kriterien dieses Prüfungsschemas liegt kein unzulässiger Eingriff in einen geschützten Besitzstand vor.
(3) Die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze und die Verschlechterung der Übergangsregelungen dienen einem verschärften Abbau von Überversorgungen. Dieses Regelungsziel rechtfertigt sogar einen Eingriff in den zeitanteilig erdienten Besitzstand ( - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 40 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 38, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B I 3 c aa der Gründe mwN). In der Privatwirtschaft gilt dies allerdings nur für eine planwidrige Überversorgung, bei der es auf den bei Schaffung des Versorgungswerks angestrebten Versorgungsgrad ankommt (Relativität der planwidrigen Überversorgung, - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1 d cc (1) der Gründe). Die Beklagte ist jedoch eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die das haushaltsrechtliche Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten hat. Wegen dieses Gebots darf im öffentlichen Dienst auch eine sog. planmäßige Überversorgung abgebaut werden. Sie liegt vor, wenn die Versorgungsberechtigten mehr erhalten als eine volle Sicherung ihres bisherigen Lebensstandards, die das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben berücksichtigt (sog. Vollversorgung). Entgegen der Ansicht des Klägers beläuft sich eine Vollversorgung nicht auf 100 % des Nettoeinkommens, das der Betriebsrentner als Aktiver erzielen würde. Vielmehr ist zu beachten, dass die Betriebsrentner nicht mehr die mit der Erzielung des Arbeitseinkommens typischerweise verbundenen Aufwendungen aktiver Arbeitnehmer haben (vgl. ua. - AP RuhegeldG Hamburg § 3 Nr. 1 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 111, zu II 2 c bb (1) der Gründe; - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b bb der Gründe).
Bei der Festlegung der maßgeblichen Vollversorgung haben die Tarifvertragsparteien einen erheblichen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum. Die Entscheidungsprärogative trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22, zu II 1 c aa der Gründe; - 4 AZR 762/00 - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94, zu II 5 a der Gründe; - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65, 70). In diesem Zusammenhang gewinnt auch das Gutachten der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme vom Bedeutung. Diese Sachverständigenkommission war auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung vom gebildet worden. Ihr gehörten Vertreter verschiedener Wissenschaften, der Praxis, der politischen Parteien, der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als Mitglieder sowie Vertreter der Versorgungsträger und der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung als Berater an. Sie schlug in ihrem Gutachten für das Nettoniveau der Alterseinkommen auch im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 70 bis 90 % des letzten verfügbaren Einkommens vor (Berichtsband I S. 141, 156). Das fiktive Nettovergleichseinkommen liegt zwar unter dem wirklichen Nettoeinkommen der aktiven Arbeitnehmer. Die für den Kläger maßgebliche Obergrenze von insgesamt 93,75 % seines fiktiven Nettovergleichseinkommens entspricht aber einem Versorgungsgrad von mehr als 80 % des wirklichen Nettoeinkommens und liegt damit im oberen Bereich der von der Sachverständigenkommission vorgeschlagenen Bandbreite.
(4) Die Zurückführung der tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf eine Vollversorgung, die in etwa dem im öffentlichen Dienst üblichen Niveau entspricht, ist nicht unverhältnismäßig, zumal sie den haushaltsrechtlichen Pflichten der Beklagten entspricht. Die Versorgungsberechtigten konnten auch nicht davon ausgehen, dass die Besitzstandsregelung des § 16 VV 85 unabänderlich sei und die Tarifvertragsparteien von einem weiteren Abbau der Überversorgung absehen würden. Die Rechtsprechung zur Überversorgung war im Fluss. Im Urteil vom (- 3 AZR 369/90 - BAGE 68, 248, 258 ff.) hat der Senat aus dem Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltens hergeleitet, dass im öffentlichen Dienst auch planmäßige Überversorgungen abgebaut werden dürfen. Die Beseitigung der Vertragsstörung erfolgte im vorliegenden Fall nicht einseitig durch den Arbeitgeber, sondern beruhte auf Tarifverhandlungen. Die tarifvertragliche Einschränkung von Sozialleistungen erfordert nicht selten einen längeren Erkenntnis- und Willensbildungsprozess bei den Tarifvertragsparteien. Die Arbeitnehmer mussten damit rechnen, dass sich die Tarifvertragsparteien, vor allem bei einer längerfristigen angespannten Haushaltslage zu stärkeren Einschnitten durchringen könnten.
Bei der Ausgestaltung der Besitzstandsregelung steht den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die frühere Besitzstandsregelung des § 16 VV 85 hatte einen Teil der Überversorgung bis zum Erlass der VV 97 und damit bis zu einem Zeitraum von über 10 Jahren aufrechterhalten. Durch § 16 VV 97 haben die Tarifvertragsparteien den Schutz der Besitzstände lediglich eingeschränkt, ohne dabei ihren Gestaltungsspielraum zu überschreiten ( - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu I 2 a cc der Gründe; - 3 AZR 14/01 - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B II 2 b cc der Gründe).
II. Die Einwände des Klägers gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Obergrenze der Nettogesamtversorgung sind nicht berechtigt. Die Obergrenze beläuft sich nicht auf 100 %, sondern auf insgesamt 93,75 % des Nettovergleichseinkommens. Zu Recht berücksichtigt die Beklagte bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung des Klägers den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Pflegeversicherungsbeitrag.
1. Die hilfsweise begehrte Nettogesamtversorgungsobergrenze von 100 % des Nettovergleichseinkommens steht dem Kläger nicht zu. Da seine ruhegeldfähige Dienstzeit vor dem begonnen hat, gilt für ihn die Besitzstandsregelung des § 16 VV 97. Die Obergrenze der Nettogesamtversorgung beläuft sich nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VV 97 auf 91,75 % des Nettovergleichseinkommens. Sie erhöht sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VV 97 "als Ausgleich für etwaig gezahlte Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge" pauschal um 2 % auf 93,75 %. Diesen Prozentsatz hat die Beklagte zugrunde gelegt. Nur bei Berechtigten, die vor dem unbefristet eingestellt wurden, erhöht § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 den Pauschalbetrag von 2 % auf 8,25 % und damit die Gesamtversorgungsobergrenze auf insgesamt 100 %. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 nicht erfüllt. Die unterschiedlichen Obergrenzen des § 16 VV 97 verletzen auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Inwieweit die Tarifvertragsparteien an dieses Grundrecht und dessen Wertungen gebunden sind, kann auch hier offen bleiben (zum Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum vgl. - BAGE 102, 268, 270). Unabhängig vom Prüfungsmaßstab hält die tarifvertragliche Regelung einer Rechtskontrolle stand.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Formulierung "unbefristete Einstellung" nicht gleich bedeutend mit der Formulierung "letzte Einstellung". Nach allgemeinem Sprachgebrauch lässt sich der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages selbst dann nicht als "unbefristete Einstellung" ansehen, wenn sich an das befristete Arbeitsverhältnis nahtlos ein unbefristetes anschließt. In Übereinstimmung mit dem allgemeinem Sprachgebrauch unterscheidet die VV 97 zwischen dem Beginn eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses ("letzte Einstellung") und dem Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ("unbefristete Einstellung"). Die VV 97 gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 Satz 1 "für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des NDR, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem NDR vor dem begann und die bei ihrem letzten Eintreten in die Dienste des NDR das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten". Diese differenzierte Terminologie enthielten bereits § 1 Abs. 1 VV 73 und § 1 Abs. 1 VV 85. Den Tarifvertragsparteien kann nicht unterstellt werden, dass sie in derselben Vorschrift für denselben Begriff unterschiedliche Formulierungen verwandten.
Die stärkere Besitzstandswahrung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 knüpft - anders als die Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 4 Abs. 4 VV 97 - nicht an den Zeitpunkt der "letzten Einstellung", sondern an den Zeitpunkt der "unbefristeten Einstellung" an. Der Tarifvertrag enthält keine Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung im Sinne des Klägers. Wenn die Gewerkschaften sich trotz des klaren Wortlauts über den Regelungsinhalt des § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 irrten - wie der Kläger behauptet hat -, hätten sie die ihnen zustehenden Gestaltungsrechte ausüben müssen. Welche Gestaltungsrechte den Tarifvertragsparteien bei Willensmängeln zur Verfügung stehen, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich (zum Meinungsstand vgl. Däubler/Reim TVG § 1 Rn. 160 ff.; Dörner AR-Blattei SD 60 Rn. 169 ff.; ErfK/Schaub § 1 TVG Rn. 9; Kempen/Zachert TVG § 4 Rn. 48; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 355; Wiedemann TVG § 1 Rn. 210; das Bundesarbeitsgericht hat offen gelassen, ob Tarifverträge nach §§ 119, 123 angefochten werden können, vgl. - BAGE 28, 225, 231).
b) Die in § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 enthaltene Differenzierung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, selbst wenn die Tarifvertragsparteien unmittelbar oder mittelbar an dieses Grundrecht gebunden sind.
aa) Die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung ist system- und sachgerecht. Auch schon nach § 1 VV 73 mussten die Arbeitnehmer, um versorgungsberechtigt zu sein, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen (vgl. ua. - EzA BetrAVG Ablösung Nr. 28, zu I 3 d der Gründe). Ein bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag konnte nur dann Versorgungsansprüche auslösen, wenn sich an das befristete Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein unbefristetes anschloss. Erst durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erlangen die Arbeitnehmer eine gesicherte versorgungsrechtliche Rechtsposition. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie nur die Chance, Versorgungsrechte zu erwerben. Nicht diese Chance, sondern erst die gesicherte Rechtsposition schafft einen Vertrauenstatbestand.
Diese Überlegung findet auch in den gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften Niederschlag. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum geltenden Fassung hängt die Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft sowohl von der Dauer der Betriebszugehörigkeit als auch von der Dauer der Versorgungszusage ab. § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der seit dem geltenden Fassung stellt nur noch auf die Dauer der Versorgungszusage ab. Bei normativen Versorgungsregelungen ist die Versorgungszusage "erteilt", sobald der Arbeitnehmer die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Versorgungsanwartschaft erfüllt ( - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3 b der Gründe).
bb) Es ist auch sachlich gerechtfertigt, dass vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer keine Versorgungszusage erhalten. Die betriebliche Altersversorgung bezweckt ua., die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu fördern und zu belohnen. Bei nur vorübergehender Beschäftigung ist der Arbeitgeber nicht daran interessiert, den Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden (vgl. ua. - BAGE 90, 377, 383). Die während des befristeten Arbeitsverhältnisses erbrachte Betriebstreue wird dadurch berücksichtigt, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 3 VV 97 die im befristeten Arbeitsverhältnis zurückgelegte Beschäftigungszeit bei Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zumindest angerechnet wird. Wenn sich das unbefristete Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt, rechnet die Beschäftigungszeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VV 97 ohnehin vom Beginn der ununterbrochenen Tätigkeit an ( - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 9, zu B IV 3 a der Gründe).
c) Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, wurde der Kläger zum unbefristet eingestellt. Ob die vorher vereinbarten Befristungen einer rechtlichen Überprüfung standgehalten hätten, spielt wegen des gerichtlichen Vergleichs vom keine Rolle.
aa) Die vorliegende Vereinbarung ist auf den Einzelfall zugeschnitten und damit nichttypisch. Das Revisionsgericht hat bei nichttypischen Verträgen nur zu prüfen, ob das Tatsachengericht gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze verstoßen oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. ua. - BAGE 55, 309, 314; - 2 AZR 260/93 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 16 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 9, zu II 1 a der Gründe mwN). Ein derartiger Fehler ist dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen. Es hat mit überzeugender Begründung angenommen, dass sich die Parteien auf eine Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf und die Begründung eines sich unmittelbar daran anschließenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab einigten.
bb) Das Berufungsurteil trägt dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs, den Regelungszusammenhängen und den Begleitumständen Rechnung. Der Kläger hat sich im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg - A 16 Ca 186/76 - gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. In diesem Rechtsstreit wurde ein Vergleich zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Befristung geschlossen. Die letzte vereinbarte Befristung endete am . Die Beklagte verpflichtete sich im Vergleich, den Kläger "ab ... in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen". Dies setzt denknotwendig voraus, dass bis zum noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand und dieses erst noch begründet werden musste. Daraus ist zu entnehmen, dass sich die Parteien auf eine Befristung des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses bis zum einigten, also die vereinbarte Befristung durch den Vergleich bestätigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, darin, dass die Befristung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wird (vgl. ua. - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101, 106). In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist nunmehr der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ausdrücklich als sachlicher Grund anerkannt.
Da sich der Sachgrund bereits aus der gerichtlichen Einigung als solcher ergab, war die Angabe eines Befristungsgrundes nach Nr. 241.2 MTV nicht nötig, unabhängig davon wann diese Vorschrift in Kraft trat.
d) Eine Obergrenze von 100 % des Nettovergleichseinkommens gilt nach § 16 Abs. 2 VV 97 für die Versorgungsberechtigten, die bei In-Kraft-Treten der VV 97 am bereits Versorgungsbezüge erhielten. Diese Stichtagsregelung unterscheidet ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zwischen Betriebsrentnern und Versorgungsanwärtern. Für diese Differenzierung gibt es einleuchtende Gründe. Mit Eintritt in den Ruhestand erstarkt die Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist eine wesentliche Zäsur und ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche Vorschriften ( - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 13 = EzA BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 3, zu B IV 1 d der Gründe; - 3 AZR 252/00 - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu III 3 der Gründe).
e) Ebenso wenig ist der in § 16 Abs. 1 Satz 3 VV 97 gewählte Stichtag rechtlich zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist die Anhebung des Pauschalbetrages für Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeits- und Zeitzuschläge von 2 % auf 8,25 % und damit die Anhebung der Nettogesamtversorgungsobergrenze von insgesamt 93,75 % auf insgesamt 100 % davon abhängig, dass der Versorgungsberechtigte vor dem unbefristet eingestellt wurde. Diese Regelung trug dem In-Kraft-Treten der VV 73 Rechnung. Sie löste die bis dahin geltende VV 65 ab. Die Übergangsvorschriften waren nicht in der VV 73, sondern in Abschnitt B Abs. 1 des begleitenden Tarifvertrages vom enthalten. Sie wurden durch die VV 85 aufgehoben. § 16 VV 85 regelte abschließend und umfassend, inwieweit vorhandene Besitzstände aufrechterhalten werden und von einem Abbau der Überversorgung abgesehen wird. Die Besitzstandregelungen des § 16 VV 85 sind durch die ebenfalls abschließenden in § 16 VV 97 abgelöst worden ( - EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24, zu II 1 der Gründe).
2. Die typisierte Berechnung der Abgaben bei der Ermittlung des fiktiven Nettovergleichseinkommens und der Nettogesamtversorgung dient der Vereinfachung und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Über die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Berechnung entscheiden die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung. Dies gilt auch für die maßgeblichen Steuerklassen und die berücksichtigungsfähigen Steuerfreibeträge. Die Gerichte haben nicht zu überprüfen, ob es sich um die gerechteste und zweckmäßigste Lösung handelt ( - BAGE 82, 193, 198; - 10 AZR 424/98 - BAGE 92, 218, 226).
Bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung nach § 15 Abs. 3 VV 97 sind die (Brutto)Gesamtversorgungsbezüge "um Lohnsteuern einschließlich der Steuer auf den Ertragsanteil (jedoch ohne Kirchensteuer) entsprechend der jeweils maßgebenden Steuerklasse und der jeweils gültigen allgemeinen Steuertabelle (ohne Berücksichtigung der antragspflichtigen Freibeträge)" zu kürzen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aus dem Klammerzusatz den Gegenschluss gezogen, dass nichtantragspflichtige Freibeträge, zu denen auch der Versorgungsfreibetrag des § 19 Abs. 2 EStG zählt, zu berücksichtigen sind. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch der Regelungssystematik und dem sich daraus ergebenden Regelungszweck.
a) Für die Nettogesamtversorgung und das Nettovergleichseinkommen spielen nach § 15 Abs. 3 und 5 VV 97 lediglich die Kirchensteuer und die antragspflichtigen Freibeträge keine Rolle. Sowohl die Kirchensteuer als auch die antragspflichtigen Freibeträge hängen von persönlichen Verhältnissen und Entscheidungen ab, können sich ändern und sind unter Umständen nur von vorübergehender Bedeutung. Die tarifliche Regelung beruht auf einer pauschalierenden und generalisierenden Betrachtung, die zulässig ist (vgl. - AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1 d cc (2) der Gründe).
b) Nicht stichhaltig ist das Argument des Klägers, bei dem Versorgungsfreibetrag handele es sich um keinen Freibetrag im steuerrechtlichen Sinne, sondern um steuerfrei belassenes Einkommen. § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG spricht ausdrücklich von Versorgungs-"Freibetrag". Eines Antrags bedarf er nicht. Abgesehen davon, dass es sich auch formal gesehen um einen nicht antragspflichtigen Freibetrag handelt, ist entscheidend, dass nach § 19 Abs. 2 EStG ab einem bestimmten Lebensalter die Versorgungsbezüge generell im gesetzlich geregelten Umfang steuerfrei bleiben. Insoweit erhöht sich losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalles das verfügbare Versorgungseinkommen und damit das Versorgungsniveau. Die Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages trägt dem tarifvertraglichen Versorgungsziel konsequent Rechnung.
c) Die aus der Nettogesamtversorgungsobergrenze abgeleitete Bruttobetriebsrente ist nicht von der weiteren Entwicklung der Abzüge abgekoppelt. Sofern sich die maßgeblichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Versorgungsempfänger oder Arbeitnehmer ändern, ist die Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nach § 15 Abs. 9 Satz 3 iVm. § 4 Abs. 3 VV 97 entsprechend zu korrigieren und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Grundgehälter der Arbeitnehmer des NDR allgemein verändert werden. Damit werden - abgesehen von einer der Verwaltungsvereinfachung dienenden Zeitverschiebung - die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Berechnungsfaktoren ebenso wie die darauf aufbauenden Bruttorenten systemgerecht fortgeschrieben.
3. Die Beiträge der Rentner und die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung zählen nach § 15 Abs. 3 und 5 VV 97 zu den für die Berechnung der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens maßgeblichen Abzügen. Auch die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu den Pflegeversicherungsbeträgen sind zu berücksichtigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tarifwortlaut und entspricht sowohl dem Regelungszusammenhang als auch dem Regelungszweck.
a) Bei der VV 97 handelt es sich um eine Fassung der Versorgungsordnung, die durch die im Februar/März 1997 geschlossene Tarifvereinbarung "Bündnis für Arbeit und Programm" (TV 97) geschaffen wurde. Nach Abschnitt III TV 97 ist "die Versorgungsvereinbarung ... in der Fassung vom wieder in Kraft gesetzt" und teilweise geändert worden. In den anschließenden Nummern 1 bis 18 sind die ausformulierten Änderungen abschließend aufgezählt. Die Worte "wie folgt geändert" im Einleitungssatz unterstreichen dies. Soweit keine Änderungen genannt werden, gilt die VV 85 mit dem bisherigen Inhalt.
b) Da § 15 Abs. 3, 4 und 5 VV 85 durch Abschnitt III TV 97 unverändert in Kraft gesetzt worden ist, kommt es darauf an, ob bei der Berechnung der Nettogesamtversorgung sowohl die Beiträge der Rentner zur Pflegeversicherung als auch die Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zu diesen Beiträgen und bei der Berechnung des Nettovergleichseinkommens die gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung nach § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 zu berücksichtigen waren. Dies ist der Fall.
aa) § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 nennt sowohl die zu berücksichtigenden gesetzlichen Abzüge als auch die nicht zu berücksichtigenden Abzüge (Kirchensteuer) und die unerheblichen Merkmale (antragspflichtige Freibeträge). Die Nichterwähnung der Pflegeversicherungsbeiträge führt nicht dazu, dass sie unberücksichtigt bleiben. Sie sind weder bei den maßgeblichen Abzügen noch bei den ausgeklammerten Abzügen genannt. Mit den Pflegeversicherungsbeiträgen und den Zuschüssen zu ihnen konnte sich die VV 85 noch nicht ausdrücklich befassen, weil es sie im Jahre 1985 noch nicht gab. Die Pflegeversicherung ist erst mit Gesetz vom (BGBl. I S. 1014) geschaffen worden. Dadurch ist jedoch keine unbewusste, von den Tarifvertragsparteien selbst zu schließende Regelungslücke entstanden. Eine unbewusste Regelungslücke ist einer gerichtlichen Vertragsergänzung nicht zugänglich, wenn es zu deren Ausfüllung bei objektiver Betrachtung der übrigen Regelungen und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge mehrere Möglichkeiten gibt ( - BAGE 70, 301, 305 f.; - 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310, 317). Dies trifft hier nicht zu. § 15 Abs. 3 und 5 sowie Abs. 4 zweiter Spiegelstrich VV 85 enthielten eine hinreichend klare Regelung auch für die nicht ausdrücklich erwähnten, erst später geschaffenen Pflegeversicherungsbeiträge und die Zuschüsse zu ihnen.
bb) Nach § 15 Abs. 2 VV 85 ist die Nettogesamtversorgung des Betriebsrentners seinem Nettovergleichseinkommen gegenüberzustellen. Unter "netto" sind nach allgemeinem und juristischem Sprachgebrauch die vom Arbeitgeber geschuldeten (Brutto)- Arbeitsverdienste oder (Brutto)Betriebsrenten abzüglich der vom Arbeitnehmer oder Versorgungsempfänger zu tragenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu verstehen. Von dieser Terminologie ist auch § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 ausgegangen.
(1) In § 15 Abs. 3 und 5 VV 85 sind alle bei Erlass dieser Versorgungsordnung anfallenden Beiträge der Rentner und gesetzlichen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung genannt. § 15 Abs. 2 Satz 2 VV 85 enthält für die Sozialversicherungsabgaben ähnlich wie bei der Steuer eine pauschalierende und generalisierende Modifizierung der Berechnung. Bei der Krankenversicherung werden die allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte bei der AOK Hamburg zugrunde gelegt.
(2) Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind im Gegensatz zu den ausgeklammerten Abzügen weder von persönlichen Verhältnissen und Entscheidungen abhängig noch zeitlich begrenzt. Eine Nichtberücksichtigung der Pflegeversicherungsbeiträge hätte mit einer Pauschalierung und Generalisierung nichts zu tun.
cc) Nach Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung handelt es sich bei der Pflegeversicherung um eine gesetzliche Sozialversicherung mit Beitragspflicht. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Sie werden nach § 46 SGB XI bei jeder Krankenkasse errichtet. Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen, die früher teilweise von der Krankenversicherung erbracht wurden (vgl. Schulin HS-PV § 1 Rn. 29 ff.). Ebenso wie die Krankenversicherung ist die Pflegeversicherung umlagefinanziert. Die Betriebsrentner sind sowohl in der Pflegeversicherung als auch in der Krankenversicherung beitragspflichtig.
dd) Eine Nichtberücksichtigung dieser Abzüge widerspräche dem erklärten Ziel der Obergrenze der Nettogesamtversorgung. Diese Beschränkung der Betriebsrente dient der Verhinderung und dem Abbau von Überversorgungen. Für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit eine Überversorgung vorliegt, kommt es auf das verfügbare Arbeitseinkommen der aktiven Arbeitnehmer einerseits und die verfügbare Gesamtversorgung der Betriebsrentner andererseits an. Pauschalierende, generalisierende und typisierende Berechnungen ändern an diesem Grundsatz nichts. Der VV 85 lässt sich nicht entnehmen, dass in Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge ein Abbau der Überversorgung unterbleiben soll. Wenn und soweit Überversorgungen trotz Einführung einer Obergrenze der Nettogesamtversorgung aufrechterhalten werden sollen, muss dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt verstärkt für den öffentlichen Dienst. Da die Beklagte zum öffentlichen Dienst zählt, hat sie das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Es rechtfertigt auch den Abbau planmäßiger Überversorgungen. Die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) wird zwar durch dieses Gebot nicht berührt. Dies ändert aber nichts daran, dass es für die Auslegung tarifvertraglicher Versorgungsregelungen von Bedeutung ist.
ee) Beim Zuschuss zur Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner handelt es sich ebenso wie beim Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 4 VV 97). Beide Zuschüsse dienen dazu, die Belastungen der Sozialversicherungsrentner mit Pflichtversicherungsbeiträgen abzumildern. Der Zuschusszweck und der sich daraus ergebende Zusammenhang mit den Pflichtversicherungsbeiträgen schließen es aus, den Zuschuss und die zugrunde liegenden Pflegeversicherungsbeiträge isoliert zu betrachten.
c) Wünschenswert wäre es gewesen, in der VV 97 die Rechtslage durch Ergänzung des § 15 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Spiegelstrich und Abs. 5 klarzustellen. Dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in der VV 97 überhaupt nicht erwähnt waren, lässt sich in einem weiteren Sinne als Redaktionsversehen bezeichnen. Der Einleitungssatz bringt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass die bisherige Regelung des § 15 Abs. 3, Abs. 4 zweiter Spiegelstrich und Abs. 5 VV 85 unverändert weitergilt. Das sprachliche Versehen ergibt sich bereits aus den tarifvertraglichen Versorgungsregelungen selbst und nicht erst aus einem subjektiven Willen der Tarifvertragsparteien, der nicht zu berücksichtigen wäre, wenn er im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden hätte ( - BAGE 68, 94, 99; - 3 AZR 395/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 10 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 29, zu I 1 der Gründe).
d) Auf die rechtliche Bewertung des Tarifvertrages vom , den die Beklagte unter anderem mit der DAG schloss und der das Versehen klarstellte, sowie die tarifrechtlichen Auswirkungen der Verschmelzung der IG Medien, der DAG und weiteren Gewerkschaften zur ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
III. Ob dem Kläger nach Eintritt des Versorgungsfalles noch ein Überschreitungsbetrag zustand und wie hoch er war, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Das angegriffene Teilurteil hat sich damit nicht befasst. Soweit ein derartiger Anspruch besteht, gewinnt nach § 16 VV 97 iVm. §§ 5, 14, 16 VV 85 die Frage Bedeutung, ob sich die ruhegeldfähige Beschäftigungszeit des Klägers, wie von ihm geltend gemacht, auf 30 Jahre beläuft. Dies ist erforderlichenfalls im Schlussurteil zu prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAB-93832
1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein